Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Dritter Abschnitt. ist in der Mehrzahl der deutschen Staaten in derWeise geregelt, dass die Parteien ähnlich wie im Civilverfahren zum geordneten rechtlichen Gehöre ge- langen, dass ihnen der Rechtskraft fähige Erkennt- nisse eröffnet werden, gegen welche sie innerhalb ge- setzlicher Fristen an höhere Instanzen recurriren kön- nen. Man pflegt daher diesen Theil der Thätigkeit der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsjustiz zu nennen.8 Die Einrichtung einer solchen ist, sofern ihre Competenz nicht willkührlich über das Gebiet der Verwaltung hinaus in ungerechtfertigter Verküm- merung des Gebiets der Justiz erstreckt ist, und so- fern sie die Bürgschaft ordnungsmässiger und unpar- teiischer Erledigung darbietet, nicht zu tadeln, son- dern anzuerkennen, indem sie auch für diejenigen Streitigkeiten, welche der Beurtheilung der Gerichte nicht unterworfen sind, die Wohlthat einer richter- lichen Instanz darbietet.9 Eine Fortbildung dieser Ein- richtung könnte zur Aufstellung selbständiger Gerichts- höfe des öffentlichen Rechts führen, durch welche 8 Ein besonders bedeutender Vorgang ist das Königlich Säch- sische Gesetz vom 30. Januar 1835, das Verfahren in Administra- tivjustizsachen betreffend. Hier wird unterschieden zwischen dem Falle, wenn mehrere Betheiligte sich einander als streitende Theile gegenüber stehen, und dem Falle, wenn Jemand gegen die Ver- waltungsbehörde selbst wegen erlittener Rechtsverletzung auftritt. Für jene Fälle ist das Verfahren in Analogie des Civilprocesses regu- lirt, für diesen dagegen geht das Verfahren in dasjenige über, was in anderen Staaten für die Behandlung von Beschwerden besteht. 9 Die so häufige principielle Verwerfung der s. g. Administra-
tivjustiz beruht darauf, dass sie einseitig aufgefasst und dass das gleichnamige französische Institut als das eigentliche Muster be- trachtet wird. So bei Zachariä, Deutsches Staatsrecht §. 149. Dritter Abschnitt. ist in der Mehrzahl der deutschen Staaten in derWeise geregelt, dass die Parteien ähnlich wie im Civilverfahren zum geordneten rechtlichen Gehöre ge- langen, dass ihnen der Rechtskraft fähige Erkennt- nisse eröffnet werden, gegen welche sie innerhalb ge- setzlicher Fristen an höhere Instanzen recurriren kön- nen. Man pflegt daher diesen Theil der Thätigkeit der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsjustiz zu nennen.8 Die Einrichtung einer solchen ist, sofern ihre Competenz nicht willkührlich über das Gebiet der Verwaltung hinaus in ungerechtfertigter Verküm- merung des Gebiets der Justiz erstreckt ist, und so- fern sie die Bürgschaft ordnungsmässiger und unpar- teiischer Erledigung darbietet, nicht zu tadeln, son- dern anzuerkennen, indem sie auch für diejenigen Streitigkeiten, welche der Beurtheilung der Gerichte nicht unterworfen sind, die Wohlthat einer richter- lichen Instanz darbietet.9 Eine Fortbildung dieser Ein- richtung könnte zur Aufstellung selbständiger Gerichts- höfe des öffentlichen Rechts führen, durch welche 8 Ein besonders bedeutender Vorgang ist das Königlich Säch- sische Gesetz vom 30. Januar 1835, das Verfahren in Administra- tivjustizsachen betreffend. Hier wird unterschieden zwischen dem Falle, wenn mehrere Betheiligte sich einander als streitende Theile gegenüber stehen, und dem Falle, wenn Jemand gegen die Ver- waltungsbehörde selbst wegen erlittener Rechtsverletzung auftritt. Für jene Fälle ist das Verfahren in Analogie des Civilprocesses regu- lirt, für diesen dagegen geht das Verfahren in dasjenige über, was in anderen Staaten für die Behandlung von Beschwerden besteht. 9 Die so häufige principielle Verwerfung der s. g. Administra-
