burg, Bütow, Orley und Breda etc. thun kund und bekennen hiermit, für Uns, Unsere Erben und Nachkommen an der Krone und Chur, daß Wir in Erwägung der unermüdeten, fleißigen, allerunterthänigsten und getreuen Dienste, welche Michael Gabriel Fredersdorff, Unser erster Kammerdiener, bisher zu Unsrem allergnädigsten Wohlgefallen geleistet und noch ferner zu leisten im Stande ist, demselben in Königlichen Gnaden das von Uns als Kronprinz erkaufte, im Ruppinischen belegene Rittergut Zernikow mit allen Gnaden und Gerechtigkeiten, so wie es von den vorigen Besitzern oder auch von Uns Selbst genossen oder genutzet werden könne, mit Haiden, Mühlen-Gerechtigkeit, hoher und niederer Jagd, Ober- und Unter- gerichten und was sonst dem vollkommenen Eigenthum eines Ritterguts anhängig sein mag, geschenkt und dergestalt unwiderruflich zugeeignet haben, daß Er gedachter Unser lieber Getreuer, der Kammerdiener Michael Gabriel Fredersdorff, selbiges hinfüro für sich, seine Erben und Erbnehmer beiderlei Geschlechts, als sein oder ihr Eigenthum geruhiglich besitzen, genießen und gebrauchen, auch darunter von Niemanden beeinträchtigt, sondern vielmehr von unseren hohen und niedrigen Collegiis wider Jeder- manns An- und Zuspruch solchermaßen versichert sein und bleiben soll, als der mit dem von Beville unter dem 17. März 1737 geschlossene Kaufcontract besaget.
Und gleichwie nun Eingangs erwähnter Fredersdorff diese Unsere Königliche Gnade und Milde mit allerunterthänigstem Danke erkennet und angenommen, so wollen Wir für Uns, Unsere Erben und Nachkom- men an der Krone und Chur denselben für sich, seine Erben und Erbneh- mer auck, zu allen Zeiten bei dem ruhigen Besitze dieses von Uns ihm wohlbedächtig und wohlwissentlich allergnädigst geschenkten und mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, sie haben Namen, wie sie immer wollen, zu- geeigneten Rittergutes Zernikow, welches Wir noch vor Antritt Unserer Regierung zu Unserer freien Willkühr und unumschränkten Disposition erkaufen lassen und welches nicht auf einen Unserer Etats oder Register der öffentlichen Einkünfte, gebracht worden, noch weniger die Natur oder Eigenschaft der durch Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät, unter dem 13. August 1713 für inalienables erklärten Domanial- Kam- mer- und Tafelgüter jemals erhalten, schützen und handhaben, auch dem- selben zu dem Ende durch den Kammer-Director von Münchow dieses Gut, in seinen Grenzen und Maalen, nebst allen dasselbe angehenden Dokumenten, Lehnbriefen und Briefschaften und davon lautenden Urkun- den mit übergeben, extradiren und einhändigen lassen.
Dessen allen zu Urkund haben wir diese Donation und Verschreibung unterschrieben und mit Unserem Cabinetssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Charlottenburg den 26. Juni 1740.
(gez.) Friedrich.
burg, Bütow, Orley und Breda ꝛc. thun kund und bekennen hiermit, für Uns, Unſere Erben und Nachkommen an der Krone und Chur, daß Wir in Erwägung der unermüdeten, fleißigen, allerunterthänigſten und getreuen Dienſte, welche Michael Gabriel Fredersdorff, Unſer erſter Kammerdiener, bisher zu Unſrem allergnädigſten Wohlgefallen geleiſtet und noch ferner zu leiſten im Stande iſt, demſelben in Königlichen Gnaden das von Uns als Kronprinz erkaufte, im Ruppiniſchen belegene Rittergut Zernikow mit allen Gnaden und Gerechtigkeiten, ſo wie es von den vorigen Beſitzern oder auch von Uns Selbſt genoſſen oder genutzet werden könne, mit Haiden, Mühlen-Gerechtigkeit, hoher und niederer Jagd, Ober- und Unter- gerichten und was ſonſt dem vollkommenen Eigenthum eines Ritterguts anhängig ſein mag, geſchenkt und dergeſtalt unwiderruflich zugeeignet haben, daß Er gedachter Unſer lieber Getreuer, der Kammerdiener Michael Gabriel Fredersdorff, ſelbiges hinfüro für ſich, ſeine Erben und Erbnehmer beiderlei Geſchlechts, als ſein oder ihr Eigenthum geruhiglich beſitzen, genießen und gebrauchen, auch darunter von Niemanden beeinträchtigt, ſondern vielmehr von unſeren hohen und niedrigen Collegiis wider Jeder- manns An- und Zuſpruch ſolchermaßen verſichert ſein und bleiben ſoll, als der mit dem von Beville unter dem 17. März 1737 geſchloſſene Kaufcontract beſaget.
