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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt.
§. 57.

V. In Ansehung der Absicht bey der Con-
currenz ist der Gehülfe entweder specieller Ge-
hülfe
(s. specialis), oder allgemeiner Gehülfe (s.
generalis). Jener hat bey seiner Mitwirkung
dieselbe Absicht, welche zum Wesen desjeni-
gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber
begangen wird; dieser concurrirt aus einer
andern Absicht.

§. 58.

Der Act der Concurrenz kann entweder
vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung
der Hauptthat geschehen (c. antecedens -- con-
comitans.
) Eine nachfolgende Beyhülfe ist un-
möglich. Hat jemand dem Urheber ver-
sprochen, nach der Vollendung ihn zu begün-
stigen, so ist dieser, wenn das Versprechen
noch vor der Vollendung der That geschah,
in vorhergehender oder begleitender Con-
currenz.

§. 59.

Wer nach vollendetem Verbrechen durch
äussere Handlung ein Interesse für das Ver-
brechen oder den Verbrecher zeigt
, ist Begün-
stiger
(fautor delicti). Die Begünstigung kann
durch Theilnahme an den Vortheilen der That,
durch Billigung und Genehmigung des Ver-
brechens, durch Verbergung oder wissent-
lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-

won-
mehrere andere Handlungen zwischen dieser An-
zeige geschehen musten, wenn die That zur Existenz
kommen sollte.
I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.
§. 57.

V. In Anſehung der Abſicht bey der Con-
currenz iſt der Gehülfe entweder ſpecieller Ge-
hülfe
(ſ. ſpecialis), oder allgemeiner Gehülfe (ſ.
generalis). Jener hat bey ſeiner Mitwirkung
dieſelbe Abſicht, welche zum Weſen desjeni-
gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber
begangen wird; dieſer concurrirt aus einer
andern Abſicht.

§. 58.

Der Act der Concurrenz kann entweder
vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung
der Hauptthat geſchehen (c. antecedens — con-
comitans.
) Eine nachfolgende Beyhülfe iſt un-
möglich. Hat jemand dem Urheber ver-
ſprochen, nach der Vollendung ihn zu begün-
ſtigen, ſo iſt dieſer, wenn das Verſprechen
noch vor der Vollendung der That geſchah,
in vorhergehender oder begleitender Con-
currenz.

§. 59.

Wer nach vollendetem Verbrechen durch
äuſſere Handlung ein Intereſſe für das Ver-
brechen oder den Verbrecher zeigt
, iſt Begün-
ſtiger
(fautor delicti). Die Begünſtigung kann
durch Theilnahme an den Vortheilen der That,
durch Billigung und Genehmigung des Ver-
brechens, durch Verbergung oder wiſſent-
lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-

won-
mehrere andere Handlungen zwiſchen dieſer An-
zeige geſchehen muſten, wenn die That zur Exiſtenz
kommen ſollte.
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[44/0072] I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt. §. 57. V. In Anſehung der Abſicht bey der Con- currenz iſt der Gehülfe entweder ſpecieller Ge- hülfe (ſ. ſpecialis), oder allgemeiner Gehülfe (ſ. generalis). Jener hat bey ſeiner Mitwirkung dieſelbe Abſicht, welche zum Weſen desjeni- gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber begangen wird; dieſer concurrirt aus einer andern Abſicht. §. 58. Der Act der Concurrenz kann entweder vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung der Hauptthat geſchehen (c. antecedens — con- comitans.) Eine nachfolgende Beyhülfe iſt un- möglich. Hat jemand dem Urheber ver- ſprochen, nach der Vollendung ihn zu begün- ſtigen, ſo iſt dieſer, wenn das Verſprechen noch vor der Vollendung der That geſchah, in vorhergehender oder begleitender Con- currenz. §. 59. Wer nach vollendetem Verbrechen durch äuſſere Handlung ein Intereſſe für das Ver- brechen oder den Verbrecher zeigt, iſt Begün- ſtiger (fautor delicti). Die Begünſtigung kann durch Theilnahme an den Vortheilen der That, durch Billigung und Genehmigung des Ver- brechens, durch Verbergung oder wiſſent- lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge- won- *) *) mehrere andere Handlungen zwiſchen dieſer An- zeige geſchehen muſten, wenn die That zur Exiſtenz kommen ſollte.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/72>, abgerufen am 19.11.2024.