Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 2. Berlin, 1791.den Vorsitz führte und über die sämmtli¬ den Vorsitz führte und über die sämmtli¬ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0060" n="54"/> den Vorsitz führte und über die sämmtli¬<lb/> chen politischen und ökonomischen Angele¬<lb/> genheiten des Landes entschied. Alle De¬<lb/> putationen oder immerwährende Ausſchüsse<lb/> der Stände in den Niederlanden hob der<lb/> Kaiser mit einem Federstrich auf, und lieſs<lb/> dagegen einige Abgeordnete von den Stän¬<lb/> den als Beisitzer in den Gouvernementsrath<lb/> eintreten. Alle bis dahin subsistirende Ge¬<lb/> richtshöfe, den hohen Rath von Brabant mit<lb/> einbegriffen, alle Gerichtsbarkeiten der Guts¬<lb/> besitzer auf dem platten Lande, alle geist¬<lb/> liche Tribunale und nicht minder die Ge¬<lb/> richte der Universität Löwen annullirte er<lb/> zu gleicher Zeit, um einem souverainen Ju¬<lb/> stizhofe (<hi rendition="#i">conseil souverain de justice</hi>) Platz<lb/> zu machen, der in Brüssel residiren, und als<lb/> höchste Instanz in erforderlichem Falle die<lb/> Revision der ebenfalls zu Brüssel oder zu<lb/> Luxemburg, in den dortigen Appellationsge¬<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [54/0060]
den Vorsitz führte und über die sämmtli¬
chen politischen und ökonomischen Angele¬
genheiten des Landes entschied. Alle De¬
putationen oder immerwährende Ausſchüsse
der Stände in den Niederlanden hob der
Kaiser mit einem Federstrich auf, und lieſs
dagegen einige Abgeordnete von den Stän¬
den als Beisitzer in den Gouvernementsrath
eintreten. Alle bis dahin subsistirende Ge¬
richtshöfe, den hohen Rath von Brabant mit
einbegriffen, alle Gerichtsbarkeiten der Guts¬
besitzer auf dem platten Lande, alle geist¬
liche Tribunale und nicht minder die Ge¬
richte der Universität Löwen annullirte er
zu gleicher Zeit, um einem souverainen Ju¬
stizhofe (conseil souverain de justice) Platz
zu machen, der in Brüssel residiren, und als
höchste Instanz in erforderlichem Falle die
Revision der ebenfalls zu Brüssel oder zu
Luxemburg, in den dortigen Appellationsge¬
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