Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abheil.
Thatsache in sich enthalten. Dieses ist der
Fall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen
die angenommene Thatsache und auch 2) kein
bestimmter (auch nur hypothetisch anzuneh-
mender) Grund vorhanden ist, der eine an-
dere zusammenhängende Erklärungsart der
concurrirenden Thatsachen (Indicien oder Ge-
genindicien) möglich machte. *)

§. 597.

Die Beweismittel, aus welchen ein unkünst-
licher
Beweis hervorgeht, sind 1) Ocularinspec-
tion
, 2) Zeugen, 3) Documente, 4) Aussage des
Angeschuldigten.



Zweytes Kapitel.
Von den einzelnen Beweismitteln insbesondere.


§. 598.

Ocularinspection, Augenschein ist
die eigne Sinnenerkenntniss des Richters von einer
die Ausübung der Strafgewalt bestimmenden
Thatsache.
Bey einer sinnlicherkennbaren

That-
*) Die Möglichkeit der entgegengesetzten Erklärung
ist also nur ausgeschlossen; die Denkbarkeit und
Möglichkeit des Gegentheils selbst aber wird durch
keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den
nichtkünstlichen aufgehoben.

III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abheil.
Thatſache in ſich enthalten. Dieſes iſt der
Fall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen
die angenommene Thatſache und auch 2) kein
beſtimmter (auch nur hypothetiſch anzuneh-
mender) Grund vorhanden iſt, der eine an-
dere zuſammenhängende Erklärungsart der
concurrirenden Thatſachen (Indicien oder Ge-
genindicien) möglich machte. *)

§. 597.

Die Beweismittel, aus welchen ein unkünſt-
licher
Beweis hervorgeht, ſind 1) Ocularinſpec-
tion
, 2) Zeugen, 3) Documente, 4) Ausſage des
Angeſchuldigten.



Zweytes Kapitel.
Von den einzelnen Beweismitteln insbeſondere.


§. 598.

Ocularinſpection, Augenſchein iſt
die eigne Sinnenerkenntniſs des Richters von einer
die Ausübung der Strafgewalt beſtimmenden
Thatſache.
Bey einer ſinnlicherkennbaren

That-
*) Die Möglichkeit der entgegengeſetzten Erklärung
iſt alſo nur ausgeſchloſſen; die Denkbarkeit und
Möglichkeit des Gegentheils ſelbſt aber wird durch
keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den
nichtkünſtlichen aufgehoben.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <div n="9">
                        <p><pb facs="#f0502" n="474"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Buch. I. Titel. I. Ab&#x017F;chn. II. Abheil.</hi></fw><lb/>
That&#x017F;ache in &#x017F;ich enthalten. Die&#x017F;es i&#x017F;t der<lb/>
Fall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen<lb/>
die angenommene That&#x017F;ache und auch 2) kein<lb/><hi rendition="#i">be&#x017F;timmter</hi> (auch nur hypotheti&#x017F;ch anzuneh-<lb/>
mender) Grund vorhanden i&#x017F;t, der eine an-<lb/>
dere zu&#x017F;ammenhängende Erklärungsart der<lb/>
concurrirenden That&#x017F;achen (Indicien oder Ge-<lb/>
genindicien) möglich machte. <note place="foot" n="*)">Die Möglichkeit der entgegenge&#x017F;etzten <hi rendition="#i">Erklärung</hi><lb/>
i&#x017F;t al&#x017F;o nur ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en; die <hi rendition="#i">Denkbarkeit</hi> und<lb/><hi rendition="#i">Möglichkeit des Gegentheils &#x017F;elb&#x017F;t</hi> aber wird durch<lb/>
keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den<lb/><hi rendition="#i">nichtkün&#x017F;tlichen</hi> aufgehoben.</note></p>
                      </div><lb/>
                      <div n="9">
                        <head>§. 597.</head><lb/>
                        <p>Die <hi rendition="#i">Beweismittel</hi>, aus welchen ein <hi rendition="#i">unkün&#x017F;t-<lb/>
licher</hi> Beweis hervorgeht, &#x017F;ind 1) <hi rendition="#i">Ocularin&#x017F;pec-<lb/>
tion</hi>, 2) <hi rendition="#i">Zeugen</hi>, 3) <hi rendition="#i">Documente</hi>, 4) <hi rendition="#i">Aus&#x017F;age des<lb/>
Ange&#x017F;chuldigten.</hi></p>
                      </div>
                    </div><lb/>
                    <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                    <div n="8">
                      <head><hi rendition="#g">Zweytes Kapitel</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von den einzelnen Beweismitteln insbe&#x017F;ondere.</hi></head><lb/>
                      <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                      <div n="9">
                        <head>§. 598.</head><lb/>
                        <p><hi rendition="#g"><hi rendition="#in">O</hi>cularin&#x017F;pection, Augen&#x017F;chein</hi> i&#x017F;t<lb/><hi rendition="#i">die eigne Sinnenerkenntni&#x017F;s des Richters von einer<lb/>
die Ausübung der Strafgewalt be&#x017F;timmenden<lb/>
That&#x017F;ache.</hi> Bey einer &#x017F;innlicherkennbaren<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">That-</fw><lb/></p>
                      </div>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[474/0502] III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abheil. Thatſache in ſich enthalten. Dieſes iſt der Fall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen die angenommene Thatſache und auch 2) kein beſtimmter (auch nur hypothetiſch anzuneh- mender) Grund vorhanden iſt, der eine an- dere zuſammenhängende Erklärungsart der concurrirenden Thatſachen (Indicien oder Ge- genindicien) möglich machte. *) §. 597. Die Beweismittel, aus welchen ein unkünſt- licher Beweis hervorgeht, ſind 1) Ocularinſpec- tion, 2) Zeugen, 3) Documente, 4) Ausſage des Angeſchuldigten. Zweytes Kapitel. Von den einzelnen Beweismitteln insbeſondere. §. 598. Ocularinſpection, Augenſchein iſt die eigne Sinnenerkenntniſs des Richters von einer die Ausübung der Strafgewalt beſtimmenden Thatſache. Bey einer ſinnlicherkennbaren That- *) Die Möglichkeit der entgegengeſetzten Erklärung iſt alſo nur ausgeſchloſſen; die Denkbarkeit und Möglichkeit des Gegentheils ſelbſt aber wird durch keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den nichtkünſtlichen aufgehoben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/502
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/502>, abgerufen am 22.12.2024.