Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.V. d. möglichen u. nothwend. Obj. e. Verb. kann daher für Deutschland blos ein Ver-brechen begangen werden, I. an deutschen Reichsbürgern, die Verletzung mag nun inner- halb oder ausserhalb Deutschlands, von einem Reichsbürger oder von einem Fremden began- gen worden seyn. Denn ein Staat muss seine Bürger ohne Rücksicht auf Ort oder Personen schützen. II. an Fremden, die sich in den Grenzen Deutschlands befinden und an denen innerhalb Deutschland ein Verbrechen be- gangen wird. Denn nach den Bestimmungen des Völkerrechts sind in der Regel alle, die sich in dem Distrikt eines Staats befinden, auch der höchsten Gewalt desselben unterworfen; und alle, welche der höchsten Gewalt unterworfen sind, stehen in dem Schutz derselben. §. 43. Es kann also für Deutschland kein Ver- §. 44. *) Andere, aber nicht zu erweisende, Behauptungen stellt Kleinschrod syst. Entw. Thl. II. §. 122. ff. und Rudolph de poena delictorum extra territorium admissorum. Erl. 1790. §. 10. auf. Sie nehmen an, dass auch ein Deutscher, der ausser Deutschland eine Missethat begeht, bestraft werden könne. Aber hier liegt ja die Verbindlichkeit zu strafen dem Staate C
V. d. möglichen u. nothwend. Obj. e. Verb. kann daher für Deutſchland blos ein Ver-brechen begangen werden, I. an deutſchen Reichsbürgern, die Verletzung mag nun inner- halb oder auſſerhalb Deutſchlands, von einem Reichsbürger oder von einem Fremden began- gen worden ſeyn. Denn ein Staat muſs ſeine Bürger ohne Rückſicht auf Ort oder Perſonen ſchützen. II. an Fremden, die ſich in den Grenzen Deutſchlands befinden und an denen innerhalb Deutſchland ein Verbrechen be- gangen wird. Denn nach den Beſtimmungen des Völkerrechts ſind in der Regel alle, die ſich in dem Diſtrikt eines Staats befinden, auch der höchſten Gewalt deſſelben unterworfen; und alle, welche der höchſten Gewalt unterworfen ſind, ſtehen in dem Schutz derſelben. §. 43. Es kann alſo für Deutſchland kein Ver- §. 44. *) Andere, aber nicht zu erweiſende, Behauptungen ſtellt Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. II. §. 122. ff. und Rudolph de poena delictorum extra territorium admiſſorum. Erl. 1790. §. 10. auf. Sie nehmen an, daſs auch ein Deutſcher, der auſſer Deutſchland eine Miſſethat begeht, beſtraft werden könne. Aber hier liegt ja die Verbindlichkeit zu ſtrafen dem Staate C
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0061" n="33"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">V. d. möglichen u. nothwend. Obj. e. Verb.</hi></fw><lb/> kann daher für Deutſchland blos ein Ver-<lb/> brechen begangen werden, I. an <hi rendition="#i">deutſchen<lb/> Reichsbürgern</hi>, die Verletzung mag nun inner-<lb/> halb oder auſſerhalb Deutſchlands, von einem<lb/> Reichsbürger oder von einem Fremden began-<lb/> gen worden ſeyn. Denn ein Staat muſs ſeine<lb/> Bürger ohne Rückſicht auf Ort oder Perſonen<lb/> ſchützen. II. an <hi rendition="#i">Fremden</hi>, die ſich in den<lb/> Grenzen Deutſchlands befinden und an denen<lb/> innerhalb Deutſchland ein Verbrechen be-<lb/> gangen wird. Denn nach den Beſtimmungen<lb/> des Völkerrechts ſind in der Regel alle, die ſich<lb/> in dem Diſtrikt eines Staats befinden, auch der<lb/> höchſten Gewalt deſſelben unterworfen; und<lb/> alle, welche der höchſten Gewalt unterworfen<lb/> ſind, ſtehen in dem Schutz derſelben.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 43.</head><lb/> <p>Es kann alſo für Deutſchland kein Ver-<lb/> brechen begangen werden I. an <hi rendition="#i">denjenigen,<lb/> die keine Reichsbürger ſind und auſſerhalb Deutſch-<lb/> lands Grenzen verletzt werden</hi>. Gleichviel, ob<lb/> der Verletzende ein deutſcher Reichsbürger<lb/> oder ein Fremder iſt, ob die verletzende Hand-<lb/> lung einem in Deutſchland geltenden Strafge-<lb/> ſetze oder blos einem Strafgeſetze des Orts der<lb/> begangenen That entgegen iſt <note xml:id="note-0061" next="#note-0062" place="foot" n="*)">Andere, aber nicht zu erweiſende, Behauptungen<lb/> ſtellt <hi rendition="#g">Kleinſchrod</hi> <hi rendition="#i">ſyſt. Entw</hi>. Thl. II. §. 122. ff.<lb/> und <hi rendition="#g">Rudolph</hi> <hi rendition="#i">de poena delictorum extra territorium<lb/> admiſſorum</hi>. Erl. 1790. §. 10. auf. Sie nehmen an,<lb/> daſs auch ein <hi rendition="#i">Deutſcher</hi>, der auſſer <hi rendition="#i">Deutſchland</hi> eine<lb/> Miſſethat begeht, beſtraft werden könne. Aber<lb/> hier liegt ja die Verbindlichkeit zu ſtrafen dem<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Staate</fw></note>.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 44.</fw><lb/> <fw place="bottom" type="sig">C</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [33/0061]
V. d. möglichen u. nothwend. Obj. e. Verb.
kann daher für Deutſchland blos ein Ver-
brechen begangen werden, I. an deutſchen
Reichsbürgern, die Verletzung mag nun inner-
halb oder auſſerhalb Deutſchlands, von einem
Reichsbürger oder von einem Fremden began-
gen worden ſeyn. Denn ein Staat muſs ſeine
Bürger ohne Rückſicht auf Ort oder Perſonen
ſchützen. II. an Fremden, die ſich in den
Grenzen Deutſchlands befinden und an denen
innerhalb Deutſchland ein Verbrechen be-
gangen wird. Denn nach den Beſtimmungen
des Völkerrechts ſind in der Regel alle, die ſich
in dem Diſtrikt eines Staats befinden, auch der
höchſten Gewalt deſſelben unterworfen; und
alle, welche der höchſten Gewalt unterworfen
ſind, ſtehen in dem Schutz derſelben.
§. 43.
Es kann alſo für Deutſchland kein Ver-
brechen begangen werden I. an denjenigen,
die keine Reichsbürger ſind und auſſerhalb Deutſch-
lands Grenzen verletzt werden. Gleichviel, ob
der Verletzende ein deutſcher Reichsbürger
oder ein Fremder iſt, ob die verletzende Hand-
lung einem in Deutſchland geltenden Strafge-
ſetze oder blos einem Strafgeſetze des Orts der
begangenen That entgegen iſt *).
§. 44.
*) Andere, aber nicht zu erweiſende, Behauptungen
ſtellt Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. II. §. 122. ff.
und Rudolph de poena delictorum extra territorium
admiſſorum. Erl. 1790. §. 10. auf. Sie nehmen an,
daſs auch ein Deutſcher, der auſſer Deutſchland eine
Miſſethat begeht, beſtraft werden könne. Aber
hier liegt ja die Verbindlichkeit zu ſtrafen dem
Staate
C
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |