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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.
bundenen Functionen als ihre besondere Pflicht überneh-
men. Sie sind Diener und Gehülfen des Monar-
chen als solchen;
5 sie entlehnen die Motive ihres
amtlichen Handelns aus seinem Willen, insofern er sich
nach ordnungsmässiger Verkündigung und Mittheilung
als Gesetz, Verordnung oder Instruction, als Wille des
Staats darstellt. 6 Dieser letztere Gesichtspunkt ist es,
welcher in ihrer Bezeichnung als Staatsdiener her-
vortritt.

Bei dieser Bedeutung der Staatsdiener erscheint die
Regulirung ihrer rechtlichen Stellung, welche sie dem
Einflusse willkührlicher Bestimmung entzieht, 7 als eine
für das ganze Staatsleben wichtige Angelegenheit. Und
wirklich enthalten nicht nur die Verfassungsurkunden
einzelne hierauf bezügliche Festsetzungen, 8 sondern es
sind auch in den meisten deutschen Staaten ausführliche

5 Ihre öffentliche Stellung entspringt nicht aus der Eigen-
schaft eines unmittelbaren Organs des Staats, sondern aus der
Autorisation durch den Monarchen.
6 Sehr ansprechend entwickelt diess Perthes a. a. O. S. 32 flg.
Der Staatsdiener, sagt dieser, "soll nicht handeln, wie er handeln
würde, wenn er Souverain wäre, sondern wie der Souverain handeln
würde, wenn derselbe sich an des Staatsdieners Stelle befände."
7 Die ältere Jurisprudenz versuchte das Staatsdienstverhält-
niss auf privatrechtliche Gesichtspunkte zurückzuführen (Mandat,
Dienstmiethe, Precarium, Dienstvertrag), und gelangte so zu Re-
sultaten, welche die Stellung des Staatsdieners der Willkühr des
Dienstherrn fast völlig preis geben. Eine Uebersicht über die
älteren Theorien giebt Zachariä a. a. O. S. 26 flg. Der Gesetz-
gebung dieses Jahrhunderts gebührt mehr als der Literatur das
Verdienst, die richtigen Gesichtspunkte festgestellt zu haben.
8 Preussische Verfassungsurkunde §. 86 flg. 98. Sächsische
§. 41 flg. Hannoverische §. 168 flg. Württemb. §. 43 flg. u. s. w.

Zweiter Abschnitt.
bundenen Functionen als ihre besondere Pflicht überneh-
men. Sie sind Diener und Gehülfen des Monar-
chen als solchen;
5 sie entlehnen die Motive ihres
amtlichen Handelns aus seinem Willen, insofern er sich
nach ordnungsmässiger Verkündigung und Mittheilung
als Gesetz, Verordnung oder Instruction, als Wille des
Staats darstellt. 6 Dieser letztere Gesichtspunkt ist es,
welcher in ihrer Bezeichnung als Staatsdiener her-
vortritt.

Bei dieser Bedeutung der Staatsdiener erscheint die
Regulirung ihrer rechtlichen Stellung, welche sie dem
Einflusse willkührlicher Bestimmung entzieht, 7 als eine
für das ganze Staatsleben wichtige Angelegenheit. Und
wirklich enthalten nicht nur die Verfassungsurkunden
einzelne hierauf bezügliche Festsetzungen, 8 sondern es
sind auch in den meisten deutschen Staaten ausführliche

5 Ihre öffentliche Stellung entspringt nicht aus der Eigen-
schaft eines unmittelbaren Organs des Staats, sondern aus der
Autorisation durch den Monarchen.
6 Sehr ansprechend entwickelt diess Perthes a. a. O. S. 32 flg.
Der Staatsdiener, sagt dieser, „soll nicht handeln, wie er handeln
würde, wenn er Souverain wäre, sondern wie der Souverain handeln
würde, wenn derselbe sich an des Staatsdieners Stelle befände.“
7 Die ältere Jurisprudenz versuchte das Staatsdienstverhält-
niss auf privatrechtliche Gesichtspunkte zurückzuführen (Mandat,
Dienstmiethe, Precarium, Dienstvertrag), und gelangte so zu Re-
sultaten, welche die Stellung des Staatsdieners der Willkühr des
Dienstherrn fast völlig preis geben. Eine Uebersicht über die
älteren Theorien giebt Zachariä a. a. O. S. 26 flg. Der Gesetz-
gebung dieses Jahrhunderts gebührt mehr als der Literatur das
Verdienst, die richtigen Gesichtspunkte festgestellt zu haben.
8 Preussische Verfassungsurkunde §. 86 flg. 98. Sächsische
§. 41 flg. Hannoverische §. 168 flg. Württemb. §. 43 flg. u. s. w.
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[106/0124] Zweiter Abschnitt. bundenen Functionen als ihre besondere Pflicht überneh- men. Sie sind Diener und Gehülfen des Monar- chen als solchen; 5 sie entlehnen die Motive ihres amtlichen Handelns aus seinem Willen, insofern er sich nach ordnungsmässiger Verkündigung und Mittheilung als Gesetz, Verordnung oder Instruction, als Wille des Staats darstellt. 6 Dieser letztere Gesichtspunkt ist es, welcher in ihrer Bezeichnung als Staatsdiener her- vortritt. Bei dieser Bedeutung der Staatsdiener erscheint die Regulirung ihrer rechtlichen Stellung, welche sie dem Einflusse willkührlicher Bestimmung entzieht, 7 als eine für das ganze Staatsleben wichtige Angelegenheit. Und wirklich enthalten nicht nur die Verfassungsurkunden einzelne hierauf bezügliche Festsetzungen, 8 sondern es sind auch in den meisten deutschen Staaten ausführliche 5 Ihre öffentliche Stellung entspringt nicht aus der Eigen- schaft eines unmittelbaren Organs des Staats, sondern aus der Autorisation durch den Monarchen. 6 Sehr ansprechend entwickelt diess Perthes a. a. O. S. 32 flg. Der Staatsdiener, sagt dieser, „soll nicht handeln, wie er handeln würde, wenn er Souverain wäre, sondern wie der Souverain handeln würde, wenn derselbe sich an des Staatsdieners Stelle befände.“ 7 Die ältere Jurisprudenz versuchte das Staatsdienstverhält- niss auf privatrechtliche Gesichtspunkte zurückzuführen (Mandat, Dienstmiethe, Precarium, Dienstvertrag), und gelangte so zu Re- sultaten, welche die Stellung des Staatsdieners der Willkühr des Dienstherrn fast völlig preis geben. Eine Uebersicht über die älteren Theorien giebt Zachariä a. a. O. S. 26 flg. Der Gesetz- gebung dieses Jahrhunderts gebührt mehr als der Literatur das Verdienst, die richtigen Gesichtspunkte festgestellt zu haben. 8 Preussische Verfassungsurkunde §. 86 flg. 98. Sächsische §. 41 flg. Hannoverische §. 168 flg. Württemb. §. 43 flg. u. s. w.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/124>, abgerufen am 04.12.2024.