Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Zweiter Abschnitt. Agnaten des fürstlichen Hauses oder sonstige Berech-tigte kommt, deren Recht vor der Einführung der Erst- geburtsordnung begründet war und auch bei deren spä- terer Einführung ausserhalb des Kreises ihrer Herrschaft geblieben ist. Auch hier äussert nun zwar das Ver- fassungsrecht den Einfluss, dass nur Einer und dieser wieder mit sofortiger Unterwerfung unter das Primo- geniturrecht eintreten kann; auf die Entscheidung der Frage aber, wer dieser Eine sei, will die Erstgeburts- ordnung nicht rückwirkend einwirken, vielmehr kann diese nur nach Massgabe des zur Zeit der Entstehung des Anspruchs herrschenden Rechts oder des Haus- rechts überhaupt beantwortet werden.4 Darüber lässt sich freilich etwas Allgemeines nicht aufstellen.5 Geben die Dispositionen des Hauses (fürstliche Testamente, Theilungsverträge, Vergleiche, Verzichte, sonstige Ord- nungen), oder seine Observanz, oder die ältere Landes- verfassung keine Entscheidung, so kann von Bedeutung werden die Lehnsfolgeordnung des gemeinen und be- sonders des Reichsrechts, der Einfluss der gesammten Hand, unter Umständen auch die Erbfolgeordnung bei allodialen Stammgütern, -- alles diess beurtheilt nach Massgabe des älteren deutschen Fürstenrechts.6 Wenn 4 Siehe meine angeführte Abhandlung S. 19 flg. 5 Die vollständigste neuere Darstellung des fürstlichen Suc- cessionsrechts und seiner Ordnung hat Pfeiffer (über die Ord- nung der Regierungsnachfolge in den monarchischen Staaten des deutschen Bundes 1826, 2 Bände) geliefert. Indessen bin ich namentlich mit der Ansicht nicht einverstanden, welche darin über den Geltungsumfang des Primogeniturrechts vorgetragen wird. 6 Es ist hier nicht der Ort, die Grundsätze über diese Succes-
sionsordnungen des deutschen Landrechts und des Lehnrechts zu Zweiter Abschnitt. Agnaten des fürstlichen Hauses oder sonstige Berech-tigte kommt, deren Recht vor der Einführung der Erst- geburtsordnung begründet war und auch bei deren spä- terer Einführung ausserhalb des Kreises ihrer Herrschaft geblieben ist. Auch hier äussert nun zwar das Ver- fassungsrecht den Einfluss, dass nur Einer und dieser wieder mit sofortiger Unterwerfung unter das Primo- geniturrecht eintreten kann; auf die Entscheidung der Frage aber, wer dieser Eine sei, will die Erstgeburts- ordnung nicht rückwirkend einwirken, vielmehr kann diese nur nach Massgabe des zur Zeit der Entstehung des Anspruchs herrschenden Rechts oder des Haus- rechts überhaupt beantwortet werden.4 Darüber lässt sich freilich etwas Allgemeines nicht aufstellen.5 Geben die Dispositionen des Hauses (fürstliche Testamente, Theilungsverträge, Vergleiche, Verzichte, sonstige Ord- nungen), oder seine Observanz, oder die ältere Landes- verfassung keine Entscheidung, so kann von Bedeutung werden die Lehnsfolgeordnung des gemeinen und be- sonders des Reichsrechts, der Einfluss der gesammten Hand, unter Umständen auch die Erbfolgeordnung bei allodialen Stammgütern, — alles diess beurtheilt nach Massgabe des älteren deutschen Fürstenrechts.6 Wenn 4 Siehe meine angeführte Abhandlung S. 19 flg. 5 Die vollständigste neuere Darstellung des fürstlichen Suc- cessionsrechts und seiner Ordnung hat Pfeiffer (über die Ord- nung der Regierungsnachfolge in den monarchischen Staaten des deutschen Bundes 1826, 2 Bände) geliefert. Indessen bin ich namentlich mit der Ansicht nicht einverstanden, welche darin über den Geltungsumfang des Primogeniturrechts vorgetragen wird. 6 Es ist hier nicht der Ort, die Grundsätze über diese Succes-
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Zweiter Abschnitt.
Agnaten des fürstlichen Hauses oder sonstige Berech-
tigte kommt, deren Recht vor der Einführung der Erst-
geburtsordnung begründet war und auch bei deren spä-
terer Einführung ausserhalb des Kreises ihrer Herrschaft
geblieben ist. Auch hier äussert nun zwar das Ver-
fassungsrecht den Einfluss, dass nur Einer und dieser
wieder mit sofortiger Unterwerfung unter das Primo-
geniturrecht eintreten kann; auf die Entscheidung der
Frage aber, wer dieser Eine sei, will die Erstgeburts-
ordnung nicht rückwirkend einwirken, vielmehr kann
diese nur nach Massgabe des zur Zeit der Entstehung
des Anspruchs herrschenden Rechts oder des Haus-
rechts überhaupt beantwortet werden. 4 Darüber lässt
sich freilich etwas Allgemeines nicht aufstellen. 5 Geben
die Dispositionen des Hauses (fürstliche Testamente,
Theilungsverträge, Vergleiche, Verzichte, sonstige Ord-
nungen), oder seine Observanz, oder die ältere Landes-
verfassung keine Entscheidung, so kann von Bedeutung
werden die Lehnsfolgeordnung des gemeinen und be-
sonders des Reichsrechts, der Einfluss der gesammten
Hand, unter Umständen auch die Erbfolgeordnung bei
allodialen Stammgütern, — alles diess beurtheilt nach
Massgabe des älteren deutschen Fürstenrechts. 6 Wenn
4 Siehe meine angeführte Abhandlung S. 19 flg.
5 Die vollständigste neuere Darstellung des fürstlichen Suc-
cessionsrechts und seiner Ordnung hat Pfeiffer (über die Ord-
nung der Regierungsnachfolge in den monarchischen Staaten des
deutschen Bundes 1826, 2 Bände) geliefert. Indessen bin ich
namentlich mit der Ansicht nicht einverstanden, welche darin über
den Geltungsumfang des Primogeniturrechts vorgetragen wird.
6 Es ist hier nicht der Ort, die Grundsätze über diese Succes-
sionsordnungen des deutschen Landrechts und des Lehnrechts zu
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