[Spaltenumbruch]
auch nur eine und andere Handlung ge- genug ist; L. 14. §. 2. de Alim. leg. Und aber ihr, auff Fürstlich Gnädig- stes Begehren, euch einsmahls der Fuh- ren unterzogen; Dahero es scheinet, daß die Herrschafft bey der fernern Exaction zu lassen, biß ein anders zur Befreyung in Petitorio von euch ausgeführet wer- de;
Dieweil aber jedoch (1) ein oder der ande- rer Actus keine Possession hebt, wenn der- gleichen Fuhren von einem Mächtigern er- fordert werden, wider welchen ein von ihm geschehener Zwang vermuthet wird, ein anders ist, wenn sie beständig gefordert, und lange Zeit geleistet worden.
Moller. IV. Sem. 38. (2) Daran kein Zweiffel ist, wann die- jenigen, so Operas geleistet, das beschehe- ne Ansuchen des Ober-Herrn, wie deß- falls vermittelst der Fürstlichen Rescri- pten, denen die Clausul, daß es zu keiner Consequenz gereichen soll, noch darzu ein- gerückt zu befinden, erweisen können.
Denn ob wohl sonst nicht einmahl die Bauern die Bittweise geschehene Hand- lung beweisen dürffen, wenn sie behaupten, daß sie die Dienste nur zur Bäthe gethan, sondern dem Herrn vielmehr der Beweiß des Gegentheils zustehe, und dem Herrn nicht weniger der Beweiß zukommt, wenn die Unterthanen eine negatori- sche Klage anstellen, Carpzov. I. Resp. 67. Tit. 7. daß sodann ihnen weiter solche Dienste mit Recht nicht zugemuthet werden können, denn aus einer bittlichen Handlung kan keine Possess, noch Dienstbarkeit erwie- sen werden; Besold. Thes. Pract. voc.Frohnen.n. 68. Ohnedem auch (3) das Frohnen denen Städten nicht zukommt, sondern denen Bauern gehöret; Franzk. II. Resol. 15. n. 21. seqv. Ja von Natur kommen sie auch nicht ein- mahl den Bauern zu, sondern sie wer- den durch Vergleiche ausgemacht;
Als enthält sich der Chur-Fürstl. Ober- Forst-Meister alles ungewöhnlichen Be- gehrens, sonderlich der desiderirten Holtz- Fuhren billich.
[Spaltenumbruch]
Auff die achte und letzte Frage Jst endlich unsere Meynung: Ob wohl (1) derjenige, so in eines andern Gut sich mit Gewalt eindringet, wie obgedacht, in- juriarum gar wohl belanget werden kan, auch eine Person, so beamtet, davon nicht befreyet ist, wenn sie einen de facto graviret.
L. 32. ff. de Injur. Harpr. ad §. 11. Inst. de Injur. n. 60. (2) Nicht nur einem Privato wider sein Vornehmen sich wiedersetzt werden kan, L. 1. C. Unde vi. sondern auch vermöge der Rechte er- laubet ist, einem Bedienten, welcher die Art und Weise seiner Gewalt überschrei- tet, zu wiederstreben: Wie vielmehr, wenn derselbe gar gegen diejenigen, so sei- ner Bothmäßigkeit nicht unterworffen, eine und andere Neuerung mit Gewalt einzuführen vornimmt; So ist doch sol- ches nur erlaubt, wenn er keinen schein- bahren Praetext seines Vornehmens hat; Und kan er sich keines Scheins des Rech- tens bedienen, daß eine Handlung offen- bahrlicher Weise ungeracht sey, denn in so weit, als es eine rechtmäßige Verthei- digung erfordert, kan man wider- stehen; Wesenb. II. Cons. 100. n. 16. Auch ist nicht erlaubt zu wiederstreben, wann ein solcher Bedienter von seinem Obern Befehl hat, bey dem noch an- dere Hülffs-Mittel übrig sind, durch welche er sich zu helffen vermag; Klock. I. Consil. 37. n. 123. Daher ist es ordentlicher Weise nicht ver- gönnt, einen Richter zu beleidigen, oder ihm zu widerstehen, L. 6. C. de Episc. Aud. zumahl wenn er sich auff sein Amt be- ruffen kan;
Dafern aber in einigem nöthigen Fall die vorgenommenen kundbahren Thätlichkeiten abzuwenden seyn wollen, muß man sich doch in den Schrancken der Defension halten, und ist es besser, überhaupt der Sachen zu wenig, als zuviel thun. Welches wir auff euere Fragen nicht verhalten sollen. Den 2. Octobr. 1682.
HOMBVRGS
Anhang unterſchiedener nuͤtzlicher
[Spaltenumbruch]
auch nur eine und andere Handlung ge- genug iſt; L. 14. §. 2. de Alim. leg. Und aber ihr, auff Fuͤrſtlich Gnaͤdig- ſtes Begehren, euch einsmahls der Fuh- ren unterzogen; Dahero es ſcheinet, daß die Herrſchafft bey der fernern Exaction zu laſſen, biß ein anders zur Befreyung in Petitorio von euch ausgefuͤhret wer- de;
Dieweil aber jedoch (1) ein oder der ande- rer Actus keine Poſſesſion hebt, wenn der- gleichen Fuhren von einem Maͤchtigeꝛn er- fordert werden, wider welchẽ ein von ihm geſchehener Zwang vermuthet wird, ein anders iſt, wenn ſie beſtaͤndig gefordert, und lange Zeit geleiſtet worden.
