Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von der Sentenz. §. 638. Wenn das Endurtheil 1) die Nothwen- §. 639. Die condemnatorische Sentenz setzt vollen §. 640. *) Kleinschrod über die Lossprechung von der Instanz im peinlichen Processe. In den Abhandlung Bd. I. Nr. 7. Von der stillschweigenden Absolution von der Instanz. I i
Von der Sentenz. §. 638. Wenn das Endurtheil 1) die Nothwen- §. 639. Die condemnatoriſche Sentenz ſetzt vollen §. 640. *) Kleinſchrod über die Losſprechung von der Inſtanz im peinlichen Proceſse. In den Abhandlung Bd. I. Nr. 7. Von der ſtillſchweigenden Abſolution von der Inſtanz. I i
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0525" n="497"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">Von der Sentenz.</hi> </fw><lb/> <div n="8"> <head>§. 638.</head><lb/> <p>Wenn das <hi rendition="#i">Endurtheil</hi> 1) die Nothwen-<lb/> digkeit der Anwendung eines Strafgeſetzes<lb/> erklärt, ſo heiſst es <hi rendition="#i">verdammendes Urtheil<lb/> (ſent. condemn)</hi>, wenn es aber 2) die Noth-<lb/> wendigkeit der Nichtanwendung deſſelben<lb/> erklärt, ſo iſt es <hi rendition="#i">losſprechendes Urtheil (ſent.<lb/> abſol)</hi>. Dieſes kann a) den Angeſchuldigten<lb/> ſchlechthin für unſchuldig erklären (<hi rendition="#i">ſentent.<lb/> abſolut. ſtr. ſ. d. ſeu a tota cauſa</hi>), oder es<lb/> kann b) nur die Nothwendigkeit erklären,<lb/> für jetzt gegen den Angeſchuldigten kein<lb/> Verdammungsurtheil zu fällen (<hi rendition="#i">ſent. ſec. quid<lb/> abſol. ſ. abſol. ab inſtantia</hi>) <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Kleinſchrod</hi><hi rendition="#i">über die Losſprechung von der Inſtanz<lb/> im peinlichen Proceſse</hi>. In den <hi rendition="#i">Abhandlung</hi> Bd. I.<lb/> Nr. 7. Von der <hi rendition="#i">ſtillſchweigenden</hi> Abſolution von der<lb/> Inſtanz.</note>.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head>§. 639.</head><lb/> <p>Die <hi rendition="#i">condemnatoriſche</hi> Sentenz ſetzt vollen<lb/> juridiſchen Beweis der Schuld; die <hi rendition="#i">ſchlechthin<lb/> abſolutoriſche</hi> Sentenz volle juridiſche Gewiſs-<lb/> heit der Unſchuld; die <hi rendition="#i">Abſolution von der in-<lb/> ſtanz</hi>, Ungewiſsheit der Schuld und der Un-<lb/> ſchuld voraus. Das letzte findet daher ſtatt,<lb/> 1) wenn Indicien da ſind, aber kein Beweis<lb/> der Schuld vorhanden und auch 2) gegen-<lb/> wärtig nicht zu hoffen iſt. Sie vertritt mit Recht<lb/> öfters die Stelle eines Mittels die Wahrheit<lb/> zu erforſchen, beſonders aber des <hi rendition="#i">Reinigungs-<lb/> eides</hi>.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 640.</fw><lb/> <fw place="bottom" type="sig">I i</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [497/0525]
Von der Sentenz.
§. 638.
Wenn das Endurtheil 1) die Nothwen-
digkeit der Anwendung eines Strafgeſetzes
erklärt, ſo heiſst es verdammendes Urtheil
(ſent. condemn), wenn es aber 2) die Noth-
wendigkeit der Nichtanwendung deſſelben
erklärt, ſo iſt es losſprechendes Urtheil (ſent.
abſol). Dieſes kann a) den Angeſchuldigten
ſchlechthin für unſchuldig erklären (ſentent.
abſolut. ſtr. ſ. d. ſeu a tota cauſa), oder es
kann b) nur die Nothwendigkeit erklären,
für jetzt gegen den Angeſchuldigten kein
Verdammungsurtheil zu fällen (ſent. ſec. quid
abſol. ſ. abſol. ab inſtantia) *).
§. 639.
Die condemnatoriſche Sentenz ſetzt vollen
juridiſchen Beweis der Schuld; die ſchlechthin
abſolutoriſche Sentenz volle juridiſche Gewiſs-
heit der Unſchuld; die Abſolution von der in-
ſtanz, Ungewiſsheit der Schuld und der Un-
ſchuld voraus. Das letzte findet daher ſtatt,
1) wenn Indicien da ſind, aber kein Beweis
der Schuld vorhanden und auch 2) gegen-
wärtig nicht zu hoffen iſt. Sie vertritt mit Recht
öfters die Stelle eines Mittels die Wahrheit
zu erforſchen, beſonders aber des Reinigungs-
eides.
§. 640.
*) Kleinſchrod über die Losſprechung von der Inſtanz
im peinlichen Proceſse. In den Abhandlung Bd. I.
Nr. 7. Von der ſtillſchweigenden Abſolution von der
Inſtanz.
I i
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |