Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von dem inquisitorischen Process. §. 647. Ehe ein Mensch als wirklicher Verbrecher I. Generaluntersuchung. §. 648. Zur Generaluntersuchung muss der Rich- sung *) Ein Hauptgrund der Verwirrung in diesen Be-
griffen liegt darin, dass man so oft das articulirte Verhör mit der Specialinquisition überhaupt ver- wechselt hat. Man vergleiche übrigens: Nettel- bladt Von dem inquiſitoriſchen Proceſs. §. 647. Ehe ein Menſch als wirklicher Verbrecher I. Generalunterſuchung. §. 648. Zur Generalunterſuchung muſs der Rich- ſung *) Ein Hauptgrund der Verwirrung in dieſen Be-
griffen liegt darin, daſs man ſo oft das articulirte Verhör mit der Specialinquiſition überhaupt ver- wechſelt hat. Man vergleiche übrigens: Nettel- bladt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0531" n="503"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">Von dem inquiſitoriſchen Proceſs.</hi> </fw><lb/> <div n="6"> <head>§. 647.</head><lb/> <p>Ehe ein Menſch als <hi rendition="#i">wirklicher</hi> Verbrecher<lb/> behandelt werden kann, wird er als <hi rendition="#i">Verdäch-<lb/> tiger</hi> behandelt, weil der Verdammung noth-<lb/> wendig die Unterſuchung gegen eine be-<lb/> ſtimmte (alſo <hi rendition="#i">verdächtige</hi> Perſon vorangehen<lb/> muſs. Ehe aber ein Menſch als verdächtig<lb/> behandelt werden kann, müſſen Gründe des<lb/> Verdachts und Gründe für die Exiſtenz des<lb/> Verbrechens überhaupt vorhanden ſeyn: das<lb/> letzte, weil ſonſt aller Grund zum Criminal-<lb/> proceſs hinwegfällt, das erſte, weil ſonſt das<lb/> richterliche Verfahren eine Läſion enthalten<lb/> würde. Der Inquiſitionsproceſs wird daher<lb/> durch die <hi rendition="#g">Generalinquiſition</hi> eröffnet,<lb/><hi rendition="#i">worin der Richter die Gründe für die Exiſtenz des<lb/> Verbrechens überhaupt und des Verdachts gegen<lb/> ein beſtimmtes Subject der That aufſucht</hi>. Sie<lb/> bereitet die <hi rendition="#g">Specialinquiſition</hi> vor, <hi rendition="#i">in<lb/> welcher der Richter gegen den als verdächtig be-<lb/> handelten einen vollen Beweis der Schuld oder der<lb/> Unſchuld zu begründen ſucht</hi> <note xml:id="note-0531" next="#note-0532" place="foot" n="*)">Ein Hauptgrund der Verwirrung in dieſen Be-<lb/> griffen liegt darin, daſs man ſo oft das articulirte<lb/> Verhör mit der Specialinquiſition überhaupt ver-<lb/> wechſelt hat. Man vergleiche übrigens: <hi rendition="#g">Nettel-</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#g">bladt</hi></fw></note>.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#i">I. <hi rendition="#g">Generalunterſuchung</hi>.</hi> </head><lb/> <div n="7"> <head>§. 648.</head><lb/> <p>Zur Generalunterſuchung muſs der Rich-<lb/> ter erſt veranlaſst werden. Dieſe Veranlaſ-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſung</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [503/0531]
Von dem inquiſitoriſchen Proceſs.
§. 647.
Ehe ein Menſch als wirklicher Verbrecher
behandelt werden kann, wird er als Verdäch-
tiger behandelt, weil der Verdammung noth-
wendig die Unterſuchung gegen eine be-
ſtimmte (alſo verdächtige Perſon vorangehen
muſs. Ehe aber ein Menſch als verdächtig
behandelt werden kann, müſſen Gründe des
Verdachts und Gründe für die Exiſtenz des
Verbrechens überhaupt vorhanden ſeyn: das
letzte, weil ſonſt aller Grund zum Criminal-
proceſs hinwegfällt, das erſte, weil ſonſt das
richterliche Verfahren eine Läſion enthalten
würde. Der Inquiſitionsproceſs wird daher
durch die Generalinquiſition eröffnet,
worin der Richter die Gründe für die Exiſtenz des
Verbrechens überhaupt und des Verdachts gegen
ein beſtimmtes Subject der That aufſucht. Sie
bereitet die Specialinquiſition vor, in
welcher der Richter gegen den als verdächtig be-
handelten einen vollen Beweis der Schuld oder der
Unſchuld zu begründen ſucht *).
I. Generalunterſuchung.
§. 648.
Zur Generalunterſuchung muſs der Rich-
ter erſt veranlaſst werden. Dieſe Veranlaſ-
ſung
*) Ein Hauptgrund der Verwirrung in dieſen Be-
griffen liegt darin, daſs man ſo oft das articulirte
Verhör mit der Specialinquiſition überhaupt ver-
wechſelt hat. Man vergleiche übrigens: Nettel-
bladt
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