Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt. §. 57. V. In Ansehung der Absicht bey der Con- §. 58. Der Act der Concurrenz kann entweder §. 59. Wer nach vollendetem Verbrechen durch won- mehrere andere Handlungen zwischen dieser An-
zeige geschehen musten, wenn die That zur Existenz kommen sollte. I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt. §. 57. V. In Anſehung der Abſicht bey der Con- §. 58. Der Act der Concurrenz kann entweder §. 59. Wer nach vollendetem Verbrechen durch won- mehrere andere Handlungen zwiſchen dieſer An-
zeige geſchehen muſten, wenn die That zur Exiſtenz kommen ſollte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0072" n="44"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.</hi> </fw><lb/> <div n="7"> <head>§. 57.</head><lb/> <p>V. In Anſehung der <hi rendition="#i">Abſicht</hi> bey der Con-<lb/> currenz iſt der Gehülfe entweder <hi rendition="#i">ſpecieller Ge-<lb/> hülfe</hi> (ſ. <hi rendition="#i">ſpecialis</hi>), oder <hi rendition="#i">allgemeiner Gehülfe</hi> (ſ.<lb/><hi rendition="#i">generalis</hi>). Jener hat bey ſeiner Mitwirkung<lb/> dieſelbe Abſicht, welche zum Weſen desjeni-<lb/> gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber<lb/> begangen wird; dieſer concurrirt aus einer<lb/> andern Abſicht.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 58.</head><lb/> <p>Der Act der Concurrenz kann entweder<lb/><hi rendition="#i">vor</hi> oder zu <hi rendition="#i">gleicher Zeit</hi> mit der Ausführung<lb/> der Hauptthat geſchehen (<hi rendition="#i">c. antecedens — con-<lb/> comitans.</hi>) Eine <hi rendition="#i">nachfolgende</hi> Beyhülfe iſt un-<lb/> möglich. Hat jemand dem Urheber ver-<lb/> ſprochen, nach der Vollendung ihn zu begün-<lb/> ſtigen, ſo iſt dieſer, wenn das Verſprechen<lb/> noch vor der Vollendung der That geſchah,<lb/> in <hi rendition="#i">vorhergehender</hi> oder <hi rendition="#i">begleitender</hi> Con-<lb/> currenz.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 59.</head><lb/> <p><hi rendition="#i">Wer nach vollendetem Verbrechen durch<lb/> äuſſere Handlung ein Intereſſe für das Ver-<lb/> brechen oder den Verbrecher zeigt</hi>, iſt <hi rendition="#g">Begün-<lb/> ſtiger</hi> (<hi rendition="#i">fautor delicti</hi>). Die Begünſtigung kann<lb/> durch Theilnahme an den Vortheilen der That,<lb/> durch Billigung und Genehmigung des Ver-<lb/> brechens, durch Verbergung oder wiſſent-<lb/> lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">won-</fw><lb/><note xml:id="note-0072" prev="#note-0071a" place="foot" n="*)">mehrere andere Handlungen zwiſchen dieſer An-<lb/> zeige geſchehen muſten, wenn die That zur Exiſtenz<lb/> kommen ſollte.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0072]
I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.
§. 57.
V. In Anſehung der Abſicht bey der Con-
currenz iſt der Gehülfe entweder ſpecieller Ge-
hülfe (ſ. ſpecialis), oder allgemeiner Gehülfe (ſ.
generalis). Jener hat bey ſeiner Mitwirkung
dieſelbe Abſicht, welche zum Weſen desjeni-
gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber
begangen wird; dieſer concurrirt aus einer
andern Abſicht.
§. 58.
Der Act der Concurrenz kann entweder
vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung
der Hauptthat geſchehen (c. antecedens — con-
comitans.) Eine nachfolgende Beyhülfe iſt un-
möglich. Hat jemand dem Urheber ver-
ſprochen, nach der Vollendung ihn zu begün-
ſtigen, ſo iſt dieſer, wenn das Verſprechen
noch vor der Vollendung der That geſchah,
in vorhergehender oder begleitender Con-
currenz.
§. 59.
Wer nach vollendetem Verbrechen durch
äuſſere Handlung ein Intereſſe für das Ver-
brechen oder den Verbrecher zeigt, iſt Begün-
ſtiger (fautor delicti). Die Begünſtigung kann
durch Theilnahme an den Vortheilen der That,
durch Billigung und Genehmigung des Ver-
brechens, durch Verbergung oder wiſſent-
lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-
won-
*)
*) mehrere andere Handlungen zwiſchen dieſer An-
zeige geſchehen muſten, wenn die That zur Exiſtenz
kommen ſollte.
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