Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von d. Beweis u. d. Beweismitteln überh. die Gegengründe das Indicium vollkommenüberwiegen, die Wahrscheinlichkeit also auf die Seite des Gegentheiss tritt; 4 wenn die Unwahrheit der gravirenden Thatsache selbst erwiesen ist. Zweyte Unterabtheilung. Von den Gründen der vollen Gewissheit und von den Beweismitteln. Erstes Kapitel. Von dem Beweis und den Beweismitteln überhaupt. §. 594. Beweis im weitern Sinn ist der Inbegriff der Be-
Von d. Beweis u. d. Beweismitteln überh. die Gegengründe das Indicium vollkommenüberwiegen, die Wahrſcheinlichkeit alſo auf die Seite des Gegentheiſs tritt; 4 wenn die Unwahrheit der gravirenden Thatſache ſelbſt erwieſen iſt. Zweyte Unterabtheilung. Von den Gründen der vollen Gewiſsheit und von den Beweismitteln. Erſtes Kapitel. Von dem Beweis und den Beweismitteln überhaupt. §. 594. Beweis im weitern Sinn iſt der Inbegriff der Be-
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Von d. Beweis u. d. Beweismitteln überh.
die Gegengründe das Indicium vollkommen
überwiegen, die Wahrſcheinlichkeit alſo auf
die Seite des Gegentheiſs tritt; 4 wenn die
Unwahrheit der gravirenden Thatſache ſelbſt
erwieſen iſt.
Zweyte Unterabtheilung.
Von den Gründen der vollen Gewiſsheit und von den
Beweismitteln.
Erſtes Kapitel.
Von dem Beweis und den Beweismitteln
überhaupt.
§. 594.
Beweis im weitern Sinn iſt der Inbegriff der
Gründe für die Wahrheit einer Thatſache. Im
engern Sinn, verſteht man den Inbegriff der
Gründe für die Wahrheit einer Thatſache, in
ſo ferne durch dieſelben eine volle Gewiſsheit
begründet wird. Es muſs dann in dem Inbe-
griff jener Gründe kein Grund mehr mangeln,
der die Wahrheit der Thatſache beſtimmt
(§. 572). Der Begriff Beweis, im weitern
Sinn genommen, macht eine Unterſchei-
dung in vollſtändigen und unvollſtändigen
Beweis (probatio plena — minus plena) mög-
lich. Der vollſtändige Beweis iſt durch den
Be-
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