Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Begriff u. Eintheilung des Verbrechens. Durch Verbrechen werden die ursprünglichenRechte des Staats oder des Bürgers; durch Vergehen wird nur das Recht des Staats, für ein bestimmtes gegebenes Polizeygesetz Ge- horsam zu fodern, verletzt. Jene sind noth- wendig, diese zufällig, weil sie zufällige Ein- richtungen des Staats voraussetzen. -- Unter Verbrechen im engsten Sinne ist eine durch ein Strafgesetz bedrohte Verletzung unersetzlicher Rechte zu verstehen. §. 28. Alle Verbrechen beleidigen den Staat: Anmerk. Delicta extraordinaria -- delicta publica -- del. pri- §. 29. Ein Strafgesetz kann eine positive Hand- nega-
Begriff u. Eintheilung des Verbrechens. Durch Verbrechen werden die urſprünglichenRechte des Staats oder des Bürgers; durch Vergehen wird nur das Recht des Staats, für ein beſtimmtes gegebenes Polizeygeſetz Ge- horſam zu fodern, verletzt. Jene ſind noth- wendig, dieſe zufällig, weil ſie zufällige Ein- richtungen des Staats vorausſetzen. — Unter Verbrechen im engſten Sinne iſt eine durch ein Strafgeſetz bedrohte Verletzung unerſetzlicher Rechte zu verſtehen. §. 28. Alle Verbrechen beleidigen den Staat: Anmerk. Delicta extraordinaria — delicta publica — del. pri- §. 29. Ein Strafgeſetz kann eine poſitive Hand- nega-
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Begriff u. Eintheilung des Verbrechens.
Durch Verbrechen werden die urſprünglichen
Rechte des Staats oder des Bürgers; durch
Vergehen wird nur das Recht des Staats, für
ein beſtimmtes gegebenes Polizeygeſetz Ge-
horſam zu fodern, verletzt. Jene ſind noth-
wendig, dieſe zufällig, weil ſie zufällige Ein-
richtungen des Staats vorausſetzen. — Unter
Verbrechen im engſten Sinne iſt eine durch ein
Strafgeſetz bedrohte Verletzung unerſetzlicher
Rechte zu verſtehen.
§. 28.
Alle Verbrechen beleidigen den Staat:
aber einige mittelbar, andere unmittelbar.
Dieſe heiſsen Staatsverbrechen (delicta publica),
weil ſie zunächſt Rechte des Staats ſelbſt zum
Gegenſtande ihrer Verletzung haben; jene Pri-
vatverbrechen (delicta privata), weil ſie zu-
nächſt Rechte von Privatperſonen, und erſt
hiedurch den Staat ſelbſt beleidigen.
Anmerk. Delicta extraordinaria — delicta publica — del. pri-
vata im Sinne des römiſchen Rechts. Koch Inſtitut-
jur. crim. §. 27. — C. Th. Graun Diſſ. de ſuper-
vacua delictorum diviſione in publica et privata moribus
noſtris. Jenae 1756.
§. 29.
Ein Strafgeſetz kann eine poſitive Hand-
lung, eine wirkliche Aeuſſerung der Thätig-
keit des Menſchen; es kann aber auch eine
negative Handlung, eine beſtimmte Nichtäuſ-
ſerung der Thätigkeit, mit Strafe bedrohen.
Jene poſitiven Handlungen heiſsen dann Be-
gehungsverbrechen (del. commiſſionis); dieſe
nega-
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