Moller. IV. Sem. 38. (2) Daran kein Zweiffel iſt, wann die- jenigen, ſo Operas geleiſtet, das beſchehe- ne Anſuchen des Ober-Herrn, wie deß- falls vermittelſt der Fuͤrſtlichen Reſcri- pten, denen die Clauſul, daß es zu keiner Conſequenz gereichen ſoll, noch darzu ein- geruͤckt zu befinden, erweiſen koͤnnen.
Denn ob wohl ſonſt nicht einmahl die Bauern die Bittweiſe geſchehene Hand- lung beweiſen duͤrffen, weñ ſie behaupten, daß ſie die Dienſte nur zur Baͤthe gethan, ſondern dem Herrn vielmehr der Beweiß des Gegentheils zuſtehe, und dem Herrn nicht weniger der Beweiß zukommt, wenn die Unterthanen eine negatori- ſche Klage anſtellen, Carpzov. I. Reſp. 67. Tit. 7. daß ſodann ihnen weiteꝛ ſolche Dienſte mit Recht nicht zugemuthet werden koͤnnen, denn aus einer bittlichen Handlung kan keine Poſſeſs, noch Dienſtbarkeit erwie- ſen werden; Beſold. Theſ. Pract. voc.Frohnen.n. 68. Ohnedem auch (3) das Frohnen denen Staͤdten nicht zukommt, ſondern denen Bauern gehoͤret; Franzk. II. Reſol. 15. n. 21. ſeqv. Ja von Natur kommen ſie auch nicht ein- mahl den Bauern zu, ſondern ſie wer- den durch Vergleiche ausgemacht;
Als enthaͤlt ſich der Chur-Fuͤrſtl. Ober- Forſt-Meiſter alles ungewoͤhnlichen Be- gehrens, ſonderlich der deſiderirten Holtz- Fuhren billich.
[Spaltenumbruch]
Auff die achte und letzte Frage Jſt endlich unſere Meynung: Ob wohl (1) derjenige, ſo in eines andern Gut ſich mit Gewalt eindringet, wie obgedacht, in- juriarum gar wohl belanget werden kan, auch eine Perſon, ſo beamtet, davon nicht befreyet iſt, wenn ſie einen de facto graviret.
L. 32. ff. de Injur. Harpr. ad §. 11. Inſt. de Injur. n. 60. (2) Nicht nur einem Privato wider ſein Vornehmen ſich wiederſetzt werden kan, L. 1. C. Unde vi. ſondern auch vermoͤge der Rechte er- laubet iſt, einem Bedienten, welcher die Art und Weiſe ſeiner Gewalt uͤberſchrei- tet, zu wiederſtreben: Wie vielmehr, wenn derſelbe gar gegen diejenigen, ſo ſei- ner Bothmaͤßigkeit nicht unterworffen, eine und andere Neuerung mit Gewalt einzufuͤhren vornimmt; So iſt doch ſol- ches nur erlaubt, wenn er keinen ſchein- bahren Prætext ſeines Vornehmens hat; Und kan er ſich keines Scheins des Rech- tens bedienen, daß eine Handlung offen- bahrlicher Weiſe ungeracht ſey, denn in ſo weit, als es eine rechtmaͤßige Verthei- digung erfordert, kan man wider- ſtehen; Weſenb. II. Conſ. 100. n. 16. Auch iſt nicht erlaubt zu wiederſtreben, wann ein ſolcher Bedienter von ſeinem Obern Befehl hat, bey dem noch an- dere Huͤlffs-Mittel uͤbrig ſind, durch welche er ſich zu helffen vermag; Klock. I. Conſil. 37. n. 123. Daher iſt es ordentlicher Weiſe nicht ver- goͤnnt, einen Richter zu beleidigen, oder ihm zu widerſtehen, L. 6. C. de Epiſc. Aud. zumahl wenn er ſich auff ſein Amt be- ruffen kan;
Dafern aber in einigem noͤthigen Fall die vorgenommenen kundbahren Thaͤtlichkeiten abzuwenden ſeyn wollen, muß man ſich doch in den Schrancken der Defenſion halten, und iſt es beſſer, uͤberhaupt der Sachen zu wenig, als zuviel thun. Welches wir auff euere Fragen nicht verhalten ſollen. Den 2. Octobr. 1682.
HOMBVRGS
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[36/0610]
Anhang unterſchiedener nuͤtzlicher
auch nur eine und andere Handlung ge-
genug iſt;
L. 14. §. 2. de Alim. leg.
Und aber ihr, auff Fuͤrſtlich Gnaͤdig-
ſtes Begehren, euch einsmahls der Fuh-
ren unterzogen; Dahero es ſcheinet, daß
die Herrſchafft bey der fernern Exaction
zu laſſen, biß ein anders zur Befreyung
in Petitorio von euch ausgefuͤhret wer-
de;
Dieweil aber jedoch (1) ein oder der ande-
rer Actus keine Poſſesſion hebt, wenn der-
gleichen Fuhren von einem Maͤchtigeꝛn er-
fordert werden, wider welchẽ ein von ihm
geſchehener Zwang vermuthet wird, ein
anders iſt, wenn ſie beſtaͤndig gefordert,
und lange Zeit geleiſtet worden.
