Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. I. Titel I. Abschn. II. Abth. Zweyter Abschnitt. Von den zum eigentlichen Inhalt des Cri- minalprocesses nothwendig gehörenden Handlungen selbst. §. 623. In jedem Criminalprocess kommen noth- Erste Abtheilung. Von der Untersuchung. §. 624. Die Untersuchung besteht in dem In- §. 625.
III. Buch. I. Titel I. Abſchn. II. Abth. Zweyter Abſchnitt. Von den zum eigentlichen Inhalt des Cri- minalproceſſes nothwendig gehörenden Handlungen ſelbſt. §. 623. In jedem Criminalproceſs kommen noth- Erſte Abtheilung. Von der Unterſuchung. §. 624. Die Unterſuchung beſteht in dem In- §. 625.
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III. Buch. I. Titel I. Abſchn. II. Abth.
Zweyter Abſchnitt.
Von den zum eigentlichen Inhalt des Cri-
minalproceſſes nothwendig gehörenden
Handlungen ſelbſt.
§. 623.
In jedem Criminalproceſs kommen noth-
wendig vier verſchiedene Arten von Handlun-
gen, als Theile des Proceſſes vor. Dieſe ſind:
I. die Unterſuchung; II. die Beweisführung;
III. die Defenſion; IV. die Sentenz.
Erſte Abtheilung.
Von der Unterſuchung.
§. 624.
Die Unterſuchung beſteht in dem In-
begriff von Handlungen, durch welche der
Richter die Thatſachen aufſucht, von welchen
die Anwendung oder Nichtanwendung von Straf-
geſetzen abhängt Die Unterſuchung iſt ſo-
wohl auf die Schuld, als auf die Unſchuld
gerichtet.
§. 625.
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