Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. I. Titel. I. Abschnitt. II. Abth. gewisse rechtliche Bedingungen voraus, wennsie einen vollen Beweis begründen soll und heisst dann, wenn sie alle diese Bedingungen erfüllt, ein rechtsgültiges Bekenntniss, (confes- sio legitima). §. 610. Ein rechtsgültiges Bekenntniss (§. 609.) erfo- 1. Von dem aussergerichtlichen qualificirten und reinen Bekenntniss. 2. Von dem Widerruf des Geständnisses. Drit-
III. Buch. I. Titel. I. Abſchnitt. II. Abth. gewiſſe rechtliche Bedingungen voraus, wennſie einen vollen Beweis begründen ſoll und heiſst dann, wenn ſie alle dieſe Bedingungen erfüllt, ein rechtsgültiges Bekenntniſs, (confeſ- ſio legitima). §. 610. Ein rechtsgültiges Bekenntniſs (§. 609.) erfo- 1. Von dem auſſergerichtlichen qualificirten und reinen Bekenntniſs. 2. Von dem Widerruf des Geſtändniſſes. Drit-
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III. Buch. I. Titel. I. Abſchnitt. II. Abth.
gewiſſe rechtliche Bedingungen voraus, wenn
ſie einen vollen Beweis begründen ſoll und
heiſst dann, wenn ſie alle dieſe Bedingungen
erfüllt, ein rechtsgültiges Bekenntniſs, (confeſ-
ſio legitima).
§. 610.
Ein rechtsgültiges Bekenntniſs (§. 609.) erfo-
dert 1) Gewiſsheit des Thatbeſtandes, dieſe Ge-
wiſsheit mag nun durch die Ausſagen (§. 608.)
oder durch andere Beweismittel beſtimmt ſeyn.
Es muſs 2) vor gehörigbeſetztem und compe-
tentem Gericht, 3) mit Bewuſstſeyn, frey und
ernſtlich, dabey auch 4) umſtändlich und 5)
ohne eine wahrſcheinliche Einſchränkung ab-
gelegt ſeyn, endlich aber 6) mit ſich ſelbſt und
andern erwieſenen Thatſachen zuſammenſtim-
men. Ein Bekenntniſs wirkt unter dieſen Be-
dingungen einen vollkommnen Beweis, auf
welchen jede Strafe erkannt werden kann.
Ein nicht rechtsgültiges Bekenntniſs kann nie
vollen Beweis wirken und zu keiner Art von
Strafe berechtigen.
1. Von dem auſſergerichtlichen qualificirten und reinen
Bekenntniſs.
2. Von dem Widerruf des Geſtändniſſes.
Drit-
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