Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von der Untersuchung. §. 625. Es giebt nothwendig zwey Hauptobjecte §. 626. Nach Verschiedenheit der Verbrechen ist sol- *) z. E. Ehebruch, Sodomie u. s. w. **) z. E. Tödung.
Von der Unterſuchung. §. 625. Es giebt nothwendig zwey Hauptobjecte §. 626. Nach Verſchiedenheit der Verbrechen iſt ſol- *) z. E. Ehebruch, Sodomie u. ſ. w. **) z. E. Tödung.
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Von der Unterſuchung.
§. 625.
Es giebt nothwendig zwey Hauptobjecte
einer jeden Criminalunterſuchung: I. Die
Exiſtenz einer Uebertretung an ſich — Berich-
tigung des Thatbeſtandes. Dieſe Un-
terſuchung beantwortet drey Fragen: 1) iſt
ein Verbrechen begangen worden? 2) welches
Verbrechen iſt begangen worden? 3) welches
ſind die beſondern Umſtände, unter welchen
es begangen worden iſt? II. Das Subject der
Uebertretung. Hier beantwortet ſie die Fragen:
1) wer iſt der Urheber des Verbrechens? 2) Con-
curriren Gehülfen und welches ſind dieſe?
§. 626.
Nach Verſchiedenheit der Verbrechen iſt
entweder I. die Unterſuchung des Thatbeſtan-
des von der Unterſuchung des Subjects ge-
trennt, oder II. beyde ſind in einer und der-
ſelben Handlung nothwendig verbunden.
Dieſes iſt der Fall, wenn die Wahrſcheinlich-
keit oder Gewiſsheit des Verbrechens durch
dieſelben Gründe beſtimmt wird, welche die
Wahrſcheinlichkeit oder Gewiſsheit der Per-
ſon des Uebertreters begründen *); jenes,
unter der entgegengeſetzten Bedingung, wel-
che nur eintreten kann 1) bey ſolchen Ver-
brechen, zu deren Thatbeſtand ein beſtimm-
ter äuſſerlich erkennbarer Effect gehört, der
auch jetzt noch wirklich exiſtirt **), 2) bey
ſol-
*) z. E. Ehebruch, Sodomie u. ſ. w.
**) z. E. Tödung.
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