Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Mittel d. Angesch. d. Gericht z. unterwerf. wenn die Bürgen durch ihr Verschulden Ursachesind, dass der Verdächtige sich dem Gericht entzieht. Wenn sie ihm dolose zur Flucht behülflich waren, so können sie ausserdem willkührlich bestraft werden. *) §. 562. B. Handlungen gegen den flüchtigen Ver- §. 563. Diese Mittel sind in Rücksicht ihrer Zweck- welche mals (S. die Rec. von dem II. Thl. der Kleinschrodischen Abhandlungen in der A. L Z. 1800. Nr. 43 -- 45.) irrig geglaubt habe. Die Erlegung der Geldsumme soll, wie das Gesetz deutlich sagt, nur ein Mittel seyn, den Bürgen zur Stellung des Angeschuldig- ten anzuhalten. *) L. 4. cit. -- puto tamen, si dolo non exhibeat, etiam extra ordinem esse damnandum. F f 2
Mittel d. Angeſch. d. Gericht z. unterwerf. wenn die Bürgen durch ihr Verſchulden Urſacheſind, daſs der Verdächtige ſich dem Gericht entzieht. Wenn ſie ihm doloſe zur Flucht behülflich waren, ſo können ſie auſſerdem willkührlich beſtraft werden. *) §. 562. B. Handlungen gegen den flüchtigen Ver- §. 563. Dieſe Mittel ſind in Rückſicht ihrer Zweck- welche mals (S. die Rec. von dem II. Thl. der Kleinſchrodiſchen Abhandlungen in der A. L Z. 1800. Nr. 43 — 45.) irrig geglaubt habe. Die Erlegung der Geldſumme ſoll, wie das Geſetz deutlich ſagt, nur ein Mittel ſeyn, den Bürgen zur Stellung des Angeſchuldig- ten anzuhalten. *) L. 4. cit. — puto tamen, ſi dolo non exhibeat, etiam extra ordinem eſſe damnandum. F f 2
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Mittel d. Angeſch. d. Gericht z. unterwerf.
wenn die Bürgen durch ihr Verſchulden Urſache
ſind, daſs der Verdächtige ſich dem Gericht
entzieht. Wenn ſie ihm doloſe zur Flucht
behülflich waren, ſo können ſie auſſerdem
willkührlich beſtraft werden. *)
§. 562.
B. Handlungen gegen den flüchtigen Ver-
brecher. Der Richter iſt unter dieſer Voraus-
ſetzung zu allen an ſich rechtmäſsigen Hand-
lungen berechtigt, durch welche er den
Flüchtigen ſeiner Gewalt unterwerfen kann.
Die Mittel ſind entweder 1) ſolche, welche
nothwendig die Bedingungen zur Incarcera-
tion (§. 557.) vorausſetzen, oder ſolche, wel-
che dieſelbe nicht nothwendig vorausſetzen.
Zu der letzten Art gehört allein die Edictalcita-
tion, alle übrigen gehören blos zur erſten
Claſſe: der Richter kann ſie daher nicht eher
anwenden, als wenn dieſe Requiſite zur Incar-
ceration vorhanden ſind.
§. 563.
Dieſe Mittel ſind in Rückſicht ihrer Zweck-
mäſsigkeit I. primäre Mittel, (media primaria)
welche
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*) L. 4. cit. — puto tamen, ſi dolo non exhibeat,
etiam extra ordinem eſſe damnandum.
**) mals (S. die Rec. von dem II. Thl. der Kleinſchrodiſchen
Abhandlungen in der A. L Z. 1800. Nr. 43 — 45.)
irrig geglaubt habe. Die Erlegung der Geldſumme
ſoll, wie das Geſetz deutlich ſagt, nur ein Mittel
ſeyn, den Bürgen zur Stellung des Angeſchuldig-
ten anzuhalten.
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