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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 35. Die Staatsdiener.
ihren mannichfachen controlirenden Instanzen eine der
wichtigsten Bürgschaften für die Rechtmässigkeit des
staatlichen Wirkens. 3 Jedes einzelne dieser Aemter be-
darf nun seine Vertretung durch eine oder mehrere Per-
sonen, 4 welche die Ausführung der mit demselben ver-

gabe der materiellen Verschiedenheit ihrer Richtungen auf be-
sondere Departements vertheilt (Justiz, Inneres, Aeusseres, Fi-
nanzen, Cultus, Krieg, -- vielleicht auch noch Handel und Acker-
bau); an der Spitze jedes Departements steht ein verantwortlicher
Minister, welchem alle Diener dieses Departements untergeben
sind. Diese Centralisation, durch welche allein eine wahrhaft
einheitliche Wirksamkeit der Staatsgewalt möglich ist, verdient
nicht Tadel, sondern nur volle Anerkennung. Eine andere Art
der Centralisation dagegen verdient zum Theil die viel gehörten
Vorwürfe; sie besteht darin, dass die Entscheidung aller, auch der
geringsten Angelegenheiten des Staats, den Ministerien vorbehal-
ten wird, während die Provinzial- und Localbeamten aller Selb-
ständigkeit beraubt werden. Nicht zu verwechseln mit diesem
Vorwurfe ist der, dass in manchen Ländern der Staat die selbstän-
digen Kräfte der Gemeinden, Corporationen und Einzelnen für die
Arbeit zum öffentlichen Wohle des Volks unberücksichtigt lässt,
dass er da, wo diese letzteren zu naturgemässer Mitwirkung herbei-
gezogen werden sollten, nur Beamte thätig sein lässt, und das
ganze Volksleben in den Rahmen eines Schreibermechanismus
hineinzwängt. Diesem letzteren Uebelstande gelten in der Regel
auch die Klagen über "Bureaukratie" und das übergrosse "Be-
amtenheer." Es ist mit Zuversicht zu erwarten, dass die Um-
bildung, in welcher unser Staatswesen und unser Volksthum jetzt
überall begriffen ist, diese Uebelstände allmählich beseitigen wird;
es handelt sich um eine Krankheit, welche nur durch innere Ge-
sundung und Kräftigung des politischen Characters des Volks
gehoben werden kann. Siehe oben §. 10, 3.
3 Es ist ein Act der Gerechtigkeit, zu constatiren, dass die
unermessliche Entwickelung der Cultur des deutschen Volks in
öconomischer und politischer Hinsicht seit den letzten funfzig
Jahren zum grossen Theile auf der Arbeit des Staatsdienstes
beruht.
4 Manche Aemter werden durch Collegien, andere durch Ein-
zelbeamte vertreten.

§. 35. Die Staatsdiener.
ihren mannichfachen controlirenden Instanzen eine der
wichtigsten Bürgschaften für die Rechtmässigkeit des
staatlichen Wirkens. 3 Jedes einzelne dieser Aemter be-
darf nun seine Vertretung durch eine oder mehrere Per-
sonen, 4 welche die Ausführung der mit demselben ver-

gabe der materiellen Verschiedenheit ihrer Richtungen auf be-
sondere Departements vertheilt (Justiz, Inneres, Aeusseres, Fi-
nanzen, Cultus, Krieg, — vielleicht auch noch Handel und Acker-
bau); an der Spitze jedes Departements steht ein verantwortlicher
Minister, welchem alle Diener dieses Departements untergeben
sind. Diese Centralisation, durch welche allein eine wahrhaft
einheitliche Wirksamkeit der Staatsgewalt möglich ist, verdient
nicht Tadel, sondern nur volle Anerkennung. Eine andere Art
der Centralisation dagegen verdient zum Theil die viel gehörten
Vorwürfe; sie besteht darin, dass die Entscheidung aller, auch der
geringsten Angelegenheiten des Staats, den Ministerien vorbehal-
ten wird, während die Provinzial- und Localbeamten aller Selb-
ständigkeit beraubt werden. Nicht zu verwechseln mit diesem
Vorwurfe ist der, dass in manchen Ländern der Staat die selbstän-
digen Kräfte der Gemeinden, Corporationen und Einzelnen für die
Arbeit zum öffentlichen Wohle des Volks unberücksichtigt lässt,
dass er da, wo diese letzteren zu naturgemässer Mitwirkung herbei-
gezogen werden sollten, nur Beamte thätig sein lässt, und das
ganze Volksleben in den Rahmen eines Schreibermechanismus
hineinzwängt. Diesem letzteren Uebelstande gelten in der Regel
auch die Klagen über „Bureaukratie“ und das übergrosse „Be-
amtenheer.“ Es ist mit Zuversicht zu erwarten, dass die Um-
bildung, in welcher unser Staatswesen und unser Volksthum jetzt
überall begriffen ist, diese Uebelstände allmählich beseitigen wird;
es handelt sich um eine Krankheit, welche nur durch innere Ge-
sundung und Kräftigung des politischen Characters des Volks
gehoben werden kann. Siehe oben §. 10, 3.
3 Es ist ein Act der Gerechtigkeit, zu constatiren, dass die
unermessliche Entwickelung der Cultur des deutschen Volks in
öconomischer und politischer Hinsicht seit den letzten funfzig
Jahren zum grossen Theile auf der Arbeit des Staatsdienstes
beruht.
4 Manche Aemter werden durch Collegien, andere durch Ein-
zelbeamte vertreten.
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[105/0123] §. 35. Die Staatsdiener. ihren mannichfachen controlirenden Instanzen eine der wichtigsten Bürgschaften für die Rechtmässigkeit des staatlichen Wirkens. 3 Jedes einzelne dieser Aemter be- darf nun seine Vertretung durch eine oder mehrere Per- sonen, 4 welche die Ausführung der mit demselben ver- 2 3 Es ist ein Act der Gerechtigkeit, zu constatiren, dass die unermessliche Entwickelung der Cultur des deutschen Volks in öconomischer und politischer Hinsicht seit den letzten funfzig Jahren zum grossen Theile auf der Arbeit des Staatsdienstes beruht. 4 Manche Aemter werden durch Collegien, andere durch Ein- zelbeamte vertreten. 2 gabe der materiellen Verschiedenheit ihrer Richtungen auf be- sondere Departements vertheilt (Justiz, Inneres, Aeusseres, Fi- nanzen, Cultus, Krieg, — vielleicht auch noch Handel und Acker- bau); an der Spitze jedes Departements steht ein verantwortlicher Minister, welchem alle Diener dieses Departements untergeben sind. Diese Centralisation, durch welche allein eine wahrhaft einheitliche Wirksamkeit der Staatsgewalt möglich ist, verdient nicht Tadel, sondern nur volle Anerkennung. Eine andere Art der Centralisation dagegen verdient zum Theil die viel gehörten Vorwürfe; sie besteht darin, dass die Entscheidung aller, auch der geringsten Angelegenheiten des Staats, den Ministerien vorbehal- ten wird, während die Provinzial- und Localbeamten aller Selb- ständigkeit beraubt werden. Nicht zu verwechseln mit diesem Vorwurfe ist der, dass in manchen Ländern der Staat die selbstän- digen Kräfte der Gemeinden, Corporationen und Einzelnen für die Arbeit zum öffentlichen Wohle des Volks unberücksichtigt lässt, dass er da, wo diese letzteren zu naturgemässer Mitwirkung herbei- gezogen werden sollten, nur Beamte thätig sein lässt, und das ganze Volksleben in den Rahmen eines Schreibermechanismus hineinzwängt. Diesem letzteren Uebelstande gelten in der Regel auch die Klagen über „Bureaukratie“ und das übergrosse „Be- amtenheer.“ Es ist mit Zuversicht zu erwarten, dass die Um- bildung, in welcher unser Staatswesen und unser Volksthum jetzt überall begriffen ist, diese Uebelstände allmählich beseitigen wird; es handelt sich um eine Krankheit, welche nur durch innere Ge- sundung und Kräftigung des politischen Characters des Volks gehoben werden kann. Siehe oben §. 10, 3.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/123>, abgerufen am 12.12.2024.