Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Erster Abschnitt. Fremder im Staatsgebiete beziehen.3 Denn alles Diesssind nicht specifische Ausflüsse der Gebietshoheit, son- dern Acte der Staatsgewalt überhaupt, für deren Cha- racteristik die zufällige Berührung mit Verhältnissen der Oertlichkeit nicht entscheidend ist. Das Territorium, welches nach dem eben bezeich- 3 Diess ist der regelmässige Fehler der Schriftsteller. Die
Gebietshoheit wird wie ein besonderes Recht der Staatsgewalt behandelt, mit welchem alle diejenigen Herrschaftsacte in Ver- bindung zu bringen seien, welche sich auf den Grund und Boden oder die örtliche Berührung der Territorialgränzen beziehen. So will v. Rönne in seinem Staatsrechte der preussischen Monarchie §. 34. auch noch das Passwesen, das Expropriationsrecht und das Recht des Staats auf herrenlose Sachen auf die Gebietshoheit zu- rückführen. Zum Theil sind diese Anschauungen noch die Reste jener alten privatisirenden Vorstellungen vom dominium terrae, auf welche man die Regalientheorie gründete. Erster Abschnitt. Fremder im Staatsgebiete beziehen.3 Denn alles Diesssind nicht specifische Ausflüsse der Gebietshoheit, son- dern Acte der Staatsgewalt überhaupt, für deren Cha- racteristik die zufällige Berührung mit Verhältnissen der Oertlichkeit nicht entscheidend ist. Das Territorium, welches nach dem eben bezeich- 3 Diess ist der regelmässige Fehler der Schriftsteller. Die
Gebietshoheit wird wie ein besonderes Recht der Staatsgewalt behandelt, mit welchem alle diejenigen Herrschaftsacte in Ver- bindung zu bringen seien, welche sich auf den Grund und Boden oder die örtliche Berührung der Territorialgränzen beziehen. So will v. Rönne in seinem Staatsrechte der preussischen Monarchie §. 34. auch noch das Passwesen, das Expropriationsrecht und das Recht des Staats auf herrenlose Sachen auf die Gebietshoheit zu- rückführen. Zum Theil sind diese Anschauungen noch die Reste jener alten privatisirenden Vorstellungen vom dominium terrae, auf welche man die Regalientheorie gründete. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0080" n="62"/><fw place="top" type="header">Erster Abschnitt.</fw><lb/> Fremder im Staatsgebiete beziehen.<note place="foot" n="3">Diess ist der regelmässige Fehler der Schriftsteller. Die<lb/> Gebietshoheit wird wie ein <hi rendition="#g">besonderes</hi> Recht der Staatsgewalt<lb/> behandelt, mit welchem alle diejenigen Herrschaftsacte in Ver-<lb/> bindung zu bringen seien, welche sich auf den Grund und Boden<lb/> oder die örtliche Berührung der Territorialgränzen beziehen. So<lb/> will v. <hi rendition="#g">Rönne</hi> in seinem Staatsrechte der preussischen Monarchie<lb/> §. 34. auch noch das Passwesen, das Expropriationsrecht und das<lb/> Recht des Staats auf herrenlose Sachen auf die Gebietshoheit zu-<lb/> rückführen. Zum Theil sind diese Anschauungen noch die Reste<lb/> jener alten privatisirenden Vorstellungen vom dominium terrae,<lb/> auf welche man die Regalientheorie gründete.</note> Denn alles Diess<lb/> sind nicht specifische Ausflüsse der Gebietshoheit, son-<lb/> dern Acte der Staatsgewalt überhaupt, für deren Cha-<lb/> racteristik die zufällige Berührung mit Verhältnissen der<lb/> Oertlichkeit nicht entscheidend ist.</p><lb/> <p>Das Territorium, welches nach dem eben bezeich-<lb/> neten Rechte Gegenstand der Staatsgewalt ist, hat aber<lb/> zugleich die Bedeutung des am meisten characteristischen<lb/><hi rendition="#g">Attributs</hi> seines Staats. In seinem Landgebiete hat<lb/> der Staat seine körperliche Qualificirung, in ihm wird er<lb/><hi rendition="#g">real individualisirt.</hi> Daher werden beide, Staat und<lb/> Territorium, als untrennbare Dinge gedacht und das<lb/> Recht an dem bestimmten Staatsgebiete zu einem Mo-<lb/> mente in der Bestimmung eines individuellen Staats-<lb/> organismus erhoben. Ueberall aber, wo die Bedeutung<lb/> des Staats als eines persönlichen Organismus zur recht-<lb/> lichen Anerkennung gekommen und das Territorium<lb/> in diese Verbindung mit ihm getreten ist, muss folge-<lb/> weise das Letztere an der ganzen Rechtsstellung Theil<lb/> nehmen, welche jenen characterisirt. Sowie daher der<lb/> Staat selbst, weil eine Persönlichkeit, untheilbar ist, so<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [62/0080]
Erster Abschnitt.
Fremder im Staatsgebiete beziehen. 3 Denn alles Diess
sind nicht specifische Ausflüsse der Gebietshoheit, son-
dern Acte der Staatsgewalt überhaupt, für deren Cha-
racteristik die zufällige Berührung mit Verhältnissen der
Oertlichkeit nicht entscheidend ist.
Das Territorium, welches nach dem eben bezeich-
neten Rechte Gegenstand der Staatsgewalt ist, hat aber
zugleich die Bedeutung des am meisten characteristischen
Attributs seines Staats. In seinem Landgebiete hat
der Staat seine körperliche Qualificirung, in ihm wird er
real individualisirt. Daher werden beide, Staat und
Territorium, als untrennbare Dinge gedacht und das
Recht an dem bestimmten Staatsgebiete zu einem Mo-
mente in der Bestimmung eines individuellen Staats-
organismus erhoben. Ueberall aber, wo die Bedeutung
des Staats als eines persönlichen Organismus zur recht-
lichen Anerkennung gekommen und das Territorium
in diese Verbindung mit ihm getreten ist, muss folge-
weise das Letztere an der ganzen Rechtsstellung Theil
nehmen, welche jenen characterisirt. Sowie daher der
Staat selbst, weil eine Persönlichkeit, untheilbar ist, so
3 Diess ist der regelmässige Fehler der Schriftsteller. Die
Gebietshoheit wird wie ein besonderes Recht der Staatsgewalt
behandelt, mit welchem alle diejenigen Herrschaftsacte in Ver-
bindung zu bringen seien, welche sich auf den Grund und Boden
oder die örtliche Berührung der Territorialgränzen beziehen. So
will v. Rönne in seinem Staatsrechte der preussischen Monarchie
§. 34. auch noch das Passwesen, das Expropriationsrecht und das
Recht des Staats auf herrenlose Sachen auf die Gebietshoheit zu-
rückführen. Zum Theil sind diese Anschauungen noch die Reste
jener alten privatisirenden Vorstellungen vom dominium terrae,
auf welche man die Regalientheorie gründete.
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