Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von d. möglichen Subjecten e. Verbrechens. begangen werden A. von unmittelbaren Reichs-unterthanen, sie mögen Reichsstände seyn oder nicht. Die einzelnen deutschen Landesherrn sind zwar Oberherrn in Beziehung auf ihre Territorien; aber Unterthanen *) in Beziehung auf ihr Verhältniss zu Kaiser und Reich und daher den deutschen gemeinen Criminalge- setzen unterworfen. §. 34. Reichsstände können drey Gattungen von Gesetz *) Die Fürstenerier läugnen dieses und behaupten nur eine lehnrechtliche Unterwerfung unter den Kaiser. Die Jurisdiction vom Kaiser und Reich erklären sie blos aus einer ausdrücklichen Conven- tion zwischen den Reichsständen unter sich und dem Kaiser. J. G. Cramer de delictis et poenis sta- tuum imperii R. G. Lips. 1738. §. 4. 5. u. 9. **) Andre meynen, dass Reichsstände deswegen nicht
bestraft werden könnten. S. Cramer l. c. §. 7. Von d. möglichen Subjecten e. Verbrechens. begangen werden A. von unmittelbaren Reichs-unterthanen, ſie mögen Reichsſtände ſeyn oder nicht. Die einzelnen deutſchen Landesherrn ſind zwar Oberherrn in Beziehung auf ihre Territorien; aber Unterthanen *) in Beziehung auf ihr Verhältniſs zu Kaiſer und Reich und daher den deutſchen gemeinen Criminalge- ſetzen unterworfen. §. 34. Reichsſtände können drey Gattungen von Geſetz *) Die Fürſtenerier läugnen dieſes und behaupten nur eine lehnrechtliche Unterwerfung unter den Kaiſer. Die Jurisdiction vom Kaiſer und Reich erklären ſie blos aus einer ausdrücklichen Conven- tion zwiſchen den Reichsſtänden unter ſich und dem Kaiſer. J. G. Cramer de delictis et poenis ſta- tuum imperii R. G. Lipſ. 1738. §. 4. 5. u. 9. **) Andre meynen, daſs Reichsſtände deswegen nicht
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Von d. möglichen Subjecten e. Verbrechens.
begangen werden A. von unmittelbaren Reichs-
unterthanen, ſie mögen Reichsſtände ſeyn oder
nicht. Die einzelnen deutſchen Landesherrn
ſind zwar Oberherrn in Beziehung auf ihre
Territorien; aber Unterthanen *) in Beziehung
auf ihr Verhältniſs zu Kaiſer und Reich und
daher den deutſchen gemeinen Criminalge-
ſetzen unterworfen.
§. 34.
Reichsſtände können drey Gattungen von
Verbrechen begehen I. Staatsverbrechen, Ver-
brechen gegen Kaiſer und Reich. II. Regierungs-
verbrechen, Verbrechen gegen den ganzen Staat,
deſſen Regenten ſie ſind **). III. Privatver-
brechen, Verbrechen gegen Einzelne, dieſe
mögen nun ihre eignen Unterthanen, oder
Unterthanen fremder Territorien ſeyn. Nur
diejenigen Privatverbrechen aber können ſie
begehen, welche ſchon ein deutſches Reichs-
geſetz für Verbrechen erklärt; Strafgeſetze, die
blos in ihrem Territorium gelten, können ſie
nicht übertreten. Uebrigens ſind ſie Reichs-
Criminal-Geſetzen eben ſo gut, wie mittelbare
Reichsunterthanen unterworfen, da weder ein
Geſetz
*) Die Fürſtenerier läugnen dieſes und behaupten
nur eine lehnrechtliche Unterwerfung unter den
Kaiſer. Die Jurisdiction vom Kaiſer und Reich
erklären ſie blos aus einer ausdrücklichen Conven-
tion zwiſchen den Reichsſtänden unter ſich und
dem Kaiſer. J. G. Cramer de delictis et poenis ſta-
tuum imperii R. G. Lipſ. 1738. §. 4. 5. u. 9.
**) Andre meynen, daſs Reichsſtände deswegen nicht
beſtraft werden könnten. S. Cramer l. c. §. 7.
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