Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.V. d. verschied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. wonnenen Sachen *) und besonders durchHandlungen geschehen, durch welche man den Thäter der strafenden Gewalt zu entziehen sucht. §. 60. Die directe Wirksamkeit (§. 51.) zer- §. 61. Die blosse Unternehmung des Ver- Ver- *) Püttmann de receptatoribus. In Adversarr. P. II. **) z. E. Ich schiesse nach einem Menschen, verwunde
ihn auch wohl, in der Absicht ihn zu töden, ohne dass ich gleichwohl meine Absicht erreiche. -- Es hätte dieser Begriff, den Klein peinliches Recht. §. 145. zuerst abgesondert hat, mehr Rücksicht verdient, als ihm bis jetzt zu Theil geworden ist. In der Art der Eintheilung des Versuchs selbst muste der Vf. von Klein abweichen. V. d. verſchied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. wonnenen Sachen *) und beſonders durchHandlungen geſchehen, durch welche man den Thäter der ſtrafenden Gewalt zu entziehen ſucht. §. 60. Die directe Wirkſamkeit (§. 51.) zer- §. 61. Die bloſse Unternehmung des Ver- Ver- *) Püttmann de receptatoribus. In Adverſarr. P. II. **) z. E. Ich ſchieſse nach einem Menſchen, verwunde
ihn auch wohl, in der Abſicht ihn zu töden, ohne daſs ich gleichwohl meine Abſicht erreiche. — Es hätte dieſer Begriff, den Klein peinliches Recht. §. 145. zuerſt abgeſondert hat, mehr Rückſicht verdient, als ihm bis jetzt zu Theil geworden iſt. In der Art der Eintheilung des Verſuchs ſelbſt muſte der Vf. von Klein abweichen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0073" n="45"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">V. d. verſchied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert.</hi></fw><lb/> wonnenen Sachen <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Püttmann</hi><hi rendition="#i">de receptatoribus.</hi> In <hi rendition="#i">Adverſarr.</hi> P. II.</note> und beſonders durch<lb/> Handlungen geſchehen, durch welche man<lb/> den Thäter der ſtrafenden Gewalt zu entziehen<lb/> ſucht.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 60.</head><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">directe</hi> Wirkſamkeit (§. 51.) zer-<lb/> fällt dem <hi rendition="#i">Eſſect</hi> nach in zwey Hauptarten.<lb/> Hat ſie ihr Object realiſirt, ſo daſs nun der<lb/> Begriff der im Geſetz vorausgeſetzen Läſion<lb/> in concreto vorhanden iſt, ſo iſt das Ver-<lb/> brechen <hi rendition="#g">vollendet</hi> (<hi rendition="#i">delictum conſummatum</hi>).<lb/> Wenn die Rechtsverletzung, auf welche eine<lb/> Handlung directe gerichtet war, nicht realiſirt<lb/> worden iſt, ſo exiſtirt ein bloſs <hi rendition="#g">unternom-<lb/> menes Verbrechen</hi>.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 61.</head><lb/> <p>Die bloſse <hi rendition="#g">Unternehmung des Ver-<lb/> brechens</hi> (<hi rendition="#i">Conatus delinquendi im weitern<lb/> Sinn</hi>) hat verſchiedene Stufen. Sie begreift<lb/> in ſich I. die <hi rendition="#g">Endigung</hi> <hi rendition="#i">des Verbrechens</hi><lb/> (<hi rendition="#i">perfectio criminis</hi>) wenn alle zur Hervor-<lb/> bringung des geſetzwidrigen Effects erfoder-<lb/> lichen Handlungen geſchehen ſind, ohne je-<lb/> doch den Effect bewirkt zu haben <note place="foot" n="**)">z. E. Ich ſchieſse nach einem Menſchen, verwunde<lb/> ihn auch wohl, in der Abſicht ihn zu töden, ohne<lb/> daſs ich gleichwohl meine Abſicht erreiche. — Es<lb/> hätte dieſer Begriff, den <hi rendition="#g">Klein</hi> <hi rendition="#i">peinliches Recht.</hi><lb/> §. 145. zuerſt abgeſondert hat, mehr Rückſicht<lb/> verdient, als ihm bis jetzt zu Theil geworden iſt.<lb/> In der Art der Eintheilung des Verſuchs ſelbſt muſte<lb/> der Vf. von <hi rendition="#g">Klein</hi> abweichen.</note>. II. Den<lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#g">Ver-</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0073]
V. d. verſchied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert.
wonnenen Sachen *) und beſonders durch
Handlungen geſchehen, durch welche man
den Thäter der ſtrafenden Gewalt zu entziehen
ſucht.
§. 60.
Die directe Wirkſamkeit (§. 51.) zer-
fällt dem Eſſect nach in zwey Hauptarten.
Hat ſie ihr Object realiſirt, ſo daſs nun der
Begriff der im Geſetz vorausgeſetzen Läſion
in concreto vorhanden iſt, ſo iſt das Ver-
brechen vollendet (delictum conſummatum).
Wenn die Rechtsverletzung, auf welche eine
Handlung directe gerichtet war, nicht realiſirt
worden iſt, ſo exiſtirt ein bloſs unternom-
menes Verbrechen.
§. 61.
Die bloſse Unternehmung des Ver-
brechens (Conatus delinquendi im weitern
Sinn) hat verſchiedene Stufen. Sie begreift
in ſich I. die Endigung des Verbrechens
(perfectio criminis) wenn alle zur Hervor-
bringung des geſetzwidrigen Effects erfoder-
lichen Handlungen geſchehen ſind, ohne je-
doch den Effect bewirkt zu haben **). II. Den
Ver-
*) Püttmann de receptatoribus. In Adverſarr. P. II.
**) z. E. Ich ſchieſse nach einem Menſchen, verwunde
ihn auch wohl, in der Abſicht ihn zu töden, ohne
daſs ich gleichwohl meine Abſicht erreiche. — Es
hätte dieſer Begriff, den Klein peinliches Recht.
§. 145. zuerſt abgeſondert hat, mehr Rückſicht
verdient, als ihm bis jetzt zu Theil geworden iſt.
In der Art der Eintheilung des Verſuchs ſelbſt muſte
der Vf. von Klein abweichen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |