Finen, Eberhard: Helmstädtsche Denk- und Dank-Reden. Helmstedt, 1702.friedigen könne / auf Frist etlicher Jahre zur Bezahlung nicht darff angestrenget werden. Ich wolte wol sagen / der Seel. Herr Hünefeld habe eines solchen Asyli creditorum, eines solchen Anstand-Brieffes nicht bedurfft! Denn ob Er gleich / da Er vor nunmehro 25 Jahren diese Welt nur erblicket / so fort eine Erbschuld mitgebracht / so fand Er doch bald darauf in der H. Tauffe einen Bürgen / welcher Krafft des daselbst geschlossenen Contracts solche Schuld zu zahlen übernommen / auch wircklich bezahlet hatte. Laß seyn / daß nachgehends auch selbstgemachte Schulden durch allerhand Fehltritte auf Ihn gehafftet / so waren doch auch diese in dem Tauff-contract mit einbedungen / und durffte Er nur seine Schulden an seinen Fidejussorem in Buß und Glauben weisen / so hatte Er keine fernere Ansprach zubefürchten / vielmehr war unter Sein Sünden-Register mit Christi Bluht gezeichnet: Richtig bezahlet. Ubrigens war Er Seinen lieben Eltern und Praeceptoribus kindlichen Gehorsam und willige Folge / Seinem Geschwister Liebe / seinen Herrn commilitonibus Höffligkeit und wilfährige Freundschafft schuldig / diese aber quitiren Ihm verhoffentlich alle miteinander / und bezeugen / daß Er keinem etwas schuldig blieben. Hier wurde also kein Anstands-Brieff erfodert. Nechst dem hatte Ihm GOtt ein gutes talentum, ein gutes Capital gegeben / welches Er wol anlegen und davon vor die Zinse an rechter Zeit und Ort abtragen solte; Ich meyne ein vortreffliches ingenium, einen guten Verstand und Vermögen etwas zu beurtheilen und das Gute von dem Bösen zuunterscheiden. Hievon muste GOtt sein interesse haben durch danckbahre friedigen könne / auf Frist etlicher Jahre zur Bezahlung nicht darff angestrenget werden. Ich wolte wol sagen / der Seel. Herr Hünefeld habe eines solchen Asyli creditorum, eines solchen Anstand-Brieffes nicht bedurfft! Denn ob Er gleich / da Er vor nunmehro 25 Jahren diese Welt nur erblicket / so fort eine Erbschuld mitgebracht / so fand Er doch bald darauf in der H. Tauffe einen Bürgen / welcher Krafft des daselbst geschlossenen Contracts solche Schuld zu zahlen übernommen / auch wircklich bezahlet hatte. Laß seyn / daß nachgehends auch selbstgemachte Schulden durch allerhand Fehltritte auf Ihn gehafftet / so waren doch auch diese in dem Tauff-contract mit einbedungen / und durffte Er nur seine Schulden an seinen Fidejussorem in Buß und Glauben weisen / so hatte Er keine fernere Ansprach zubefürchten / vielmehr war unter Sein Sünden-Register mit Christi Bluht gezeichnet: Richtig bezahlet. Ubrigens war Er Seinen lieben Eltern und Praeceptoribus kindlichen Gehorsam und willige Folge / Seinem Geschwister Liebe / seinen Herrn commilitonibus Höffligkeit und wilfährige Freundschafft schuldig / diese aber quitiren Ihm verhoffentlich alle miteinander / und bezeugen / daß Er keinem etwas schuldig blieben. Hier wurde also kein Anstands-Brieff erfodert. Nechst dem hatte Ihm GOtt ein gutes talentum, ein gutes Capital gegeben / welches Er wol anlegen und davon vor die Zinse an rechter Zeit und Ort abtragen solte; Ich meyne ein vortreffliches ingenium, einen guten Verstand und Vermögen etwas zu beurtheilen und das Gute von dem Bösen zuunterscheiden. Hievon muste GOtt sein interesse haben durch danckbahre <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0170" n="164"/> friedigen könne / auf Frist etlicher Jahre zur Bezahlung nicht darff angestrenget werden. Ich wolte wol sagen / der Seel. Herr Hünefeld habe eines solchen Asyli creditorum, eines solchen Anstand-Brieffes nicht bedurfft! Denn ob Er gleich / da Er vor nunmehro 25 Jahren diese Welt nur erblicket / so fort eine Erbschuld mitgebracht / so fand Er doch bald darauf in der H. Tauffe einen Bürgen / welcher Krafft des daselbst geschlossenen Contracts solche Schuld zu zahlen übernommen / auch wircklich bezahlet hatte. Laß seyn / daß nachgehends auch selbstgemachte Schulden durch allerhand Fehltritte auf Ihn gehafftet / so waren doch auch diese in dem Tauff-contract mit einbedungen / und durffte Er nur seine Schulden an seinen Fidejussorem in Buß und Glauben weisen / so hatte Er keine fernere Ansprach zubefürchten / vielmehr war unter Sein Sünden-Register mit Christi Bluht gezeichnet: Richtig bezahlet. Ubrigens war Er Seinen lieben Eltern und Praeceptoribus kindlichen Gehorsam und willige Folge / Seinem Geschwister Liebe / seinen Herrn commilitonibus Höffligkeit und wilfährige Freundschafft schuldig / diese aber quitiren Ihm verhoffentlich alle miteinander / und bezeugen / daß Er keinem etwas schuldig blieben. Hier wurde also kein Anstands-Brieff erfodert. Nechst dem hatte Ihm GOtt ein gutes talentum, ein gutes Capital gegeben / welches Er wol anlegen und davon vor die Zinse an rechter Zeit und Ort abtragen solte; Ich meyne ein vortreffliches ingenium, einen guten Verstand und Vermögen etwas zu beurtheilen und das Gute von dem Bösen zuunterscheiden. Hievon muste GOtt sein interesse haben durch danckbahre </p> </div> </body> </text> </TEI> [164/0170]
friedigen könne / auf Frist etlicher Jahre zur Bezahlung nicht darff angestrenget werden. Ich wolte wol sagen / der Seel. Herr Hünefeld habe eines solchen Asyli creditorum, eines solchen Anstand-Brieffes nicht bedurfft! Denn ob Er gleich / da Er vor nunmehro 25 Jahren diese Welt nur erblicket / so fort eine Erbschuld mitgebracht / so fand Er doch bald darauf in der H. Tauffe einen Bürgen / welcher Krafft des daselbst geschlossenen Contracts solche Schuld zu zahlen übernommen / auch wircklich bezahlet hatte. Laß seyn / daß nachgehends auch selbstgemachte Schulden durch allerhand Fehltritte auf Ihn gehafftet / so waren doch auch diese in dem Tauff-contract mit einbedungen / und durffte Er nur seine Schulden an seinen Fidejussorem in Buß und Glauben weisen / so hatte Er keine fernere Ansprach zubefürchten / vielmehr war unter Sein Sünden-Register mit Christi Bluht gezeichnet: Richtig bezahlet. Ubrigens war Er Seinen lieben Eltern und Praeceptoribus kindlichen Gehorsam und willige Folge / Seinem Geschwister Liebe / seinen Herrn commilitonibus Höffligkeit und wilfährige Freundschafft schuldig / diese aber quitiren Ihm verhoffentlich alle miteinander / und bezeugen / daß Er keinem etwas schuldig blieben. Hier wurde also kein Anstands-Brieff erfodert. Nechst dem hatte Ihm GOtt ein gutes talentum, ein gutes Capital gegeben / welches Er wol anlegen und davon vor die Zinse an rechter Zeit und Ort abtragen solte; Ich meyne ein vortreffliches ingenium, einen guten Verstand und Vermögen etwas zu beurtheilen und das Gute von dem Bösen zuunterscheiden. Hievon muste GOtt sein interesse haben durch danckbahre
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |