lichkeit gegründet, nach welchen wir Befugniss zu allen Handlungen haben, die zu unserer sittlichen Vollkommenheit unentbehrlich sind, ohne der Vervollkommnung Anderer im We¬ ge zu stehen. Aber das können, und sollen hier jene aus der Erfahrung entlehnten That¬ sachen beweisen, dass der Zwang, wodurch ein Recht behauptet werden muss, von will¬ kührlicher Gewalt nicht unterschieden wer¬ den kann, sobald das Recht nicht ausser allem Zweifel anerkannt ist. Wenn aber die Parteien, die zusammen einen Vertrag ge¬ schlossen haben, über ihre Rechte in Streit gerathen -- wer soll dann oberster Schieds¬ richter seyn? wessen Vernunft sollen beide für weiser und vollkommner als die ihrige erkennen? wessen Ansprüche sollen sie als wahr und der Natur der Dinge gemäss be¬ folgen? Wie, wenn die Eine Partei durch die Gründe des Schiedsrichters nicht zu über¬
lichkeit gegründet, nach welchen wir Befugniſs zu allen Handlungen haben, die zu unserer sittlichen Vollkommenheit unentbehrlich sind, ohne der Vervollkommnung Anderer im We¬ ge zu stehen. Aber das können, und sollen hier jene aus der Erfahrung entlehnten That¬ sachen beweisen, daſs der Zwang, wodurch ein Recht behauptet werden muſs, von will¬ kührlicher Gewalt nicht unterschieden wer¬ den kann, sobald das Recht nicht auſser allem Zweifel anerkannt ist. Wenn aber die Parteien, die zusammen einen Vertrag ge¬ schlossen haben, über ihre Rechte in Streit gerathen — wer soll dann oberster Schieds¬ richter seyn? wessen Vernunft sollen beide für weiser und vollkommner als die ihrige erkennen? wessen Ansprüche sollen sie als wahr und der Natur der Dinge gemäſs be¬ folgen? Wie, wenn die Eine Partei durch die Gründe des Schiedsrichters nicht zu über¬
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lichkeit gegründet, nach welchen wir Befugniſs
zu allen Handlungen haben, die zu unserer
sittlichen Vollkommenheit unentbehrlich sind,
ohne der Vervollkommnung Anderer im We¬
ge zu stehen. Aber das können, und sollen
hier jene aus der Erfahrung entlehnten That¬
sachen beweisen, daſs der Zwang, wodurch
ein Recht behauptet werden muſs, von will¬
kührlicher Gewalt nicht unterschieden wer¬
den kann, sobald das Recht nicht auſser
allem Zweifel anerkannt ist. Wenn aber die
Parteien, die zusammen einen Vertrag ge¬
schlossen haben, über ihre Rechte in Streit
gerathen — wer soll dann oberster Schieds¬
richter seyn? wessen Vernunft sollen beide
für weiser und vollkommner als die ihrige
erkennen? wessen Ansprüche sollen sie als
wahr und der Natur der Dinge gemäſs be¬
folgen? Wie, wenn die Eine Partei durch
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein01_1791/379>, abgerufen am 24.11.2024.
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