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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.
einem willkührlichen Bestimmungsrechte des früheren
Monarchen preis zu geben. 11

Der Regent hat alle Rechte auszuüben, welche den
Inhalt des Monarchenrechts bilden, 12 sofern nicht die
Verfassung einzelne derselben ausnimmt. So bestimmen
manche, dass er keine Aenderung der Verfassung vor-
nehmen dürfe, oder dass eine solche nur auf die Dauer
der Regentschaft gelte, noch andere binden ihn bei
manchen Handlungen an die Zustimmung eines Fami-
lienraths, und fordern, dass er in gewissen Fällen das
Gutachten des Regentschaftsraths vernehme. 13 Der
Monarch, in dessen Namen der Regent herrscht, hat
weder ein Recht, selbst Regierungshandlungen vorzu-
nehmen, noch einen Einfluss auf die Entschliessungen

11 Eine Zusammenstellung des Rechts der verschiedenen Ver-
fassungen giebt Zöpfl, Staatsrecht, §. 239. Ganz correet sind
nur die Bestimmungen der Preussischen, Sächsichen und Württem-
bergischen Verfassung. (Siehe auch das Raisonnement Mohl's in
der §. 33. Note 4. angeführten Schrift S. 144 flg.)
12 Denn er ist dem Staate gegenüber der wirkliche Monarch,
was Maurenbrecher, die deutschen regierenden Fürsten, S. 141.
Note 1, völlig verkennt. Im Zweifel müssen ihm übrigens auch im
fürstlichen Hause die Rechte eines Oberhauptes zuerkannt werden.
Ausserdem wird dem Regenten wohl auch noch ein besonderer
Einfluss auf die Erziehung des unmündigen Monarchen gegeben.
-- Auch über den Antritt seiner Regierung müssen dieselben
Grundsätze gelten, welche bezüglich des Regierungsantritts eines
wirklichen Monarchen bestehen.
13 Bayerische Verfassungsurkunde II., 18., Sächsische §. 12.,
Hannoverische §. 23., Württembergische §. 15. Bei diesen und
anderen Beschränkungen ist einseitig das persönliche Interesse
des Monarchen, aber weniger das Interesse des Staats ins Auge
gefasst worden, der das Bedürfniss hat, dass seine monarchische
Institution stets mit ihrer ganzen Ausstattung in Wirksamkeit sei.

Zweiter Abschnitt.
einem willkührlichen Bestimmungsrechte des früheren
Monarchen preis zu geben. 11

Der Regent hat alle Rechte auszuüben, welche den
Inhalt des Monarchenrechts bilden, 12 sofern nicht die
Verfassung einzelne derselben ausnimmt. So bestimmen
manche, dass er keine Aenderung der Verfassung vor-
nehmen dürfe, oder dass eine solche nur auf die Dauer
der Regentschaft gelte, noch andere binden ihn bei
manchen Handlungen an die Zustimmung eines Fami-
lienraths, und fordern, dass er in gewissen Fällen das
Gutachten des Regentschaftsraths vernehme. 13 Der
Monarch, in dessen Namen der Regent herrscht, hat
weder ein Recht, selbst Regierungshandlungen vorzu-
nehmen, noch einen Einfluss auf die Entschliessungen

11 Eine Zusammenstellung des Rechts der verschiedenen Ver-
fassungen giebt Zöpfl, Staatsrecht, §. 239. Ganz correet sind
nur die Bestimmungen der Preussischen, Sächsichen und Württem-
bergischen Verfassung. (Siehe auch das Raisonnement Mohl’s in
der §. 33. Note 4. angeführten Schrift S. 144 flg.)
12 Denn er ist dem Staate gegenüber der wirkliche Monarch,
was Maurenbrecher, die deutschen regierenden Fürsten, S. 141.
Note 1, völlig verkennt. Im Zweifel müssen ihm übrigens auch im
fürstlichen Hause die Rechte eines Oberhauptes zuerkannt werden.
Ausserdem wird dem Regenten wohl auch noch ein besonderer
Einfluss auf die Erziehung des unmündigen Monarchen gegeben.
— Auch über den Antritt seiner Regierung müssen dieselben
Grundsätze gelten, welche bezüglich des Regierungsantritts eines
wirklichen Monarchen bestehen.
13 Bayerische Verfassungsurkunde II., 18., Sächsische §. 12.,
Hannoverische §. 23., Württembergische §. 15. Bei diesen und
anderen Beschränkungen ist einseitig das persönliche Interesse
des Monarchen, aber weniger das Interesse des Staats ins Auge
gefasst worden, der das Bedürfniss hat, dass seine monarchische
Institution stets mit ihrer ganzen Ausstattung in Wirksamkeit sei.
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[102/0120] Zweiter Abschnitt. einem willkührlichen Bestimmungsrechte des früheren Monarchen preis zu geben. 11 Der Regent hat alle Rechte auszuüben, welche den Inhalt des Monarchenrechts bilden, 12 sofern nicht die Verfassung einzelne derselben ausnimmt. So bestimmen manche, dass er keine Aenderung der Verfassung vor- nehmen dürfe, oder dass eine solche nur auf die Dauer der Regentschaft gelte, noch andere binden ihn bei manchen Handlungen an die Zustimmung eines Fami- lienraths, und fordern, dass er in gewissen Fällen das Gutachten des Regentschaftsraths vernehme. 13 Der Monarch, in dessen Namen der Regent herrscht, hat weder ein Recht, selbst Regierungshandlungen vorzu- nehmen, noch einen Einfluss auf die Entschliessungen 11 Eine Zusammenstellung des Rechts der verschiedenen Ver- fassungen giebt Zöpfl, Staatsrecht, §. 239. Ganz correet sind nur die Bestimmungen der Preussischen, Sächsichen und Württem- bergischen Verfassung. (Siehe auch das Raisonnement Mohl’s in der §. 33. Note 4. angeführten Schrift S. 144 flg.) 12 Denn er ist dem Staate gegenüber der wirkliche Monarch, was Maurenbrecher, die deutschen regierenden Fürsten, S. 141. Note 1, völlig verkennt. Im Zweifel müssen ihm übrigens auch im fürstlichen Hause die Rechte eines Oberhauptes zuerkannt werden. Ausserdem wird dem Regenten wohl auch noch ein besonderer Einfluss auf die Erziehung des unmündigen Monarchen gegeben. — Auch über den Antritt seiner Regierung müssen dieselben Grundsätze gelten, welche bezüglich des Regierungsantritts eines wirklichen Monarchen bestehen. 13 Bayerische Verfassungsurkunde II., 18., Sächsische §. 12., Hannoverische §. 23., Württembergische §. 15. Bei diesen und anderen Beschränkungen ist einseitig das persönliche Interesse des Monarchen, aber weniger das Interesse des Staats ins Auge gefasst worden, der das Bedürfniss hat, dass seine monarchische Institution stets mit ihrer ganzen Ausstattung in Wirksamkeit sei.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/120>, abgerufen am 12.12.2024.