Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von der Beweisführung. Zweyte Abtheilung. Von der Beweisführung. §. 632. Die Beweisführung ist die förmliche §. 633. Die Beweisführung durch Zeugen ge- noth- *) Tob. lac. Reinharth Diss. de probationis civilis
ac criminalis con -- et disconuementia. Erford. 1732. Von der Beweisführung. Zweyte Abtheilung. Von der Beweisführung. §. 632. Die Beweisführung iſt die förmliche §. 633. Die Beweisführung durch Zeugen ge- noth- *) Tob. lac. Reinharth Diſſ. de probationis civilis
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Von der Beweisführung.
Zweyte Abtheilung.
Von der Beweisführung.
§. 632.
Die Beweisführung iſt die förmliche
Darſtellung der Gründe für die Wahrheit gewiſ-
ſer Thatſache, vor Gericht. Es unterſcheidet
ſich die Beweisführung im peinlichen Proceſſe
vorzüglich dadurch, daſs hier die im Civil-
proceſſe geſetzlichen Förmlichkeiten und Fa-
talien nicht anwendbar ſind. Nur das muſs
beobachtet werden, was auf die Gewiſsheit
ſelbſt, unmittelbaren oder entfernten Einfluſs
hat *).
§. 633.
Die Beweisführung durch Zeugen ge-
ſchieht durch Befragung derſelben über Arti-
kel, welche aber nicht ſuggeſtiv ſeyn dürfen
und ſich nicht, wie im Civilproceſs, mit: wahr
anfangen. Der Beklagte hat das Recht den
Zeugen Interrogatorien vorzulegen, welches
von allen Arten des peinlichen Proceſſes gilt,
aber doch nur im Accuſationsproceſs abſolut-
noth-
*) Tob. lac. Reinharth Diſſ. de probationis civilis
ac criminalis con — et disconuementia. Erford.
1732.
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