Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt. §. 67. Es giebt Fälle, wo Dolus und Culpa bey will, ist daher wesentlich von dem Fall verschieden, der dem so genannten indirecten Dolus zum Grunde liegt. Aber gewöhnlich wird er von unsern Rechts- lehrern auf das unverzeihlichste in ihren Unter- suchungen über den ind. Dolus mit diesem ver- wechselt. -- Ausführlich ist von diesem Unter- schied gehandelt in d. Betrachtungen über Dolus u. C. Betr. XI. *) Vergl. d. Betrachtungen über Dolus und C. Betr. XIII.
und XIV. I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt. §. 67. Es giebt Fälle, wo Dolus und Culpa bey will, iſt daher weſentlich von dem Fall verſchieden, der dem ſo genannten indirecten Dolus zum Grunde liegt. Aber gewöhnlich wird er von unſern Rechts- lehrern auf das unverzeihlichſte in ihren Unter- ſuchungen über den ind. Dolus mit dieſem ver- wechſelt. — Ausführlich iſt von dieſem Unter- ſchied gehandelt in d. Betrachtungen über Dolus u. C. Betr. XI. *) Vergl. d. Betrachtungen über Dolus und C. Betr. XIII.
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I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.
§. 67.
Es giebt Fälle, wo Dolus und Culpa bey
einer und derſelben Handlung concurriren.
Es findet dieſes ſtatt, wenn ein Verbrecher
einen beſtimmten rechtswidrigen Effect zum
Zwecke hat, aus der Handlung aber, die ihn
realiſiren ſollte, ein anderer rechtswidriger
Effectentſtanden iſt, den er als mögliche Folge
ſeiner Handlung entweder vorhergeſehen hat,
oder doch vorherſehen konnte. Hier iſt Do-
lus, in Anſehung des Zwecks, den er wirklich
gewollt hat iſt; Culpa in Anſehung des Ef-
fects, der ohne die Abſicht des Subjects, aus
der auf einen andern rechtswidrigen Zweck
gerichteten Handlung, entſtanden iſt. Da hier
die Culpa durch einen doloſen Entſchluſs be-
gründet wird; ſo kann man die, einem ſolchen
Fall zum Grunde liegende Willensbeſtimmung
eine durch Dolus beſtimmte Culpa (culpa dolo
determinata) nennen *). Gewöhnlich betrach-
tet man ſie als Art des Dolus, nennt ſie dolus
indirectus und glaubt, daſs der Verbrecher,
indem er die eine Rechtsverletzung directe
will,
**)
*) Vergl. d. Betrachtungen über Dolus und C. Betr. XIII.
und XIV.
**) iſt daher weſentlich von dem Fall verſchieden, der
dem ſo genannten indirecten Dolus zum Grunde
liegt. Aber gewöhnlich wird er von unſern Rechts-
lehrern auf das unverzeihlichſte in ihren Unter-
ſuchungen über den ind. Dolus mit dieſem ver-
wechſelt. — Ausführlich iſt von dieſem Unter-
ſchied gehandelt in d. Betrachtungen über Dolus u. C.
Betr. XI.
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