Gebiete wirksamer ist, als auf dem des öffentlichen Rechts.
Aber selbst da, wo der staatsrechtliche Rechtsschutz eine wirkliche Richterthätigkeit fordert, darf nicht die Form des Civilprocesses und das Urtheil des gewöhn- lichen Civilrichters als das ausschliessliche Muster des Rechtswegs betrachtet werden. Auch anderen Aemtern als den Gerichten kann ein richterlicher Beruf übertra- gen sein. In einer Reihe von staatsrechtlichen Fragen wird von Verwaltungsbehörden, in anderen von den Kammern Recht gesprochen, -- und es stimmen hierin bis auf einen gewissen Grad die Einrichtungen aller deutschen Staaten überein.
Endlich müssen auch die Mittel des Rechtsschutzes im Staatsrechte zum Theil andere sein, als im Privat- rechte, da der Rechtsstreit in jenem Gebiete nicht immer wie in diesem die Gestalt eines Streits gleichartiger sich gegenüberstehender Parteien hat. Insbesondere ist es dem Staatsrechte eigenthümlich, dass der Schutz ge- wisser Rechte direct durch einen Strafrechtssatz gegeben, und dass bisweilen auch die Geltung von Sätzen des objectiven Verfassungsrechts durch die Ahndung ihrer Verletzung an den handelnden Personen aufrecht er- halten wird. Auf diesem letzteren Gedanken beruht insbesondere dasjenige Schutzmittel, welchem die allge- meinste staatsrechtliche Wirkung, nämlich der Schutz des Grundgesetzes selbst, zugeschrieben wird, -- das Institut der Ministeranklage.
§. 57. Der Rechtsschutz.
Gebiete wirksamer ist, als auf dem des öffentlichen Rechts.
Aber selbst da, wo der staatsrechtliche Rechtsschutz eine wirkliche Richterthätigkeit fordert, darf nicht die Form des Civilprocesses und das Urtheil des gewöhn- lichen Civilrichters als das ausschliessliche Muster des Rechtswegs betrachtet werden. Auch anderen Aemtern als den Gerichten kann ein richterlicher Beruf übertra- gen sein. In einer Reihe von staatsrechtlichen Fragen wird von Verwaltungsbehörden, in anderen von den Kammern Recht gesprochen, — und es stimmen hierin bis auf einen gewissen Grad die Einrichtungen aller deutschen Staaten überein.
Endlich müssen auch die Mittel des Rechtsschutzes im Staatsrechte zum Theil andere sein, als im Privat- rechte, da der Rechtsstreit in jenem Gebiete nicht immer wie in diesem die Gestalt eines Streits gleichartiger sich gegenüberstehender Parteien hat. Insbesondere ist es dem Staatsrechte eigenthümlich, dass der Schutz ge- wisser Rechte direct durch einen Strafrechtssatz gegeben, und dass bisweilen auch die Geltung von Sätzen des objectiven Verfassungsrechts durch die Ahndung ihrer Verletzung an den handelnden Personen aufrecht er- halten wird. Auf diesem letzteren Gedanken beruht insbesondere dasjenige Schutzmittel, welchem die allge- meinste staatsrechtliche Wirkung, nämlich der Schutz des Grundgesetzes selbst, zugeschrieben wird, — das Institut der Ministeranklage.
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[183/0201]
§. 57. Der Rechtsschutz.
Gebiete wirksamer ist, als auf dem des öffentlichen
Rechts.
Aber selbst da, wo der staatsrechtliche Rechtsschutz
eine wirkliche Richterthätigkeit fordert, darf nicht die
Form des Civilprocesses und das Urtheil des gewöhn-
lichen Civilrichters als das ausschliessliche Muster des
Rechtswegs betrachtet werden. Auch anderen Aemtern
als den Gerichten kann ein richterlicher Beruf übertra-
gen sein. In einer Reihe von staatsrechtlichen Fragen
wird von Verwaltungsbehörden, in anderen von den
Kammern Recht gesprochen, — und es stimmen hierin
bis auf einen gewissen Grad die Einrichtungen aller
deutschen Staaten überein.
Endlich müssen auch die Mittel des Rechtsschutzes
im Staatsrechte zum Theil andere sein, als im Privat-
rechte, da der Rechtsstreit in jenem Gebiete nicht immer
wie in diesem die Gestalt eines Streits gleichartiger sich
gegenüberstehender Parteien hat. Insbesondere ist es
dem Staatsrechte eigenthümlich, dass der Schutz ge-
wisser Rechte direct durch einen Strafrechtssatz gegeben,
und dass bisweilen auch die Geltung von Sätzen des
objectiven Verfassungsrechts durch die Ahndung ihrer
Verletzung an den handelnden Personen aufrecht er-
halten wird. Auf diesem letzteren Gedanken beruht
insbesondere dasjenige Schutzmittel, welchem die allge-
meinste staatsrechtliche Wirkung, nämlich der Schutz
des Grundgesetzes selbst, zugeschrieben wird, — das
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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/201>, abgerufen am 17.07.2024.
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