Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abschnitt. für das Gegentheil zeigen (Facta laesione prae-sumitur dolus, donec probetur contrarium *). Sechster Abschnitt. Von der rechtlichen Dauer eines begangenen Verbrechens. §. 69. Die rechtliche Dauer eines Verbrechens be- §. 70. Die Rechtsgründe, welche das Verbrechen im *) Zuerst ist dieser Satz mit Recht behauptet von
Grolman in d. Abh. wird Dolus bey hegangenen Verbrechen vermuthet? In der Bibliothek d. p. R. Bd. I. Stck. 2. Nr. 3 Vielleicht lässt er sich aber noch strenger erweisen, als hier geschehen ist. I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abſchnitt. für das Gegentheil zeigen (Facta laeſione prae-ſumitur dolus, donec probetur contrarium *). Sechſter Abſchnitt. Von der rechtlichen Dauer eines begangenen Verbrechens. §. 69. Die rechtliche Dauer eines Verbrechens be- §. 70. Die Rechtsgründe, welche das Verbrechen im *) Zuerſt iſt dieſer Satz mit Recht behauptet von
Grolman in d. Abh. wird Dolus bey hegangenen Verbrechen vermuthet? In der Bibliothek d. p. R. Bd. I. Stck. 2. Nr. 3 Vielleicht läſst er ſich aber noch ſtrenger erweiſen, als hier geſchehen iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0082" n="54"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> für das Gegentheil zeigen (<hi rendition="#i">Facta laeſione prae-<lb/> ſumitur dolus, donec probetur contrarium</hi> <note place="foot" n="*)">Zuerſt iſt dieſer Satz mit Recht behauptet von<lb/><hi rendition="#g">Grolman</hi> in d. Abh. <hi rendition="#i">wird Dolus bey hegangenen<lb/> Verbrechen vermuthet</hi>? In der <hi rendition="#g">Bibliothek</hi> d. p. R.<lb/> Bd. I. Stck. 2. Nr. 3 Vielleicht läſst er ſich aber<lb/> noch ſtrenger erweiſen, als hier geſchehen iſt.</note>.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Sechſter Abſchnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von der rechtlichen Dauer eines begangenen<lb/> Verbrechens.</hi></head><lb/> <div n="6"> <head>§. 69.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ie <hi rendition="#i">rechtliche Dauer</hi> eines Verbrechens be-<lb/> ſteht in dem fortdauernden Rechte der <hi rendition="#i">ſtra-<lb/> fenden</hi> Gewalt, für den Verbrecher eine recht-<lb/> liche Folge in Anſehung der begangenen That<lb/> zu beſtimmen. Ein Verbrechen dauert daher<lb/> ſo lange rechtlich fort, als nicht ein Grund<lb/> eingetreten iſt, der jenes Recht der ſtrafenden<lb/> Gewalt aufhebt. Dieſe Gründe können ſeyn<lb/> 1) eine <hi rendition="#i">phyſiſche</hi> 2) eine <hi rendition="#i">rechtliche</hi> Unmöglich-<lb/> keit, einen Verbrecher wegen einer begange-<lb/> nen Uebertretung zu beſtrafen.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>§. 70.</head><lb/> <p>Die <hi rendition="#i">Rechtsgründe</hi>, welche das Verbrechen<lb/> rechtlich endigen, ſind I. Die <hi rendition="#g">erlittene<lb/> Strafe</hi>. Ein ſchon beſtraftes Verbrechen iſt<lb/> <fw place="bottom" type="catch">im</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [54/0082]
I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abſchnitt.
für das Gegentheil zeigen (Facta laeſione prae-
ſumitur dolus, donec probetur contrarium *).
Sechſter Abſchnitt.
Von der rechtlichen Dauer eines begangenen
Verbrechens.
§. 69.
Die rechtliche Dauer eines Verbrechens be-
ſteht in dem fortdauernden Rechte der ſtra-
fenden Gewalt, für den Verbrecher eine recht-
liche Folge in Anſehung der begangenen That
zu beſtimmen. Ein Verbrechen dauert daher
ſo lange rechtlich fort, als nicht ein Grund
eingetreten iſt, der jenes Recht der ſtrafenden
Gewalt aufhebt. Dieſe Gründe können ſeyn
1) eine phyſiſche 2) eine rechtliche Unmöglich-
keit, einen Verbrecher wegen einer begange-
nen Uebertretung zu beſtrafen.
§. 70.
Die Rechtsgründe, welche das Verbrechen
rechtlich endigen, ſind I. Die erlittene
Strafe. Ein ſchon beſtraftes Verbrechen iſt
im
*) Zuerſt iſt dieſer Satz mit Recht behauptet von
Grolman in d. Abh. wird Dolus bey hegangenen
Verbrechen vermuthet? In der Bibliothek d. p. R.
Bd. I. Stck. 2. Nr. 3 Vielleicht läſst er ſich aber
noch ſtrenger erweiſen, als hier geſchehen iſt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |