Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. I. Titel. I. Abschnitt. II. Abth. fällt, nach Verschiedenheit ihres Gegenstandes1) in das Bekenntniss, Geständniss (consessio), die eigne Erklärung des Verbrechers, dass er die strafbare That begangen habe *) und 2) in die Aussage schlechthin, wenn er sich über einen andern Umstand erklärt. §. 606. Das Geständniss ist qualificirt, wenn es Confessio judicialis -- extrajudicialis. §. 607. Die Aussage eines Angeschuldigten, wel- oder *) S. Fr. Willenberg Diss. de inefficaci criminis confessione. Gedan. 1721. Heineccius -- Opusc. Ex. 17. **) Fr. de Graffen Diss. de confessione qualificata.
Gött. 1769. III. Buch. I. Titel. I. Abſchnitt. II. Abth. fällt, nach Verſchiedenheit ihres Gegenſtandes1) in das Bekenntniſs, Geſtändniſs (conſeſſio), die eigne Erklärung des Verbrechers, daſs er die ſtrafbare That begangen habe *) und 2) in die Ausſage ſchlechthin, wenn er ſich über einen andern Umſtand erklärt. §. 606. Das Geſtändniſs iſt qualificirt, wenn es Confeſſio judicialis — extrajudicialis. §. 607. Die Ausſage eines Angeſchuldigten, wel- oder *) S. Fr. Willenberg Diſſ. de inefficaci criminis confeſſione. Gedan. 1721. Heineccius — Opuſc. Ex. 17. **) Fr. de Graffen Diſſ. de confeſſione qualificata.
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III. Buch. I. Titel. I. Abſchnitt. II. Abth.
fällt, nach Verſchiedenheit ihres Gegenſtandes
1) in das Bekenntniſs, Geſtändniſs
(conſeſſio), die eigne Erklärung des Verbrechers,
daſs er die ſtrafbare That begangen habe *) und
2) in die Ausſage ſchlechthin, wenn er ſich
über einen andern Umſtand erklärt.
§. 606.
Das Geſtändniſs iſt qualificirt, wenn es
durch einen Umſtand beſchränkt wird, der
alle, oder die ordentliche Strafe ausſchlieſst **).
Ihm ſteht das reine, unumwundene Geſtändniſs
entgegen
Confeſſio judicialis — extrajudicialis.
§. 607.
Die Ausſage eines Angeſchuldigten, wel-
che eine ihm vortheilhafte Thatſache zum Ge-
genſtande hat, kann als ſolche gar keine juridi-
ſche Glaubwürdigkeit haben. Wenn ſie aber
einen dem Angeſchuldigten nachtheiligen Um-
ſtand erklärt, dann kann ſie vollen Beweis be-
gründen Nur müſſen Gründe da ſeyn, an-
zunehmen: 1) daſs der Ausſage nicht eine
Täuſchung der Sinne oder ein Miſsgriff der
Urtheilskraft zum Grunde liege, 2) daſs der
Angeſchuldigte nicht, um die Strafe zu leiden,
oder
*) S. Fr. Willenberg Diſſ. de inefficaci criminis
confeſſione. Gedan. 1721. Heineccius — Opuſc.
Ex. 17.
**) Fr. de Graffen Diſſ. de confeſſione qualificata.
Gött. 1769.
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