Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. II. Titel. I. Abschn. §. 662. Die Artikel betreffen 1) die persönlichen §. 663. Das Verhör selbst muss vor gehörig be- Fragen am Schluss des Verhört. §. 664.
III. Buch. II. Titel. I. Abſchn. §. 662. Die Artikel betreffen 1) die perſönlichen §. 663. Das Verhör ſelbſt muſs vor gehörig be- Fragen am Schluſs des Verhört. §. 664.
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III. Buch. II. Titel. I. Abſchn.
§. 662.
Die Artikel betreffen 1) die perſönlichen
Eigenſchaften des Angeſchuldigten — General-
artikel (art. generales) 2) das Verbrechen ſelbſt
und die Umſtände deſſelben — Specialartikel
(art. Ipec.). Dieſe dürfen immer nur auf
Einen Umſtand gerichtet ſeyn und daher nicht
mehr, als Eine Propoſition enthalten, dabey
müſſen ſie zuſammengenommen alle Umſtände
umfaſſen, die auf die Beſtrafung Einfluſs
haben können, ſowohl die gravirenden, als
die vortheilhaften. Suggeſtive und cap-
tiöſe Artikel ſind ſchlechthin verwerflich
(§. 655.).
§. 663.
Das Verhör ſelbſt muſs vor gehörig be-
ſetztem Criminalgericht geſchehen. Der An-
geſchuldigte muſs in Perſon und zwar münd-
lich, dabey beſtimmt und categoriſch antwor-
ten, ohne daſs es ihm erlaubt iſt, ſich blos
auf ſeine Auſſagen im ſummariſchen Verhör
zu berufen. Zuerſt wird er über die General-
dann über die Specialartikel vernommen.
Das Benehmen des Richters iſt im Ganzen
daſſelbe, wie bey dem ſummariſchen Verhör
(§. 657.). Der Aktuar muſs alle Antworten,
mit des Angeſchuldigten eignen Worten auf-
zeichnen.
Fragen am Schluſs des Verhört.
§. 664.
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