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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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VIERTER ABSCHNITT.
Rechtsschutz im Gebiete des Staatsrechts.

Allgemeines.
§. 57.

Das System des Staatsrechts zeigt, wie aus der
bisherigen Darstellung hervorgeht, eine Verbindung sehr
mannichfaltiger Rechte, deren Integrität zum Theil die
Voraussetzung der Lebensfähigkeit des Staats ist. So-
nach drängt sich von selbst die Frage auf, in welcher
Form und durch welche Mittel diese Integrität, wenn sie
bedroht oder verletzt ist, geschützt werde.1 Es kann
sein, dass die Existenz des Staats selbst und seiner
verfassungsmässigen Rechte angegriffen wird; sodann
können die Organe des Staats genöthigt sein, für die
Erhaltung ihrer Befugnisse zu streiten; nicht minder
kann der Schutz eines öffentlichen Individualrechts in
Frage kommen; endlich kann der Staatsbürger in die
Lage versetzt sein, sich gegen die Uebergriffe der Staats-
gewalt zu schützen.

1 Ueber die sonstigen s. g. Garantieen siehe oben §. 4. Note
4. und 5.
VIERTER ABSCHNITT.
Rechtsschutz im Gebiete des Staatsrechts.

Allgemeines.
§. 57.

Das System des Staatsrechts zeigt, wie aus der
bisherigen Darstellung hervorgeht, eine Verbindung sehr
mannichfaltiger Rechte, deren Integrität zum Theil die
Voraussetzung der Lebensfähigkeit des Staats ist. So-
nach drängt sich von selbst die Frage auf, in welcher
Form und durch welche Mittel diese Integrität, wenn sie
bedroht oder verletzt ist, geschützt werde.1 Es kann
sein, dass die Existenz des Staats selbst und seiner
verfassungsmässigen Rechte angegriffen wird; sodann
können die Organe des Staats genöthigt sein, für die
Erhaltung ihrer Befugnisse zu streiten; nicht minder
kann der Schutz eines öffentlichen Individualrechts in
Frage kommen; endlich kann der Staatsbürger in die
Lage versetzt sein, sich gegen die Uebergriffe der Staats-
gewalt zu schützen.

1 Ueber die sonstigen s. g. Garantieen siehe oben §. 4. Note
4. und 5.
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[[180]/0198] VIERTER ABSCHNITT. Rechtsschutz im Gebiete des Staatsrechts. Allgemeines. §. 57. Das System des Staatsrechts zeigt, wie aus der bisherigen Darstellung hervorgeht, eine Verbindung sehr mannichfaltiger Rechte, deren Integrität zum Theil die Voraussetzung der Lebensfähigkeit des Staats ist. So- nach drängt sich von selbst die Frage auf, in welcher Form und durch welche Mittel diese Integrität, wenn sie bedroht oder verletzt ist, geschützt werde. 1 Es kann sein, dass die Existenz des Staats selbst und seiner verfassungsmässigen Rechte angegriffen wird; sodann können die Organe des Staats genöthigt sein, für die Erhaltung ihrer Befugnisse zu streiten; nicht minder kann der Schutz eines öffentlichen Individualrechts in Frage kommen; endlich kann der Staatsbürger in die Lage versetzt sein, sich gegen die Uebergriffe der Staats- gewalt zu schützen. 1 Ueber die sonstigen s. g. Garantieen siehe oben §. 4. Note 4. und 5.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. [180]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/198>, abgerufen am 23.11.2024.