III. In Hinsicht der Kräfte, welche Bey- hülfe begründen, kann der Gehülfe intellectueller Gehülfe seyn, (soc. intell.) wenn er durch Ge- brauch der Gemüthskräfte, oder physischer Gehülfe (s. phys. tal. s. facultate locomotiva) wenn er durch Gebrauch der körperlichen Kräfte wirkt. Man wird intellectueller Gehülfe, aus denselben Gründen, aus welchen man in- tellectueller Autor wird (§. 52.), hier wird aber immer vorausgesetzt, dass sich der andere schon vorher aus eignem Interesse an der That zu dem Verbrechen bestimmt habe. Wird er erst durch den andern bestimmt, so ist dieser intellectu- eller Urheber.
§. 56.
IV. Wenn die Beyhülfe durch eine Hand- lung geleistet wird, welche die Vollendung des Verbrechens unmittelbar d. h. ohne die Dazwischenkunft von Mittelursachen beför- dert, so entsteht eine unmittelbare Beyhülfe (conc. proximus). Geschieht die Beyhülfe durch eine Handlung, die erst durch Mittelursachen die Vossendung des Verbrechens befördert oder möglich macht, so ist eine mittelbare Beyhülfe (conc. remotus) vorhanden *).
§. 57.
J. H. Boehmer Diss. de obligatione ad relevandum occulta. Hal. 1742. Püttmann Diss. de crimine conniventiae Lips. 1785. in Opusc. N. 3.
*) Wer z. E. den Ermordeten gehalten hat, war in conc. proximo. Wer blos dem Thäter anzeigt, wo er sich aufhielt, war in c. remoto, weil hier noch
mehrere
V. d. verſchied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert.
§. 55.
III. In Hinſicht der Kräfte, welche Bey- hülfe begründen, kann der Gehülfe intellectueller Gehülfe ſeyn, (ſoc. intell.) wenn er durch Ge- brauch der Gemüthskräfte, oder phyſiſcher Gehülfe (ſ. phyſ. tal. ſ. facultate locomotiva) wenn er durch Gebrauch der körperlichen Kräfte wirkt. Man wird intellectueller Gehülfe, aus denſelben Gründen, aus welchen man in- tellectueller Autor wird (§. 52.), hier wird aber immer vorausgeſetzt, daſs ſich der andere ſchon vorher aus eignem Intereſſe an der That zu dem Verbrechen beſtimmt habe. Wird er erſt durch den andern beſtimmt, ſo iſt dieſer intellectu- eller Urheber.
§. 56.
IV. Wenn die Beyhülfe durch eine Hand- lung geleiſtet wird, welche die Vollendung des Verbrechens unmittelbar d. h. ohne die Dazwiſchenkunft von Mittelurſachen beför- dert, ſo entſteht eine unmittelbare Beyhülfe (conc. proximus). Geſchieht die Beyhülfe durch eine Handlung, die erſt durch Mittelurſachen die Voſſendung des Verbrechens befördert oder möglich macht, ſo iſt eine mittelbare Beyhülfe (conc. remotus) vorhanden *).
§. 57.
J. H. Boehmer Diſſ. de obligatione ad relevandum occulta. Hal. 1742. Püttmann Diſſ. de crimine conniventiae Lipſ. 1785. in Opusc. N. 3.
*) Wer z. E. den Ermordeten gehalten hat, war in conc. proximo. Wer blos dem Thäter anzeigt, wo er ſich aufhielt, war in c. remoto, weil hier noch
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V. d. verſchied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert.
§. 55.
III. In Hinſicht der Kräfte, welche Bey-
hülfe begründen, kann der Gehülfe intellectueller
Gehülfe ſeyn, (ſoc. intell.) wenn er durch Ge-
brauch der Gemüthskräfte, oder phyſiſcher
Gehülfe (ſ. phyſ. tal. ſ. facultate locomotiva)
wenn er durch Gebrauch der körperlichen
Kräfte wirkt. Man wird intellectueller Gehülfe,
aus denſelben Gründen, aus welchen man in-
tellectueller Autor wird (§. 52.), hier wird aber
immer vorausgeſetzt, daſs ſich der andere ſchon
vorher aus eignem Intereſſe an der That zu dem
Verbrechen beſtimmt habe. Wird er erſt durch
den andern beſtimmt, ſo iſt dieſer intellectu-
eller Urheber.
§. 56.
IV. Wenn die Beyhülfe durch eine Hand-
lung geleiſtet wird, welche die Vollendung
des Verbrechens unmittelbar d. h. ohne die
Dazwiſchenkunft von Mittelurſachen beför-
dert, ſo entſteht eine unmittelbare Beyhülfe
(conc. proximus). Geſchieht die Beyhülfe durch
eine Handlung, die erſt durch Mittelurſachen
die Voſſendung des Verbrechens befördert oder
möglich macht, ſo iſt eine mittelbare Beyhülfe
(conc. remotus) vorhanden *).
§. 57.
**)
*) Wer z. E. den Ermordeten gehalten hat, war in
conc. proximo. Wer blos dem Thäter anzeigt, wo
er ſich aufhielt, war in c. remoto, weil hier noch
mehrere
**) J. H. Boehmer Diſſ. de obligatione ad relevandum
occulta. Hal. 1742. Püttmann Diſſ. de crimine
conniventiae Lipſ. 1785. in Opusc. N. 3.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/71>, abgerufen am 23.02.2025.
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