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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. II. Titel. I. Abschn.
sung heisst das Fundament der Unter-
suchung
und besteht aus den Datis, aus
welchen der Richter die Nothwendigkeit
erkennt, eine Untersuchung anzufangen.
Diese Nothwendigkeit erkennt der Richter 1)
wenn er unmittelbar von dem Verbrechen
selbst oder dessen Urheber Kenntniss erhält, 2)
wenn er Indicia eines Verbrechens oder des
Urhebers erfährt. Diese Objecte der Erkennt-
niss kann man das unmittelbare Fundament der
Unters. nennen. Zur Erkenntniss jener Ob-
jecte kann der Richter geiangen, 1)
durch eigne Erfahrung, 2) durch die Angabe
des Thäters selbst
, 3) durch Denunciation eines
Dritten und endlich 4) durch das öffentliche
Gerücht
und die Notorietät *). Diese Mittel
zur Erkenntniss des unmittelbaren Funda-
ments kann man das mittelbare Fundament
nennen.

Mündlich von dem Denuncianten -- dessen Pflichten u. s. w.

§. 649.

Wenn eine solche Veranlassungsursache
eingetreten ist, so besteht das erste Geschäft
des Richters darin, dass er diese Ursache selbst
und ihr Gewicht untersucht. Giebt sich der

Thä-
bladt Diss. de sententia condemnatoria sine praevia
inquisitione speciali
. Hal. 1774. Klein über den
wesentlichen Unterschied der General- und Specialinqui-
sition. Im
Archiv. I. Bd. 1. Stck. Nr. 3.
*) Eschenbach ausführliche Abhandlung der General-
untersuchung
. Kap. III.

III. Buch. II. Titel. I. Abſchn.
ſung heiſst das Fundament der Unter-
ſuchung
und beſteht aus den Datis, aus
welchen der Richter die Nothwendigkeit
erkennt, eine Unterſuchung anzufangen.
Dieſe Nothwendigkeit erkennt der Richter 1)
wenn er unmittelbar von dem Verbrechen
ſelbſt oder deſſen Urheber Kenntniſs erhält, 2)
wenn er Indicia eines Verbrechens oder des
Urhebers erfährt. Dieſe Objecte der Erkennt-
niſs kann man das unmittelbare Fundament der
Unterſ. nennen. Zur Erkenntniſs jener Ob-
jecte kann der Richter geiangen, 1)
durch eigne Erfahrung, 2) durch die Angabe
des Thäters ſelbſt
, 3) durch Denunciation eines
Dritten und endlich 4) durch das öffentliche
Gerücht
und die Notorietät *). Dieſe Mittel
zur Erkenntniſs des unmittelbaren Funda-
ments kann man das mittelbare Fundament
nennen.

Mündlich von dem Denuncianten — deſſen Pflichten u. ſ. w.

§. 649.

Wenn eine ſolche Veranlaſſungsurſache
eingetreten iſt, ſo beſteht das erſte Geſchäft
des Richters darin, daſs er dieſe Urſache ſelbſt
und ihr Gewicht unterſucht. Giebt ſich der

Thä-
bladt Diſſ. de ſententia condemnatoria ſine praevia
inquiſitione ſpeciali
. Hal. 1774. Klein über den
weſentlichen Unterſchied der General- und Specialinqui-
ſition. Im
Archiv. I. Bd. 1. Stck. Nr. 3.
*) Eſchenbach ausführliche Abhandlung der General-
unterſuchung
. Kap. III.
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[504/0532] III. Buch. II. Titel. I. Abſchn. ſung heiſst das Fundament der Unter- ſuchung und beſteht aus den Datis, aus welchen der Richter die Nothwendigkeit erkennt, eine Unterſuchung anzufangen. Dieſe Nothwendigkeit erkennt der Richter 1) wenn er unmittelbar von dem Verbrechen ſelbſt oder deſſen Urheber Kenntniſs erhält, 2) wenn er Indicia eines Verbrechens oder des Urhebers erfährt. Dieſe Objecte der Erkennt- niſs kann man das unmittelbare Fundament der Unterſ. nennen. Zur Erkenntniſs jener Ob- jecte kann der Richter geiangen, 1) durch eigne Erfahrung, 2) durch die Angabe des Thäters ſelbſt, 3) durch Denunciation eines Dritten und endlich 4) durch das öffentliche Gerücht und die Notorietät *). Dieſe Mittel zur Erkenntniſs des unmittelbaren Funda- ments kann man das mittelbare Fundament nennen. Mündlich von dem Denuncianten — deſſen Pflichten u. ſ. w. §. 649. Wenn eine ſolche Veranlaſſungsurſache eingetreten iſt, ſo beſteht das erſte Geſchäft des Richters darin, daſs er dieſe Urſache ſelbſt und ihr Gewicht unterſucht. Giebt ſich der Thä- *) *) Eſchenbach ausführliche Abhandlung der General- unterſuchung. Kap. III. *) bladt Diſſ. de ſententia condemnatoria ſine praevia inquiſitione ſpeciali. Hal. 1774. Klein über den weſentlichen Unterſchied der General- und Specialinqui- ſition. Im Archiv. I. Bd. 1. Stck. Nr. 3.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/532>, abgerufen am 19.11.2024.