tivjustiz beruht darauf, dass sie einseitig aufgefasst und dass das gleichnamige französische Institut als das eigentliche Muster be- trachtet wird. So bei Zachariä, Deutsches Staatsrecht §. 149. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0196" n="178"/><fw place="top" type="header">Dritter Abschnitt.</fw><lb/> ist in der Mehrzahl der deutschen Staaten in der<lb/> Weise geregelt, dass die Parteien ähnlich wie im<lb/> Civilverfahren zum geordneten rechtlichen Gehöre ge-<lb/> langen, dass ihnen der Rechtskraft fähige Erkennt-<lb/> nisse eröffnet werden, gegen welche sie innerhalb ge-<lb/> setzlicher Fristen an höhere Instanzen recurriren kön-<lb/> nen. Man pflegt daher diesen Theil der Thätigkeit<lb/> der Verwaltungsbehörden die <hi rendition="#g">Verwaltungsjustiz</hi> zu<lb/> nennen.<note place="foot" n="8">Ein besonders bedeutender Vorgang ist das Königlich Säch-<lb/> sische Gesetz vom 30. Januar 1835, das Verfahren in Administra-<lb/> tivjustizsachen betreffend. Hier wird unterschieden zwischen dem<lb/> Falle, wenn mehrere Betheiligte sich einander als streitende Theile<lb/> gegenüber stehen, und dem Falle, wenn Jemand gegen die Ver-<lb/> waltungsbehörde selbst wegen erlittener Rechtsverletzung auftritt.<lb/> Für jene Fälle ist das Verfahren in Analogie des Civilprocesses regu-<lb/> lirt, für diesen dagegen geht das Verfahren in dasjenige über, was<lb/> in anderen Staaten für die Behandlung von Beschwerden besteht.</note> Die Einrichtung einer solchen ist, sofern<lb/> ihre Competenz nicht willkührlich über das Gebiet<lb/> der Verwaltung hinaus in ungerechtfertigter Verküm-<lb/> merung des Gebiets der Justiz erstreckt ist, und so-<lb/> fern sie die Bürgschaft ordnungsmässiger und unpar-<lb/> teiischer Erledigung darbietet, nicht zu tadeln, son-<lb/> dern anzuerkennen, indem sie auch für diejenigen<lb/> Streitigkeiten, welche der Beurtheilung der Gerichte<lb/> nicht unterworfen sind, die Wohlthat einer richter-<lb/> lichen Instanz darbietet.<note place="foot" n="9">Die so häufige principielle Verwerfung der s. g. Administra-<lb/> tivjustiz beruht darauf, dass sie einseitig aufgefasst und dass das<lb/> gleichnamige französische Institut als das eigentliche Muster be-<lb/> trachtet wird. So bei <hi rendition="#g">Zachariä</hi>, Deutsches Staatsrecht §. 149.</note> Eine Fortbildung dieser Ein-<lb/> richtung könnte zur Aufstellung selbständiger Gerichts-<lb/> höfe des öffentlichen Rechts führen, durch welche<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [178/0196]
Dritter Abschnitt.
ist in der Mehrzahl der deutschen Staaten in der
Weise geregelt, dass die Parteien ähnlich wie im
Civilverfahren zum geordneten rechtlichen Gehöre ge-
langen, dass ihnen der Rechtskraft fähige Erkennt-
nisse eröffnet werden, gegen welche sie innerhalb ge-
setzlicher Fristen an höhere Instanzen recurriren kön-
nen. Man pflegt daher diesen Theil der Thätigkeit
der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsjustiz zu
nennen. 8 Die Einrichtung einer solchen ist, sofern
ihre Competenz nicht willkührlich über das Gebiet
der Verwaltung hinaus in ungerechtfertigter Verküm-
merung des Gebiets der Justiz erstreckt ist, und so-
fern sie die Bürgschaft ordnungsmässiger und unpar-
teiischer Erledigung darbietet, nicht zu tadeln, son-
dern anzuerkennen, indem sie auch für diejenigen
Streitigkeiten, welche der Beurtheilung der Gerichte
nicht unterworfen sind, die Wohlthat einer richter-
lichen Instanz darbietet. 9 Eine Fortbildung dieser Ein-
richtung könnte zur Aufstellung selbständiger Gerichts-
höfe des öffentlichen Rechts führen, durch welche
8 Ein besonders bedeutender Vorgang ist das Königlich Säch-
sische Gesetz vom 30. Januar 1835, das Verfahren in Administra-
tivjustizsachen betreffend. Hier wird unterschieden zwischen dem
Falle, wenn mehrere Betheiligte sich einander als streitende Theile
gegenüber stehen, und dem Falle, wenn Jemand gegen die Ver-
waltungsbehörde selbst wegen erlittener Rechtsverletzung auftritt.
Für jene Fälle ist das Verfahren in Analogie des Civilprocesses regu-
lirt, für diesen dagegen geht das Verfahren in dasjenige über, was
in anderen Staaten für die Behandlung von Beschwerden besteht.
9 Die so häufige principielle Verwerfung der s. g. Administra-
tivjustiz beruht darauf, dass sie einseitig aufgefasst und dass das
gleichnamige französische Institut als das eigentliche Muster be-
trachtet wird. So bei Zachariä, Deutsches Staatsrecht §. 149.
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