Und gleichwie nun Eingangs erwähnter Fredersdorff dieſe Unſere Königliche Gnade und Milde mit allerunterthänigſtem Danke erkennet und angenommen, ſo wollen Wir für Uns, Unſere Erben und Nachkom- men an der Krone und Chur denſelben für ſich, ſeine Erben und Erbneh- mer auck, zu allen Zeiten bei dem ruhigen Beſitze dieſes von Uns ihm wohlbedächtig und wohlwiſſentlich allergnädigſt geſchenkten und mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, ſie haben Namen, wie ſie immer wollen, zu- geeigneten Rittergutes Zernikow, welches Wir noch vor Antritt Unſerer Regierung zu Unſerer freien Willkühr und unumſchränkten Dispoſition erkaufen laſſen und welches nicht auf einen Unſerer Etats oder Regiſter der öffentlichen Einkünfte, gebracht worden, noch weniger die Natur oder Eigenſchaft der durch Unſeres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majeſtät, unter dem 13. Auguſt 1713 für inalienables erklärten Domanial- Kam- mer- und Tafelgüter jemals erhalten, ſchützen und handhaben, auch dem- ſelben zu dem Ende durch den Kammer-Director von Münchow dieſes Gut, in ſeinen Grenzen und Maalen, nebſt allen daſſelbe angehenden Dokumenten, Lehnbriefen und Briefſchaften und davon lautenden Urkun- den mit übergeben, extradiren und einhändigen laſſen.
Deſſen allen zu Urkund haben wir dieſe Donation und Verſchreibung unterſchrieben und mit Unſerem Cabinetsſiegel bedrucken laſſen.
So geſchehen und gegeben Charlottenburg den 26. Juni 1740.
(gez.) Friedrich.
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Uns, Unſere Erben und Nachkommen an der Krone und Chur, daß Wir
in Erwägung der unermüdeten, fleißigen, allerunterthänigſten und getreuen
Dienſte, welche Michael Gabriel Fredersdorff, Unſer erſter Kammerdiener,
bisher zu Unſrem allergnädigſten Wohlgefallen geleiſtet und noch ferner
zu leiſten im Stande iſt, demſelben in Königlichen Gnaden das von Uns
als Kronprinz erkaufte, im Ruppiniſchen belegene Rittergut Zernikow mit
allen Gnaden und Gerechtigkeiten, ſo wie es von den vorigen Beſitzern
oder auch von Uns Selbſt genoſſen oder genutzet werden könne, mit
Haiden, Mühlen-Gerechtigkeit, hoher und niederer Jagd, Ober- und Unter-
gerichten und was ſonſt dem vollkommenen Eigenthum eines Ritterguts
anhängig ſein mag, geſchenkt und dergeſtalt unwiderruflich zugeeignet
haben, daß Er gedachter Unſer lieber Getreuer, der Kammerdiener Michael
Gabriel Fredersdorff, ſelbiges hinfüro für ſich, ſeine Erben und Erbnehmer
beiderlei Geſchlechts, als ſein oder ihr Eigenthum geruhiglich beſitzen,
genießen und gebrauchen, auch darunter von Niemanden beeinträchtigt,
ſondern vielmehr von unſeren hohen und niedrigen Collegiis wider Jeder-
manns An- und Zuſpruch ſolchermaßen verſichert ſein und bleiben ſoll,
als der mit dem von Beville unter dem 17. März 1737 geſchloſſene
Kaufcontract beſaget.
Und gleichwie nun Eingangs erwähnter Fredersdorff dieſe Unſere
Königliche Gnade und Milde mit allerunterthänigſtem Danke erkennet
und angenommen, ſo wollen Wir für Uns, Unſere Erben und Nachkom-
men an der Krone und Chur denſelben für ſich, ſeine Erben und Erbneh-
mer auck, zu allen Zeiten bei dem ruhigen Beſitze dieſes von Uns ihm
wohlbedächtig und wohlwiſſentlich allergnädigſt geſchenkten und mit allen
Rechten und Gerechtigkeiten, ſie haben Namen, wie ſie immer wollen, zu-
geeigneten Rittergutes Zernikow, welches Wir noch vor Antritt Unſerer
Regierung zu Unſerer freien Willkühr und unumſchränkten Dispoſition
erkaufen laſſen und welches nicht auf einen Unſerer Etats oder Regiſter
der öffentlichen Einkünfte, gebracht worden, noch weniger die Natur oder
Eigenſchaft der durch Unſeres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majeſtät,
unter dem 13. Auguſt 1713 für inalienables erklärten Domanial- Kam-
mer- und Tafelgüter jemals erhalten, ſchützen und handhaben, auch dem-
ſelben zu dem Ende durch den Kammer-Director von Münchow dieſes
Gut, in ſeinen Grenzen und Maalen, nebſt allen daſſelbe angehenden
Dokumenten, Lehnbriefen und Briefſchaften und davon lautenden Urkun-
den mit übergeben, extradiren und einhändigen laſſen.
Deſſen allen zu Urkund haben wir dieſe Donation und Verſchreibung
unterſchrieben und mit Unſerem Cabinetsſiegel bedrucken laſſen.
So geſchehen und gegeben Charlottenburg den 26. Juni 1740.
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Fontanes "Wanderungen" erschienen zuerst in Forts… [mehr]
Fontanes "Wanderungen" erschienen zuerst in Fortsetzungen in der Neuen Preußischen (Kreuz-)Zeitung 1859 bzw. im Morgenblatt für gebildete Leser (zwischen 1860 und 1864). Als Buchausgabe erschien der erste Band "Die Grafschaft Ruppin. Der Barnim. Der Teltow" 1862 bei W. Hertz in Berlin. In der Folge wurde der Text von Fontane mehrfach überarbeitet und erweitert. Für das DTA wurde die erste Auflage der Buchausgabe digitalisiert.
Fontane, Theodor: Wanderungen durch die Mark Brandenburg. [Bd. 1: Die Grafschaft Ruppin. Der Barnim. Der Teltow]. Berlin, 1862, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fontane_brandenburg01_1862/472>, abgerufen am 21.12.2024.
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