Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. I. Titel. I. Abschn. I. Abth. §. 560. Das Gefängniss darf keine Eigenschaft §. 561. Iuratorische Caution kann nie den Richter wenn *) Sehr humane, jetzt so häufig vernachlässigte Verord- nungen hierüber enthält L. 1. L 5. C. de custodia reor. (cf. Gothofredus ad L. 1. und L. 6. C. Th. de cust. reor). **) L. 4. D. de Custodia reor. Aus diesem Gesetz ergiebt sich
auch deutlich, dass die Caution der Bürgen nicht zu- gleich cautio judicatum solvi ist, wie es Kleinschrod bey dem sicheren Geleit behauptet und wie auch ich ehe- mals III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth. §. 560. Das Gefängniſs darf keine Eigenſchaft §. 561. Iuratoriſche Caution kann nie den Richter wenn *) Sehr humane, jetzt ſo häufig vernachläſsigte Verord- nungen hierüber enthält L. 1. L 5. C. de cuſtodia reor. (cf. Gothofredus ad L. 1. und L. 6. C. Th. de cuſt. reor). **) L. 4. D. de Cuſtodia reor. Aus dieſem Geſetz ergiebt ſich
auch deutlich, daſs die Caution der Bürgen nicht zu- gleich cautio judicatum ſolvi iſt, wie es Kleinſchrod bey dem ſicheren Geleit behauptet und wie auch ich ehe- mals <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0478" n="450"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth.</hi> </fw><lb/> <div n="7"> <head>§. 560.</head><lb/> <p>Das Gefängniſs darf keine Eigenſchaft<lb/> eines Strafgefängniſſes haben. Mit dem Ge-<lb/> fangniſs dürfen daher nicht mehr Uebel für<lb/> den Gefangenen verbunden ſeyn, als nöthig<lb/> iſt, um ihm die Flucht zu vereiteln <note place="foot" n="*)">Sehr humane, jetzt ſo häufig vernachläſsigte Verord-<lb/> nungen hierüber enthält L. 1. L 5. C. <hi rendition="#i">de cuſtodia reor</hi>.<lb/> (cf. Gothofredus ad L. 1. und L. 6. C. Th. <hi rendition="#i">de<lb/> cuſt. reor</hi>).</note>. Daſs<lb/> das Gefängniſs verſchärft wird, wenn die<lb/> Anzeigen ſteigen, iſt eine vernunft- und ge-<lb/> ſetzwidrige Praxis.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 561.</head><lb/> <p><hi rendition="#i">Iuratoriſche Caution</hi> kann nie den Richter<lb/> ſichern, weil der verdächtige Verbrecher<lb/> auch nothwendig der Nichtachtung ſeines<lb/> Eides verdächtig iſt. Blos 1) Caution durch<lb/><hi rendition="#i">Pfänder</hi>, 2) durch <hi rendition="#i">Bürgen</hi> leiſten dem Staate<lb/> Sicherheit. Die Bürgen verpflichten ſich, den<lb/> Angeſchuldigten auf Verlangen des Richters<lb/> jederzeit zu ſtellen, um, im Fall er ſich dem<lb/> Gericht entzöge, eine gewiſſe Geldſumme<lb/> zu bezahlen. Dieſe Summe iſt blos <hi rendition="#i">cautio de<lb/> judicio ſiſii</hi> und muſs, wenn ſie nicht durch<lb/> Geſetz oder Obſervanz oder durch den Bürg-<lb/> ſchaftsvertrag ſelbſt beſtimmt iſt, durch den<lb/> Richter beſtimmt werden <note xml:id="note-0478" next="#note-0479" place="foot" n="**)">L. 4. D. <hi rendition="#i">de Cuſtodia reor</hi>. Aus dieſem Geſetz ergiebt ſich<lb/> auch deutlich, daſs die Caution der Bürgen nicht zu-<lb/> gleich <hi rendition="#i">cautio judicatum ſolvi</hi> iſt, wie es <hi rendition="#i">Kleinſchrod</hi> bey<lb/> dem <hi rendition="#i">ſicheren Geleit</hi> behauptet und wie auch ich ehe-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">mals</fw></note>. Sie iſt verfallen,<lb/> <fw place="bottom" type="catch">wenn</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [450/0478]
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth.
§. 560.
Das Gefängniſs darf keine Eigenſchaft
eines Strafgefängniſſes haben. Mit dem Ge-
fangniſs dürfen daher nicht mehr Uebel für
den Gefangenen verbunden ſeyn, als nöthig
iſt, um ihm die Flucht zu vereiteln *). Daſs
das Gefängniſs verſchärft wird, wenn die
Anzeigen ſteigen, iſt eine vernunft- und ge-
ſetzwidrige Praxis.
§. 561.
Iuratoriſche Caution kann nie den Richter
ſichern, weil der verdächtige Verbrecher
auch nothwendig der Nichtachtung ſeines
Eides verdächtig iſt. Blos 1) Caution durch
Pfänder, 2) durch Bürgen leiſten dem Staate
Sicherheit. Die Bürgen verpflichten ſich, den
Angeſchuldigten auf Verlangen des Richters
jederzeit zu ſtellen, um, im Fall er ſich dem
Gericht entzöge, eine gewiſſe Geldſumme
zu bezahlen. Dieſe Summe iſt blos cautio de
judicio ſiſii und muſs, wenn ſie nicht durch
Geſetz oder Obſervanz oder durch den Bürg-
ſchaftsvertrag ſelbſt beſtimmt iſt, durch den
Richter beſtimmt werden **). Sie iſt verfallen,
wenn
*) Sehr humane, jetzt ſo häufig vernachläſsigte Verord-
nungen hierüber enthält L. 1. L 5. C. de cuſtodia reor.
(cf. Gothofredus ad L. 1. und L. 6. C. Th. de
cuſt. reor).
**) L. 4. D. de Cuſtodia reor. Aus dieſem Geſetz ergiebt ſich
auch deutlich, daſs die Caution der Bürgen nicht zu-
gleich cautio judicatum ſolvi iſt, wie es Kleinſchrod bey
dem ſicheren Geleit behauptet und wie auch ich ehe-
mals
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