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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Erster Abschnitt.
öconomische und industrielle Entwickelung (Gewerbe-
ordnung, Einrichtungen mannichfachster Art für Handel,
Industrie, Landwirthschaft, Communicationsmittel, Stras-
sen), für Aufrechterhaltung und Schutz der Sittlichkeit,
Gesundheit, Abhaltung von Gefahren, Fürsorge für das
Armenwesen. Zur Durchführung dieser Massregeln
dienen allerhand Strafbestimmungen; in der Regel ist
den Polizeibehörden sogar eine wirklich strafrichterliche
Gewalt zur Ahndung geringerer Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung anvertraut.

3. Die Staatsgewalt eröffnet die Finanzquellen
des Staats, verwaltet die daraus hervorgehenden Mittel,
und verfügt über sie im Interesse des Staatszwecks.
Der Staat hat eigenes Vermögen; als Inhaber desselben
ist er eine privatrechtliche juristische Person, Fiscus,
und geniesst besondere Privilegien. Das Vermögen des
Staats besteht in dem Eigenthume an Grundstücken
(Gütern, Wäldern, Gewässern, Häusern u. s. w.), dem
Eigenthume an beweglichen Sachen, dem Rechte auf Ge-
fälle der verschiedensten Art, in sonstigen Forderungs-
rechten, Regalien und fiskalischen Gewerben. Zu dem Ver-
mögen des Staats gehören sodann auch die Staatsschul-
den. Ein grosser Theil des unbeweglichen Staatsguts war
ehedem fürstliches Hausvermögen, welches nunmehr in
manchen Ländern dem Staate übergeben worden ist; in
anderen ist dem Staate nur die Verwaltung und Frucht-
ziehung überlassen worden, während das Eigenthum
daran dem fürstlichen Hause verblieben ist. Zu den
aus diesem Vermögen des Staats hervorgehenden Mitteln
tritt ferner als regelmässiges Einkommen der Ertrag

Erster Abschnitt.
öconomische und industrielle Entwickelung (Gewerbe-
ordnung, Einrichtungen mannichfachster Art für Handel,
Industrie, Landwirthschaft, Communicationsmittel, Stras-
sen), für Aufrechterhaltung und Schutz der Sittlichkeit,
Gesundheit, Abhaltung von Gefahren, Fürsorge für das
Armenwesen. Zur Durchführung dieser Massregeln
dienen allerhand Strafbestimmungen; in der Regel ist
den Polizeibehörden sogar eine wirklich strafrichterliche
Gewalt zur Ahndung geringerer Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung anvertraut.

3. Die Staatsgewalt eröffnet die Finanzquellen
des Staats, verwaltet die daraus hervorgehenden Mittel,
und verfügt über sie im Interesse des Staatszwecks.
Der Staat hat eigenes Vermögen; als Inhaber desselben
ist er eine privatrechtliche juristische Person, Fiscus,
und geniesst besondere Privilegien. Das Vermögen des
Staats besteht in dem Eigenthume an Grundstücken
(Gütern, Wäldern, Gewässern, Häusern u. s. w.), dem
Eigenthume an beweglichen Sachen, dem Rechte auf Ge-
fälle der verschiedensten Art, in sonstigen Forderungs-
rechten, Regalien und fiskalischen Gewerben. Zu dem Ver-
mögen des Staats gehören sodann auch die Staatsschul-
den. Ein grosser Theil des unbeweglichen Staatsguts war
ehedem fürstliches Hausvermögen, welches nunmehr in
manchen Ländern dem Staate übergeben worden ist; in
anderen ist dem Staate nur die Verwaltung und Frucht-
ziehung überlassen worden, während das Eigenthum
daran dem fürstlichen Hause verblieben ist. Zu den
aus diesem Vermögen des Staats hervorgehenden Mitteln
tritt ferner als regelmässiges Einkommen der Ertrag

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[66/0084] Erster Abschnitt. öconomische und industrielle Entwickelung (Gewerbe- ordnung, Einrichtungen mannichfachster Art für Handel, Industrie, Landwirthschaft, Communicationsmittel, Stras- sen), für Aufrechterhaltung und Schutz der Sittlichkeit, Gesundheit, Abhaltung von Gefahren, Fürsorge für das Armenwesen. Zur Durchführung dieser Massregeln dienen allerhand Strafbestimmungen; in der Regel ist den Polizeibehörden sogar eine wirklich strafrichterliche Gewalt zur Ahndung geringerer Vergehen gegen die öffentliche Ordnung anvertraut. 3. Die Staatsgewalt eröffnet die Finanzquellen des Staats, verwaltet die daraus hervorgehenden Mittel, und verfügt über sie im Interesse des Staatszwecks. Der Staat hat eigenes Vermögen; als Inhaber desselben ist er eine privatrechtliche juristische Person, Fiscus, und geniesst besondere Privilegien. Das Vermögen des Staats besteht in dem Eigenthume an Grundstücken (Gütern, Wäldern, Gewässern, Häusern u. s. w.), dem Eigenthume an beweglichen Sachen, dem Rechte auf Ge- fälle der verschiedensten Art, in sonstigen Forderungs- rechten, Regalien und fiskalischen Gewerben. Zu dem Ver- mögen des Staats gehören sodann auch die Staatsschul- den. Ein grosser Theil des unbeweglichen Staatsguts war ehedem fürstliches Hausvermögen, welches nunmehr in manchen Ländern dem Staate übergeben worden ist; in anderen ist dem Staate nur die Verwaltung und Frucht- ziehung überlassen worden, während das Eigenthum daran dem fürstlichen Hause verblieben ist. Zu den aus diesem Vermögen des Staats hervorgehenden Mitteln tritt ferner als regelmässiges Einkommen der Ertrag

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/84>, abgerufen am 04.12.2024.