organisirten Staate allemal, gefährlicher sind und früher auf ihn eine nachtheilige Wir¬ kung äussern, als auf einen solchen, dessen Bürger, da ein gemeinschaftlicher Zweck sie fest verbindet, mit einander im Gleichge¬ wichte stehen.
Was aus Noth oder Überdruss am Streite und mit Aufopferung der eigenen Einsicht sowohl, als der eigenen Rechte entstand, das liegt als unverbrüchliches Gesetz, als heilig zu bewahrende Form, unter dem Sie¬ gel des Vertrages, und drückt auf diejenige Hälfte der Bürger im Staate, die von ihren Rechten das meiste fahren liess. Waren nun unter den Punkten, die sie aus Kurz¬ sichtigkeit versprachen, auch unveräusserli¬ che Rechte, solche nämlich, deren Aufop¬ ferung schlechterdings der Erreichung ihrer sittlichen Bestimmung widerstreitet; so ist die Verfassung schon ihrer Natur nach vor
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organisirten Staate allemal, gefährlicher sind und früher auf ihn eine nachtheilige Wir¬ kung äuſsern, als auf einen solchen, dessen Bürger, da ein gemeinschaftlicher Zweck sie fest verbindet, mit einander im Gleichge¬ wichte stehen.
Was aus Noth oder Überdruſs am Streite und mit Aufopferung der eigenen Einsicht sowohl, als der eigenen Rechte entstand, das liegt als unverbrüchliches Gesetz, als heilig zu bewahrende Form, unter dem Sie¬ gel des Vertrages, und drückt auf diejenige Hälfte der Bürger im Staate, die von ihren Rechten das meiste fahren lieſs. Waren nun unter den Punkten, die sie aus Kurz¬ sichtigkeit versprachen, auch unveräuſserli¬ che Rechte, solche nämlich, deren Aufop¬ ferung schlechterdings der Erreichung ihrer sittlichen Bestimmung widerstreitet; so ist die Verfassung schon ihrer Natur nach vor
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organisirten Staate allemal, gefährlicher sind
und früher auf ihn eine nachtheilige Wir¬
kung äuſsern, als auf einen solchen, dessen
Bürger, da ein gemeinschaftlicher Zweck sie
fest verbindet, mit einander im Gleichge¬
wichte stehen.
Was aus Noth oder Überdruſs am Streite
und mit Aufopferung der eigenen Einsicht
sowohl, als der eigenen Rechte entstand,
das liegt als unverbrüchliches Gesetz, als
heilig zu bewahrende Form, unter dem Sie¬
gel des Vertrages, und drückt auf diejenige
Hälfte der Bürger im Staate, die von ihren
Rechten das meiste fahren lieſs. Waren
nun unter den Punkten, die sie aus Kurz¬
sichtigkeit versprachen, auch unveräuſserli¬
che Rechte, solche nämlich, deren Aufop¬
ferung schlechterdings der Erreichung ihrer
sittlichen Bestimmung widerstreitet; so ist
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein01_1791/385>, abgerufen am 24.11.2024.
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