II. Sind Gründe der Vermuthung vor- handen, dass sich der Angeschuldigte der richterlichen Gewalt entziehen werde, so ist der Richter berechtigt und verpflichtet, sich durch Anstalten der fortdauernden Gegen- wart des Angesch. zu versichern. Der Ver- dacht zur Flucht wird begründet 1) durch die Eigenschaft der Person, wenn diese durch kein besonderes bleibendes Interesse an den Ort des Gerichts gebunden ist. Dieses ist vor- züglich der Fall, wenn sie von geringerem Stand und zugleich nicht mit liegenden Grün- den im Gerichtssprengel angesessen ist. 2) Die Eigenschaft des Verbrechens, wenn die dem- selben gedrohte Strafe so schwer ist, dass sie jedes Interesse, welches etwa die Person an den Gerichtssprengel knüpft, zu überwinden fähig ist.
§. 558.
Hieraus folgt: gegen einen Menschen, bey welchem weder die Grösse der ihm be- vorstehenden Strafe, noch dessen persönliche Eigenschaft die Gefahr einer Flucht begrün- det, ist keine Art von Sicherungsmittel er- laubt. Diese ist aber rechtlich 1) wenn beyde Gründe eine Flucht befürchten lassen, 2) wenn zwar nicht die Eigenschaft der Person, aber doch die Grösse der bevorstehenden Strafe und 3) wenn zwar nicht die Grösse der Strafe, aber doch die persönliche Eigenschaft die Gefahr einer Flucht begründet.
§. 559.
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth.
§. 557.
II. Sind Gründe der Vermuthung vor- handen, daſs ſich der Angeſchuldigte der richterlichen Gewalt entziehen werde, ſo iſt der Richter berechtigt und verpflichtet, ſich durch Anſtalten der fortdauernden Gegen- wart des Angeſch. zu verſichern. Der Ver- dacht zur Flucht wird begründet 1) durch die Eigenſchaft der Perſon, wenn dieſe durch kein beſonderes bleibendes Intereſſe an den Ort des Gerichts gebunden iſt. Dieſes iſt vor- züglich der Fall, wenn ſie von geringerem Stand und zugleich nicht mit liegenden Grün- den im Gerichtsſprengel angeſeſsen iſt. 2) Die Eigenſchaft des Verbrechens, wenn die dem- ſelben gedrohte Strafe ſo ſchwer iſt, daſs ſie jedes Intereſſe, welches etwa die Perſon an den Gerichtsſprengel knüpft, zu überwinden fähig iſt.
§. 558.
Hieraus folgt: gegen einen Menſchen, bey welchem weder die Gröſse der ihm be- vorſtehenden Strafe, noch deſſen perſönliche Eigenſchaft die Gefahr einer Flucht begrün- det, iſt keine Art von Sicherungsmittel er- laubt. Dieſe iſt aber rechtlich 1) wenn beyde Gründe eine Flucht befürchten laſſen, 2) wenn zwar nicht die Eigenſchaft der Perſon, aber doch die Gröſse der bevorſtehenden Strafe und 3) wenn zwar nicht die Gröſse der Strafe, aber doch die perſönliche Eigenſchaft die Gefahr einer Flucht begründet.
§. 559.
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III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth.
§. 557.
II. Sind Gründe der Vermuthung vor-
handen, daſs ſich der Angeſchuldigte der
richterlichen Gewalt entziehen werde, ſo iſt
der Richter berechtigt und verpflichtet, ſich
durch Anſtalten der fortdauernden Gegen-
wart des Angeſch. zu verſichern. Der Ver-
dacht zur Flucht wird begründet 1) durch
die Eigenſchaft der Perſon, wenn dieſe durch
kein beſonderes bleibendes Intereſſe an den
Ort des Gerichts gebunden iſt. Dieſes iſt vor-
züglich der Fall, wenn ſie von geringerem
Stand und zugleich nicht mit liegenden Grün-
den im Gerichtsſprengel angeſeſsen iſt. 2) Die
Eigenſchaft des Verbrechens, wenn die dem-
ſelben gedrohte Strafe ſo ſchwer iſt, daſs ſie
jedes Intereſſe, welches etwa die Perſon an
den Gerichtsſprengel knüpft, zu überwinden
fähig iſt.
§. 558.
Hieraus folgt: gegen einen Menſchen,
bey welchem weder die Gröſse der ihm be-
vorſtehenden Strafe, noch deſſen perſönliche
Eigenſchaft die Gefahr einer Flucht begrün-
det, iſt keine Art von Sicherungsmittel er-
laubt. Dieſe iſt aber rechtlich 1) wenn beyde
Gründe eine Flucht befürchten laſſen, 2) wenn
zwar nicht die Eigenſchaft der Perſon, aber
doch die Gröſse der bevorſtehenden Strafe
und 3) wenn zwar nicht die Gröſse der Strafe,
aber doch die perſönliche Eigenſchaft die
Gefahr einer Flucht begründet.
§. 559.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/476>, abgerufen am 19.11.2024.
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