Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 43. Die Landstände. vorausgesetzt wird, dass diese Genehmigung nie ver-sagt werde, wenn aus der Angabe der Veranlassung der Verhaftung erhellt, dass ein Grund der Besorgniss einer tendenziösen Verfolgung überall nicht vorliege, wie denn in der That die Verhaftung des unmittelbar bei der Begehung eines Verbrechens Ergriffenen in der Regel ohne jene Genehmigung geschehen und fortdauern darf. Aber die Formulirung dieser Sätze in den ein- zelnen deutschen Grundgesetzen ist keineswegs überein- stimmend, indem einige die der Volksvertretung gebüh- rende Rücksicht bis zu einer allgemeinen Exemtion der Landstände auszudehnen scheinen.5 Die Mitglieder der Ständeversammlung erhalten erkannten Freiheitsstrafe; ebensowenig die Einleitung einer Un- tersuchung, bei welcher eine Verhaftung nicht stattfindet. 5 Ueber die Bedeutung und den Ursprung der Redewendung
"persönliche Unverletzlichkeit der Landstände," sowie über- haupt über die in diesem Paragraphen behandelten Fragen, siehe die gründliche und im Ganzen richtige Schrift: die sogenannte Unverletzlichkeit der Landtagsabgeordneten u. s. w. Giessen 1853, S. 14 fl. Am Weitesten geht die Preussische Verfassungsurkunde Art. 84. §. 43. Die Landstände. vorausgesetzt wird, dass diese Genehmigung nie ver-sagt werde, wenn aus der Angabe der Veranlassung der Verhaftung erhellt, dass ein Grund der Besorgniss einer tendenziösen Verfolgung überall nicht vorliege, wie denn in der That die Verhaftung des unmittelbar bei der Begehung eines Verbrechens Ergriffenen in der Regel ohne jene Genehmigung geschehen und fortdauern darf. Aber die Formulirung dieser Sätze in den ein- zelnen deutschen Grundgesetzen ist keineswegs überein- stimmend, indem einige die der Volksvertretung gebüh- rende Rücksicht bis zu einer allgemeinen Exemtion der Landstände auszudehnen scheinen.5 Die Mitglieder der Ständeversammlung erhalten erkannten Freiheitsstrafe; ebensowenig die Einleitung einer Un- tersuchung, bei welcher eine Verhaftung nicht stattfindet. 5 Ueber die Bedeutung und den Ursprung der Redewendung
„persönliche Unverletzlichkeit der Landstände,“ sowie über- haupt über die in diesem Paragraphen behandelten Fragen, siehe die gründliche und im Ganzen richtige Schrift: die sogenannte Unverletzlichkeit der Landtagsabgeordneten u. s. w. Giessen 1853, S. 14 fl. Am Weitesten geht die Preussische Verfassungsurkunde Art. 84. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0153" n="135"/><fw place="top" type="header">§. 43. Die Landstände.</fw><lb/> vorausgesetzt wird, dass diese Genehmigung nie ver-<lb/> sagt werde, wenn aus der Angabe der Veranlassung<lb/> der Verhaftung erhellt, dass ein Grund der Besorgniss<lb/> einer tendenziösen Verfolgung überall nicht vorliege,<lb/> wie denn in der That die Verhaftung des unmittelbar<lb/> bei der Begehung eines Verbrechens Ergriffenen in der<lb/> Regel ohne jene Genehmigung geschehen und fortdauern<lb/> darf. Aber die Formulirung dieser Sätze in den ein-<lb/> zelnen deutschen Grundgesetzen ist keineswegs überein-<lb/> stimmend, indem einige die der Volksvertretung gebüh-<lb/> rende Rücksicht bis zu einer allgemeinen Exemtion<lb/> der Landstände auszudehnen scheinen.<note place="foot" n="5">Ueber die Bedeutung und den Ursprung der Redewendung<lb/> „persönliche Unverletzlichkeit der Landstände,“ sowie über-<lb/> haupt über die in diesem Paragraphen behandelten Fragen, siehe<lb/> die gründliche und im Ganzen richtige Schrift: die sogenannte<lb/> Unverletzlichkeit der Landtagsabgeordneten u. s. w. Giessen 1853,<lb/> S. 14 fl. Am Weitesten geht die Preussische Verfassungsurkunde<lb/> Art. 84.</note></p><lb/> <p>Die Mitglieder der Ständeversammlung erhalten<lb/> Reisekostenentschädigung und Diäten.</p><lb/> <note xml:id="note-0153" prev="#note-0152" place="foot" n="4">erkannten Freiheitsstrafe; ebensowenig die Einleitung einer Un-<lb/> tersuchung, bei welcher eine Verhaftung nicht stattfindet.</note> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [135/0153]
§. 43. Die Landstände.
vorausgesetzt wird, dass diese Genehmigung nie ver-
sagt werde, wenn aus der Angabe der Veranlassung
der Verhaftung erhellt, dass ein Grund der Besorgniss
einer tendenziösen Verfolgung überall nicht vorliege,
wie denn in der That die Verhaftung des unmittelbar
bei der Begehung eines Verbrechens Ergriffenen in der
Regel ohne jene Genehmigung geschehen und fortdauern
darf. Aber die Formulirung dieser Sätze in den ein-
zelnen deutschen Grundgesetzen ist keineswegs überein-
stimmend, indem einige die der Volksvertretung gebüh-
rende Rücksicht bis zu einer allgemeinen Exemtion
der Landstände auszudehnen scheinen. 5
Die Mitglieder der Ständeversammlung erhalten
Reisekostenentschädigung und Diäten.
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5 Ueber die Bedeutung und den Ursprung der Redewendung
„persönliche Unverletzlichkeit der Landstände,“ sowie über-
haupt über die in diesem Paragraphen behandelten Fragen, siehe
die gründliche und im Ganzen richtige Schrift: die sogenannte
Unverletzlichkeit der Landtagsabgeordneten u. s. w. Giessen 1853,
S. 14 fl. Am Weitesten geht die Preussische Verfassungsurkunde
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4 erkannten Freiheitsstrafe; ebensowenig die Einleitung einer Un-
tersuchung, bei welcher eine Verhaftung nicht stattfindet.
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Zitationshilfe: | Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/153>, abgerufen am 16.07.2024. |