Moller. IV. Sem. 38.
(2) Daran kein Zweiffel iſt, wann die-
jenigen, ſo Operas geleiſtet, das beſchehe-
ne Anſuchen des Ober-Herrn, wie deß-
falls vermittelſt der Fuͤrſtlichen Reſcri-
pten, denen die Clauſul, daß es zu keiner
Conſequenz gereichen ſoll, noch darzu ein-
geruͤckt zu befinden, erweiſen koͤnnen.
Denn ob wohl ſonſt nicht einmahl die
Bauern die Bittweiſe geſchehene Hand-
lung beweiſen duͤrffen, weñ ſie behaupten,
daß ſie die Dienſte nur zur Baͤthe gethan,
ſondern dem Herrn vielmehr der Beweiß
des Gegentheils zuſtehe, und dem Herrn
nicht weniger der Beweiß zukommt,
wenn die Unterthanen eine negatori-
ſche Klage anſtellen,
Carpzov. I. Reſp. 67. Tit. 7.
daß ſodann ihnen weiteꝛ ſolche Dienſte mit
Recht nicht zugemuthet werden koͤnnen,
denn aus einer bittlichen Handlung kan
keine Poſſeſs, noch Dienſtbarkeit erwie-
ſen werden;
Beſold. Theſ. Pract. voc. Frohnen. n. 68.
Ohnedem auch (3) das Frohnen denen
Staͤdten nicht zukommt, ſondern denen
Bauern gehoͤret;
Franzk. II. Reſol. 15. n. 21. ſeqv.
Ja von Natur kommen ſie auch nicht ein-
mahl den Bauern zu, ſondern ſie wer-
den durch Vergleiche ausgemacht;
Als enthaͤlt ſich der Chur-Fuͤrſtl. Ober-
Forſt-Meiſter alles ungewoͤhnlichen Be-
gehrens, ſonderlich der deſiderirten Holtz-
Fuhren billich.
Auff die achte und letzte Frage
Jſt endlich unſere Meynung: Ob wohl
(1) derjenige, ſo in eines andern Gut ſich
mit Gewalt eindringet, wie obgedacht, in-
juriarum gar wohl belanget werden kan,
auch eine Perſon, ſo beamtet, davon
nicht befreyet iſt, wenn ſie einen de facto
graviret.
L. 32. ff. de Injur.
Harpr. ad §. 11. Inſt. de Injur. n. 60.
(2) Nicht nur einem Privato wider ſein
Vornehmen ſich wiederſetzt werden
kan,
L. 1. C. Unde vi.
ſondern auch vermoͤge der Rechte er-
laubet iſt, einem Bedienten, welcher die
Art und Weiſe ſeiner Gewalt uͤberſchrei-
tet, zu wiederſtreben: Wie vielmehr, wenn
derſelbe gar gegen diejenigen, ſo ſei-
ner Bothmaͤßigkeit nicht unterworffen,
eine und andere Neuerung mit Gewalt
einzufuͤhren vornimmt; So iſt doch ſol-
ches nur erlaubt, wenn er keinen ſchein-
bahren Prætext ſeines Vornehmens hat;
Und kan er ſich keines Scheins des Rech-
tens bedienen, daß eine Handlung offen-
bahrlicher Weiſe ungeracht ſey, denn in ſo
weit, als es eine rechtmaͤßige Verthei-
digung erfordert, kan man wider-
ſtehen;
Weſenb. II. Conſ. 100. n. 16.
Auch iſt nicht erlaubt zu wiederſtreben,
wann ein ſolcher Bedienter von ſeinem
Obern Befehl hat, bey dem noch an-
dere Huͤlffs-Mittel uͤbrig ſind, durch
welche er ſich zu helffen vermag;
Klock. I. Conſil. 37. n. 123.
Daher iſt es ordentlicher Weiſe nicht ver-
goͤnnt, einen Richter zu beleidigen, oder
ihm zu widerſtehen,
L. 6. C. de Epiſc. Aud.
zumahl wenn er ſich auff ſein Amt be-
ruffen kan;
Dafern aber in einigem noͤthigen
Fall die vorgenommenen kundbahren
Thaͤtlichkeiten abzuwenden ſeyn wollen,
muß man ſich doch in den Schrancken
der Defenſion halten, und iſt es beſſer,
uͤberhaupt der Sachen zu wenig, als
zuviel thun. Welches wir auff euere
Fragen nicht verhalten ſollen. Den 2.
Octobr. 1682.
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Fleming, Hans Friedrich von: Der Vollkommene Teutsche Jäger. Bd. 1. Leipzig, 1719, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fleming_jaeger01_1719/610>, abgerufen am 16.07.2024.
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