Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von d. einzelnen Beweismitteln insbesondere. Thatsache die um vollständig erkannt zu wer-den, die Anwendung von Kunstregeln vor- aussetzt, muss der Richter unter Mitwirkung beeidigter Kunstverständigen, die Besichtigung vornehmen, wenn daraus juridische Gewissheit entstehen soll. §. 599. Eine Person, die ihre Erkenntniss von einer, §. 600. Zwey vereidete, über alle Einwendung künst- *) Ueber die Zulässigkeit des Denuncianten Klein- schrod Diss. de delatorum in causa criminali [t]estimo- nio. Wirceb. 1789. Dentsch. in d. Abbandl. aus dem peinl. R. und Proc. Thl. I, Nr. 6. **) L. 20. D. de testibus.
Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere. Thatſache die um vollſtändig erkannt zu wer-den, die Anwendung von Kunſtregeln vor- ausſetzt, muſs der Richter unter Mitwirkung beeidigter Kunſtverſtändigen, die Beſichtigung vornehmen, wenn daraus juridiſche Gewiſsheit entſtehen ſoll. §. 599. Eine Perſon, die ihre Erkenntniſs von einer, §. 600. Zwey vereidete, über alle Einwendung künſt- *) Ueber die Zuläſsigkeit des Denuncianten Klein- ſchrod Diſſ. de delatorum in cauſa criminali [t]eſtimo- nio. Wirceb. 1789. Dentſch. in d. Abbandl. aus dem peinl. R. und Proc. Thl. I, Nr. 6. **) L. 20. D. de teſtibus.
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Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere.
Thatſache die um vollſtändig erkannt zu wer-
den, die Anwendung von Kunſtregeln vor-
ausſetzt, muſs der Richter unter Mitwirkung
beeidigter Kunſtverſtändigen, die Beſichtigung
vornehmen, wenn daraus juridiſche Gewiſsheit
entſtehen ſoll.
§. 599.
Eine Perſon, die ihre Erkenntniſs von einer,
eine andere Perſon betreffenden Thatſache ge-
richtlich erklärt, heiſst ein Zeuge. Die Grund-
ſätze von der Zuläſſigkeit und Gültigkeit der
Zeugen überhaupt, ſind auch hier vollkom-
men anwendbar *), nur mit dem Unterſchied,
daſs auch ungültige Zeugen abgehört werden
können, um dem Richter Stoff zum weitern
Nachforſchen zu geben, und daſs die Eides-
mündigkeit auf zwanzig Iahre feſtgeſetzt iſt **).
§. 600.
Zwey vereidete, über alle Einwendung
erhobene, Zeugen geben vollen Beweis für
eine jede Thatſache, die der Gegenſtand ihrer
einſtimmigen, durch eigne Sinnenerkenntniſs
begründeten, Ausſage iſt. Die Ausſage von
vier oder mehrern verdächtigen Zeugen kann
nie gegen einen Angeſchuldigten als voller
Beweis gelten, weil ein ſolcher Beweis ein
künſt-
*) Ueber die Zuläſsigkeit des Denuncianten Klein-
ſchrod Diſſ. de delatorum in cauſa criminali teſtimo-
nio. Wirceb. 1789. Dentſch. in d. Abbandl. aus dem
peinl. R. und Proc. Thl. I, Nr. 6.
**) L. 20. D. de teſtibus.
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