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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 18. Die Staatsbürger.
tischen Gegenrechte für einzelne Classen der Staats-
bürger in einem höheren Grade entwickelt und in um-
fassenderer Weise gewährt sind, als für die Uebrigen.
Es giebt Stände, deren Mitglieder durch besondere
öffentliche Rechte ausgezeichnet sind. 2 Der Mittelpunkt
derselben ist immer das selbständige Recht auf Theil-
nahme an der politischen Vertretung des Volks; aber
es kommt hierzu in der Regel noch eine weitere mehr
oder weniger umfassende Ausstattung mit anderweiten
öffentlichen Befugnissen. Von besonderer Bedeutung
unter diesen Ständen sind diejenigen, deren Rechts-
zustand durch das Bundesrecht selbst garantirt ist,
nämlich 1. die deutschen Standesherren, d. h. die
Häupter der Familien des deutschen hohen Adels.
Darunter sind zu verstehen die Familien der ehemaligen
reichsständischen Landesherren über reichsunmittelbare
Territorien, welche seit dem Jahre 1806 der Hoheit
eines souverainen deutschen Staats unterworfen (mediati-
sirt) worden sind,3 sowie diejenigen Familien, welche in
Rücksicht auf ihre Standesstellung zur Zeit des deutschen
Reichs kraft ausdrücklicher Anerkennung der Bundes-
versammlung dem hohen Adel beigezählt worden sind. 4

2 Ueber die Art und Weise, in der die natürliche und gesell-
schaftliche Gliederung des Volks auf die Gestaltung des politi-
schen Wahlrechts einwirkt, wobei bisweilen auch den Resten der
alten geschichtlichen Stände eine Rolle eingeräumt wird, wird im
zweiten Abschnitte die Rede sein.
3 Ueber die Geschichte und Literatur genügt es, auf Za-
chariä
, deutsches Staats- u. Bundesrecht, §. 93 flg. zu verweisen.
Dort ist auch die Literatur über die viel bestrittenen Requisite des
Begriffs des hohen Adels angegeben.
4 Z. B. die Häuser Schönburg, Bentinck, Giech.
v. Gerber, Staatsrecht. 4

§. 18. Die Staatsbürger.
tischen Gegenrechte für einzelne Classen der Staats-
bürger in einem höheren Grade entwickelt und in um-
fassenderer Weise gewährt sind, als für die Uebrigen.
Es giebt Stände, deren Mitglieder durch besondere
öffentliche Rechte ausgezeichnet sind. 2 Der Mittelpunkt
derselben ist immer das selbständige Recht auf Theil-
nahme an der politischen Vertretung des Volks; aber
es kommt hierzu in der Regel noch eine weitere mehr
oder weniger umfassende Ausstattung mit anderweiten
öffentlichen Befugnissen. Von besonderer Bedeutung
unter diesen Ständen sind diejenigen, deren Rechts-
zustand durch das Bundesrecht selbst garantirt ist,
nämlich 1. die deutschen Standesherren, d. h. die
Häupter der Familien des deutschen hohen Adels.
Darunter sind zu verstehen die Familien der ehemaligen
reichsständischen Landesherren über reichsunmittelbare
Territorien, welche seit dem Jahre 1806 der Hoheit
eines souverainen deutschen Staats unterworfen (mediati-
sirt) worden sind,3 sowie diejenigen Familien, welche in
Rücksicht auf ihre Standesstellung zur Zeit des deutschen
Reichs kraft ausdrücklicher Anerkennung der Bundes-
versammlung dem hohen Adel beigezählt worden sind. 4

2 Ueber die Art und Weise, in der die natürliche und gesell-
schaftliche Gliederung des Volks auf die Gestaltung des politi-
schen Wahlrechts einwirkt, wobei bisweilen auch den Resten der
alten geschichtlichen Stände eine Rolle eingeräumt wird, wird im
zweiten Abschnitte die Rede sein.
3 Ueber die Geschichte und Literatur genügt es, auf Za-
chariä
, deutsches Staats- u. Bundesrecht, §. 93 flg. zu verweisen.
Dort ist auch die Literatur über die viel bestrittenen Requisite des
Begriffs des hohen Adels angegeben.
4 Z. B. die Häuser Schönburg, Bentinck, Giech.
v. Gerber, Staatsrecht. 4
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[49/0067] §. 18. Die Staatsbürger. tischen Gegenrechte für einzelne Classen der Staats- bürger in einem höheren Grade entwickelt und in um- fassenderer Weise gewährt sind, als für die Uebrigen. Es giebt Stände, deren Mitglieder durch besondere öffentliche Rechte ausgezeichnet sind. 2 Der Mittelpunkt derselben ist immer das selbständige Recht auf Theil- nahme an der politischen Vertretung des Volks; aber es kommt hierzu in der Regel noch eine weitere mehr oder weniger umfassende Ausstattung mit anderweiten öffentlichen Befugnissen. Von besonderer Bedeutung unter diesen Ständen sind diejenigen, deren Rechts- zustand durch das Bundesrecht selbst garantirt ist, nämlich 1. die deutschen Standesherren, d. h. die Häupter der Familien des deutschen hohen Adels. Darunter sind zu verstehen die Familien der ehemaligen reichsständischen Landesherren über reichsunmittelbare Territorien, welche seit dem Jahre 1806 der Hoheit eines souverainen deutschen Staats unterworfen (mediati- sirt) worden sind, 3 sowie diejenigen Familien, welche in Rücksicht auf ihre Standesstellung zur Zeit des deutschen Reichs kraft ausdrücklicher Anerkennung der Bundes- versammlung dem hohen Adel beigezählt worden sind. 4 2 Ueber die Art und Weise, in der die natürliche und gesell- schaftliche Gliederung des Volks auf die Gestaltung des politi- schen Wahlrechts einwirkt, wobei bisweilen auch den Resten der alten geschichtlichen Stände eine Rolle eingeräumt wird, wird im zweiten Abschnitte die Rede sein. 3 Ueber die Geschichte und Literatur genügt es, auf Za- chariä, deutsches Staats- u. Bundesrecht, §. 93 flg. zu verweisen. Dort ist auch die Literatur über die viel bestrittenen Requisite des Begriffs des hohen Adels angegeben. 4 Z. B. die Häuser Schönburg, Bentinck, Giech. v. Gerber, Staatsrecht. 4

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/67>, abgerufen am 12.12.2024.