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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 36. Die Staatsdiener.
bisheriges Amt mit einem anderen angemessenen ver-
tauscht werden.9

Das Staatsdienstverhältniss hat nun neben diesem
seinem hauptsächlichen Inhalte noch einen anderen, wel-
cher sich auf die persönliche Stellung des Beamten be-
zieht. Als Gegenwirkung10 seines Pflichtverhältnisses tritt
zunächst der Anspruch des Staatsdieners auf die seinem
Amte entsprechende Dienstehre (Titel und Rang) her-
vor. Sodann hat er ein Recht auf die damit verbundene
Besoldung. Diese ist eine gesetzlich oder vertrags-
mässig bestimmte Rente zur Bestreitung seines standes-
mässigen Unterhalts,11 welche auch nach seiner Ent-
hebung vom Amte als Pension12 fortdauert. Diese

9 Eine Versetzung muss sich aus Gründen des öffentlichen
Interesses jeder Staatsdiener gefallen lassen, sofern sie auf eine
seiner bisherigen Stellung nach Art der Thätigkeit, Rang und
Diensteinkommen entsprechende Stelle geschieht. Bisweilen wer-
den die richterlichen Beamten ausgenommen. Dabei sollte der
ohne seine Schuld versetzte Staatsdiener immer Anspruch auf Um-
zugsentschädigung haben; aber er wird nicht allgemein aner-
kannt (oft wenigstens dann nicht, wenn die Versetzung eine Be-
förderung ist).
10 Wie bei allen Gewaltverhältnissen dem Unterworfenen
Gegenrechte zustehen, welche als Reflexwirkungen des Gewalt-
rechts erscheinen, so auch hier.
11 Also nicht eine taxirte Bezahlung seiner Dienste! Das
Wesen des deutschen Staatsdienstes besteht darin, dass er ein
Lebensberuf ist, in welchen man nur nach langer Vorbereitung
und mit Verzicht auf jede andere gewerbliche Nahrung eintritt,
bei dem man aber vom Staate die Leistung standesmässigen Un-
terhalts erwartet. Das Recht auf die Besoldung ist ein privat-
rechtliches Rentenrecht, welches gegen den Fiscus auch mit ge-
richtlicher Klage verfolgt werden kann. Es geniesst zu einem
bestimmten Theile ein Competenz- und Arrestprivilegium.
12 In einem mehr oder weniger geminderten Betrage. --
Hieran schliesst sich in der Regel auch noch ein Recht auf eine
v. Gerber, Staatsrecht. 8

§. 36. Die Staatsdiener.
bisheriges Amt mit einem anderen angemessenen ver-
tauscht werden.9

Das Staatsdienstverhältniss hat nun neben diesem
seinem hauptsächlichen Inhalte noch einen anderen, wel-
cher sich auf die persönliche Stellung des Beamten be-
zieht. Als Gegenwirkung10 seines Pflichtverhältnisses tritt
zunächst der Anspruch des Staatsdieners auf die seinem
Amte entsprechende Dienstehre (Titel und Rang) her-
vor. Sodann hat er ein Recht auf die damit verbundene
Besoldung. Diese ist eine gesetzlich oder vertrags-
mässig bestimmte Rente zur Bestreitung seines standes-
mässigen Unterhalts,11 welche auch nach seiner Ent-
hebung vom Amte als Pension12 fortdauert. Diese

9 Eine Versetzung muss sich aus Gründen des öffentlichen
Interesses jeder Staatsdiener gefallen lassen, sofern sie auf eine
seiner bisherigen Stellung nach Art der Thätigkeit, Rang und
Diensteinkommen entsprechende Stelle geschieht. Bisweilen wer-
den die richterlichen Beamten ausgenommen. Dabei sollte der
ohne seine Schuld versetzte Staatsdiener immer Anspruch auf Um-
zugsentschädigung haben; aber er wird nicht allgemein aner-
kannt (oft wenigstens dann nicht, wenn die Versetzung eine Be-
förderung ist).
10 Wie bei allen Gewaltverhältnissen dem Unterworfenen
Gegenrechte zustehen, welche als Reflexwirkungen des Gewalt-
rechts erscheinen, so auch hier.
11 Also nicht eine taxirte Bezahlung seiner Dienste! Das
Wesen des deutschen Staatsdienstes besteht darin, dass er ein
Lebensberuf ist, in welchen man nur nach langer Vorbereitung
und mit Verzicht auf jede andere gewerbliche Nahrung eintritt,
bei dem man aber vom Staate die Leistung standesmässigen Un-
terhalts erwartet. Das Recht auf die Besoldung ist ein privat-
rechtliches Rentenrecht, welches gegen den Fiscus auch mit ge-
richtlicher Klage verfolgt werden kann. Es geniesst zu einem
bestimmten Theile ein Competenz- und Arrestprivilegium.
12 In einem mehr oder weniger geminderten Betrage. —
Hieran schliesst sich in der Regel auch noch ein Recht auf eine
v. Gerber, Staatsrecht. 8
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[113/0131] §. 36. Die Staatsdiener. bisheriges Amt mit einem anderen angemessenen ver- tauscht werden. 9 Das Staatsdienstverhältniss hat nun neben diesem seinem hauptsächlichen Inhalte noch einen anderen, wel- cher sich auf die persönliche Stellung des Beamten be- zieht. Als Gegenwirkung 10 seines Pflichtverhältnisses tritt zunächst der Anspruch des Staatsdieners auf die seinem Amte entsprechende Dienstehre (Titel und Rang) her- vor. Sodann hat er ein Recht auf die damit verbundene Besoldung. Diese ist eine gesetzlich oder vertrags- mässig bestimmte Rente zur Bestreitung seines standes- mässigen Unterhalts, 11 welche auch nach seiner Ent- hebung vom Amte als Pension 12 fortdauert. Diese 9 Eine Versetzung muss sich aus Gründen des öffentlichen Interesses jeder Staatsdiener gefallen lassen, sofern sie auf eine seiner bisherigen Stellung nach Art der Thätigkeit, Rang und Diensteinkommen entsprechende Stelle geschieht. Bisweilen wer- den die richterlichen Beamten ausgenommen. Dabei sollte der ohne seine Schuld versetzte Staatsdiener immer Anspruch auf Um- zugsentschädigung haben; aber er wird nicht allgemein aner- kannt (oft wenigstens dann nicht, wenn die Versetzung eine Be- förderung ist). 10 Wie bei allen Gewaltverhältnissen dem Unterworfenen Gegenrechte zustehen, welche als Reflexwirkungen des Gewalt- rechts erscheinen, so auch hier. 11 Also nicht eine taxirte Bezahlung seiner Dienste! Das Wesen des deutschen Staatsdienstes besteht darin, dass er ein Lebensberuf ist, in welchen man nur nach langer Vorbereitung und mit Verzicht auf jede andere gewerbliche Nahrung eintritt, bei dem man aber vom Staate die Leistung standesmässigen Un- terhalts erwartet. Das Recht auf die Besoldung ist ein privat- rechtliches Rentenrecht, welches gegen den Fiscus auch mit ge- richtlicher Klage verfolgt werden kann. Es geniesst zu einem bestimmten Theile ein Competenz- und Arrestprivilegium. 12 In einem mehr oder weniger geminderten Betrage. — Hieran schliesst sich in der Regel auch noch ein Recht auf eine v. Gerber, Staatsrecht. 8

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/131>, abgerufen am 29.11.2024.