Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth. künstlicher Beweis aus Indicien seynwürde (§. 595). §. 601. Durch Zeugen kann, ausser andern That- §. 602. Document (Instrument) ist im weitern §. 603. *) Auch, unter Umständen, der Thatbestand der Tödung Wenn Zeugen aussagen, dass A. dem B. den Kopf heruntergehauen habe und sich gegen die Zeugen nichts erinnern lasst, wo ist dann der Rechtsgrund, der uns hier nöthigte den Thatbe- stand der Tödung als unvollständig erwiesen, zu betrachten? **) Den weitesten Sinn verknüpft damit das Röm. R.
L. 1. D. de fide instrumenterum -- Tob. Iac. Rein- borth Diss. de eo, quod circa probationem delicti per documenta i. e. Erf. 1732. III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth. künſtlicher Beweis aus Indicien ſeynwürde (§. 595). §. 601. Durch Zeugen kann, auſſer andern That- §. 602. Document (Inſtrument) iſt im weitern §. 603. *) Auch, unter Umſtänden, der Thatbeſtand der Tödung Wenn Zeugen auſſagen, daſs A. dem B. den Kopf heruntergehauen habe und ſich gegen die Zeugen nichts erinnern laſst, wo iſt dann der Rechtsgrund, der uns hier nöthigte den Thatbe- ſtand der Tödung als unvollſtändig erwieſen, zu betrachten? **) Den weiteſten Sinn verknüpft damit das Röm. R.
L. 1. D. de fide inſtrumenterum — Tob. Iac. Rein- borth Diſſ. de eo, quod circa probationem delicti per documenta i. e. Erf. 1732. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0504" n="476"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.</hi></fw><lb/> künſtlicher Beweis aus Indicien ſeyn<lb/> würde (§. 595).</p> </div><lb/> <div n="9"> <head>§. 601.</head><lb/> <p>Durch Zeugen kann, auſſer andern That-<lb/> ſachen, vollſtändig bewieſen werden 1) der<lb/> Thatbeſtand des Verbrechens, wenn er mög-<lb/> licher und wirklicher Gegenſtand der Sinnen-<lb/> erkenntniſs der Zeugen war <note place="foot" n="*)">Auch, unter Umſtänden, der Thatbeſtand der<lb/> Tödung Wenn Zeugen auſſagen, daſs A. dem<lb/> B. den Kopf heruntergehauen habe und ſich gegen<lb/> die Zeugen nichts erinnern laſst, wo iſt dann der<lb/><hi rendition="#i">Rechtsgrund</hi>, der uns hier nöthigte den Thatbe-<lb/> ſtand der Tödung als unvollſtändig erwieſen, zu<lb/> betrachten?</note>, 2) das Subject<lb/> des Verbrechens, wenn er von den Zeugen,<lb/> durch eigne Sinnenerkenntniſs, als Thäter er-<lb/> kannt wurde.</p> </div><lb/> <div n="9"> <head>§. 602.</head><lb/> <p><hi rendition="#g">Document</hi> (<hi rendition="#i">Inſtrument</hi>) <hi rendition="#i">iſt im weitern<lb/> Sinn jede Sache, welche durch Anſchauung un-<lb/> mittelbar die Exiſtenz eines Factums beweiſst.</hi> Im<lb/><hi rendition="#i">engern Sinn</hi> verſteht man darunter das <hi rendition="#i">Werk<lb/> einer Perſon, in ſo ferne daraus unmittelbar eine<lb/> Thatſache erkannt werden kann</hi> <note place="foot" n="**)">Den weiteſten Sinn verknüpft damit das Röm. R.<lb/> L. 1. D. <hi rendition="#i">de fide inſtrumenterum</hi> — <hi rendition="#g">Tob. Iac. Rein-<lb/> borth</hi> <hi rendition="#i">Diſſ. de eo, quod circa probationem delicti per<lb/> documenta i. e.</hi> Erf. 1732.</note>. Es giebt<lb/> ſchriftliche und nichtſchriftliche Documente.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 603.</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [476/0504]
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.
künſtlicher Beweis aus Indicien ſeyn
würde (§. 595).
§. 601.
Durch Zeugen kann, auſſer andern That-
ſachen, vollſtändig bewieſen werden 1) der
Thatbeſtand des Verbrechens, wenn er mög-
licher und wirklicher Gegenſtand der Sinnen-
erkenntniſs der Zeugen war *), 2) das Subject
des Verbrechens, wenn er von den Zeugen,
durch eigne Sinnenerkenntniſs, als Thäter er-
kannt wurde.
§. 602.
Document (Inſtrument) iſt im weitern
Sinn jede Sache, welche durch Anſchauung un-
mittelbar die Exiſtenz eines Factums beweiſst. Im
engern Sinn verſteht man darunter das Werk
einer Perſon, in ſo ferne daraus unmittelbar eine
Thatſache erkannt werden kann **). Es giebt
ſchriftliche und nichtſchriftliche Documente.
§. 603.
*) Auch, unter Umſtänden, der Thatbeſtand der
Tödung Wenn Zeugen auſſagen, daſs A. dem
B. den Kopf heruntergehauen habe und ſich gegen
die Zeugen nichts erinnern laſst, wo iſt dann der
Rechtsgrund, der uns hier nöthigte den Thatbe-
ſtand der Tödung als unvollſtändig erwieſen, zu
betrachten?
**) Den weiteſten Sinn verknüpft damit das Röm. R.
L. 1. D. de fide inſtrumenterum — Tob. Iac. Rein-
borth Diſſ. de eo, quod circa probationem delicti per
documenta i. e. Erf. 1732.
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