Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von d. Beweis u. d. Beweismitteln überh. Rücksicht auf die Grösse des Verbrechens *),oder die Art der zuzuerkennenden Strafe **). III. Die Unschuld kann auch durch einen vollständigen künstlichen Beweis erwie- sen werden ***), sowohl wenn gar kein nicht- künstlicher Beweis der Schuld vorhanden ist, als auch, wenn ein nichtkünstlicher, unvoll- ständiger oder vollständiger Beweis, dem Be- weis der Unschuld entgegensteht. Der Be- weis der Schuld wird dann durch den Beweis der Unschuld aufgehoben. §. 596. Ein vollkommner künstlicher Beweis ent- That- man will hier blos die Behauptung finden, es solle nicht auf blossen Verdacht gestraft werden. S. Bibliothek I. Bd. 1. Stück. S. 169. ff. *) Bey geringern Verbrechen soll diese Regel keine Anwendung finden. Boehmer ad Carpzov Q. 114. obs. 1. ad art. 22. §. 6. Der Ausdruck des Art: "peinliche Strafe" kann nichts beweisen, da in der Carolina, peinliche Strafe, mit öffentlicher Strafe gleichbedeutend ist. **) Man soll nach den Praktikern, auf eine ausseror- dentliche Strafe bey künstlichem Beweis erkennen dürfen, cf Meister jun. pr. jur. cr. §. 425 Die P. G. O sagt aber allgemein, es solle auf keine peinl. d. i. öffentliche Strafe erkannt werden. ***) Weil die P. G. O. Art. 22. nur von dem Beweis
zur Verdammung spricht. Von d. Beweis u. d. Beweismitteln überh. Rückſicht auf die Gröſse des Verbrechens *),oder die Art der zuzuerkennenden Strafe **). III. Die Unſchuld kann auch durch einen vollſtändigen künſtlichen Beweis erwie- ſen werden ***), ſowohl wenn gar kein nicht- künſtlicher Beweis der Schuld vorhanden iſt, als auch, wenn ein nichtkünſtlicher, unvoll- ſtändiger oder vollſtändiger Beweis, dem Be- weis der Unſchuld entgegenſteht. Der Be- weis der Schuld wird dann durch den Beweis der Unſchuld aufgehoben. §. 596. Ein vollkommner künſtlicher Beweis ent- That- man will hier blos die Behauptung finden, es ſolle nicht auf bloſsen Verdacht geſtraft werden. S. Bibliothek I. Bd. 1. Stück. S. 169. ff. *) Bey geringern Verbrechen ſoll dieſe Regel keine Anwendung finden. Boehmer ad Carpzov Q. 114. obſ. 1. ad art. 22. §. 6. Der Ausdruck des Art: „peinliche Strafe“ kann nichts beweiſen, da in der Carolina, peinliche Strafe, mit öffentlicher Strafe gleichbedeutend iſt. **) Man ſoll nach den Praktikern, auf eine auſſeror- dentliche Strafe bey künſtlichem Beweis erkennen dürfen, cf Meiſter jun. pr. jur. cr. §. 425 Die P. G. O ſagt aber allgemein, es ſolle auf keine peinl. d. i. öffentliche Strafe erkannt werden. ***) Weil die P. G. O. Art. 22. nur von dem Beweis
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Von d. Beweis u. d. Beweismitteln überh.
Rückſicht auf die Gröſse des Verbrechens *),
oder die Art der zuzuerkennenden Strafe **).
III. Die Unſchuld kann auch durch einen
vollſtändigen künſtlichen Beweis erwie-
ſen werden ***), ſowohl wenn gar kein nicht-
künſtlicher Beweis der Schuld vorhanden iſt,
als auch, wenn ein nichtkünſtlicher, unvoll-
ſtändiger oder vollſtändiger Beweis, dem Be-
weis der Unſchuld entgegenſteht. Der Be-
weis der Schuld wird dann durch den Beweis
der Unſchuld aufgehoben.
§. 596.
Ein vollkommner künſtlicher Beweis ent-
ſteht aus einzelnen Gründen der Vermuthung.
Es wird hier eine Concurrenz mehrerer Ver-
muthungsgründe vorausgeſetzt, welche, nach
der Erfahrung, alle Gründe zur Wahrheit der
That-
**)
*) Bey geringern Verbrechen ſoll dieſe Regel keine
Anwendung finden. Boehmer ad Carpzov
Q. 114. obſ. 1. ad art. 22. §. 6. Der Ausdruck des
Art: „peinliche Strafe“ kann nichts beweiſen, da
in der Carolina, peinliche Strafe, mit öffentlicher
Strafe gleichbedeutend iſt.
**) Man ſoll nach den Praktikern, auf eine auſſeror-
dentliche Strafe bey künſtlichem Beweis erkennen
dürfen, cf Meiſter jun. pr. jur. cr. §. 425 Die
P. G. O ſagt aber allgemein, es ſolle auf keine
peinl. d. i. öffentliche Strafe erkannt werden.
***) Weil die P. G. O. Art. 22. nur von dem Beweis
zur Verdammung ſpricht.
**) man will hier blos die Behauptung finden, es
ſolle nicht auf bloſsen Verdacht geſtraft werden.
S. Bibliothek I. Bd. 1. Stück. S. 169. ff.
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