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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Dritter Abschnitt.
vor einer höheren Instanz zum Austrage bringen.7 Wo
solche Sätze nicht bestehen, bleibt allein der Weg fort-
gesetzter Einigungsversuche8 übrig.

§. 52.

Das Finanzgesetz hat nach der Bestimmung einiger
Verfassungen1 seine besondere Verabschiedungsform.
Der Etat wird nebst allen Rechnungen über die vorige
Finanzperiode zunächst bei der zweiten Kammer ein-
gebracht. Diese hat ihn durch einzelne Commissionen
prüfen zu lassen, welche über die Ergebnisse ihrer Prü-
fung Bericht erstatten. Hierauf erfolgt die Berathung
und Beschlussfassung der Kammer selbst, welche in
einzelnen Staaten in die kleinste Specialität eingeht, in
andern dagegen eine allgemeinere Haltung hat.2 Auch
hier werden Amendements gestellt und beschlossen;
Ausgaben, welche die Regierung nicht vorgeschlagen
hat, können die Stände da, wo ihnen die Initiative nicht

7 Staatsgerichtshof, Bundesschiedsgericht.
8 Wobei die parlamentarischen Mittel der Kammerauflösung,
der Aenderung des Ministeriums u. s. w. ihre Rolle spielen. -- Der
einzige Weg einer praktischen Lösung scheint mir in einer Gesetz-
gebung zu liegen, welche darauf ausgeht, die Möglichkeit solcher
Conflicte in einem engeren Gebiete abzugränzen; diess würde
durch gesetzliche Feststellung eines ein für allemal geltenden
Ordinariums erreicht werden, neben welchem nur die Abände-
rungen zur jedesmaligen Verabschiedung übrig blieben.
1 Preussische Verfassungsurkunde Art. 62, 3. Württember-
gische §. 181. Grossherzogthum Hessen §. 67. Baden §. 60.
2 Von dem Grade der Specialität hängt es auch ab, ob die
Verwaltung eines Departements innerhalb der ihr bewilligten Ge-
sammtsumme freiere Hand hat, oder nicht, ob sie insbesondere
das hier Ersparte dort verwenden darf.

Dritter Abschnitt.
vor einer höheren Instanz zum Austrage bringen.7 Wo
solche Sätze nicht bestehen, bleibt allein der Weg fort-
gesetzter Einigungsversuche8 übrig.

§. 52.

Das Finanzgesetz hat nach der Bestimmung einiger
Verfassungen1 seine besondere Verabschiedungsform.
Der Etat wird nebst allen Rechnungen über die vorige
Finanzperiode zunächst bei der zweiten Kammer ein-
gebracht. Diese hat ihn durch einzelne Commissionen
prüfen zu lassen, welche über die Ergebnisse ihrer Prü-
fung Bericht erstatten. Hierauf erfolgt die Berathung
und Beschlussfassung der Kammer selbst, welche in
einzelnen Staaten in die kleinste Specialität eingeht, in
andern dagegen eine allgemeinere Haltung hat.2 Auch
hier werden Amendements gestellt und beschlossen;
Ausgaben, welche die Regierung nicht vorgeschlagen
hat, können die Stände da, wo ihnen die Initiative nicht

7 Staatsgerichtshof, Bundesschiedsgericht.
8 Wobei die parlamentarischen Mittel der Kammerauflösung,
der Aenderung des Ministeriums u. s. w. ihre Rolle spielen. — Der
einzige Weg einer praktischen Lösung scheint mir in einer Gesetz-
gebung zu liegen, welche darauf ausgeht, die Möglichkeit solcher
Conflicte in einem engeren Gebiete abzugränzen; diess würde
durch gesetzliche Feststellung eines ein für allemal geltenden
Ordinariums erreicht werden, neben welchem nur die Abände-
rungen zur jedesmaligen Verabschiedung übrig blieben.
1 Preussische Verfassungsurkunde Art. 62, 3. Württember-
gische §. 181. Grossherzogthum Hessen §. 67. Baden §. 60.
2 Von dem Grade der Specialität hängt es auch ab, ob die
Verwaltung eines Departements innerhalb der ihr bewilligten Ge-
sammtsumme freiere Hand hat, oder nicht, ob sie insbesondere
das hier Ersparte dort verwenden darf.
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[160/0178] Dritter Abschnitt. vor einer höheren Instanz zum Austrage bringen. 7 Wo solche Sätze nicht bestehen, bleibt allein der Weg fort- gesetzter Einigungsversuche 8 übrig. §. 52. Das Finanzgesetz hat nach der Bestimmung einiger Verfassungen 1 seine besondere Verabschiedungsform. Der Etat wird nebst allen Rechnungen über die vorige Finanzperiode zunächst bei der zweiten Kammer ein- gebracht. Diese hat ihn durch einzelne Commissionen prüfen zu lassen, welche über die Ergebnisse ihrer Prü- fung Bericht erstatten. Hierauf erfolgt die Berathung und Beschlussfassung der Kammer selbst, welche in einzelnen Staaten in die kleinste Specialität eingeht, in andern dagegen eine allgemeinere Haltung hat. 2 Auch hier werden Amendements gestellt und beschlossen; Ausgaben, welche die Regierung nicht vorgeschlagen hat, können die Stände da, wo ihnen die Initiative nicht 7 Staatsgerichtshof, Bundesschiedsgericht. 8 Wobei die parlamentarischen Mittel der Kammerauflösung, der Aenderung des Ministeriums u. s. w. ihre Rolle spielen. — Der einzige Weg einer praktischen Lösung scheint mir in einer Gesetz- gebung zu liegen, welche darauf ausgeht, die Möglichkeit solcher Conflicte in einem engeren Gebiete abzugränzen; diess würde durch gesetzliche Feststellung eines ein für allemal geltenden Ordinariums erreicht werden, neben welchem nur die Abände- rungen zur jedesmaligen Verabschiedung übrig blieben. 1 Preussische Verfassungsurkunde Art. 62, 3. Württember- gische §. 181. Grossherzogthum Hessen §. 67. Baden §. 60. 2 Von dem Grade der Specialität hängt es auch ab, ob die Verwaltung eines Departements innerhalb der ihr bewilligten Ge- sammtsumme freiere Hand hat, oder nicht, ob sie insbesondere das hier Ersparte dort verwenden darf.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/178>, abgerufen am 24.11.2024.