Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. I. Titel. I. Abschn. I. Abtheil. Erster Titel. Von den Theilen des Criminalprocesses überhaupt. Erster Abschnitt. Von den Bedingungen der Ausübung der Criminaljustiz. Erste Abtheilung. Von den Mitteln des Richters, den Angeschuldigten seiner Gewalt zu unterwerfen. §. 554. Die Ausübung der Criminaljurisdiction meine *) Mündlich von der Zulässigkeit des Procurators in
peinlichen Sachen I. H. Boehmer de potestare pro- curatoris in criminalibus. In Exerc. ad D. 33. T. II. Meister Einleit. Abschn. 1. Kap. 9. III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abtheil. Erſter Titel. Von den Theilen des Criminalproceſſes überhaupt. Erſter Abſchnitt. Von den Bedingungen der Ausübung der Criminaljuſtiz. Erſte Abtheilung. Von den Mitteln des Richters, den Angeſchuldigten ſeiner Gewalt zu unterwerfen. §. 554. Die Ausübung der Criminaljurisdiction meine *) Mündlich von der Zuläſsigkeit des Procurators in
peinlichen Sachen I. H. Boehmer de poteſtare pro- curatoris in criminalibus. In Exerc. ad D. 33. T. II. Meiſter Einleit. Abſchn. 1. Kap. 9. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0474" n="446"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abtheil.</hi> </fw><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#g">Erſter Titel.<lb/><hi rendition="#i">Von den Theilen des Criminalproceſſes<lb/> überhaupt</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Erſter Abſchnitt.<lb/><hi rendition="#i">Von den Bedingungen der Ausübung der<lb/> Criminaljuſtiz</hi></hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="6"> <head><hi rendition="#g">Erſte Abtheilung</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von den Mitteln des Richters, den Angeſchuldigten ſeiner<lb/> Gewalt zu unterwerfen.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="7"> <head>§. 554.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ie Ausübung der Criminaljurisdiction<lb/> ſetzt die Gegenwart des Angeſchuldigten vor<lb/> Gericht voraus. Der Criminalrichter hat<lb/> daher nothwendig das Recht zu ſolchen Hand-<lb/> lungen, durch welche er die Gegenwart<lb/> deſſelben vor Gericht bewirken kann <note place="foot" n="*)">Mündlich von der Zuläſsigkeit des <hi rendition="#i">Procurators</hi> in<lb/> peinlichen Sachen I. H. <hi rendition="#g">Boehmer</hi> <hi rendition="#i">de poteſtare pro-<lb/> curatoris in criminalibus</hi>. In Exerc. ad D. 33. T. II.<lb/><hi rendition="#g">Meiſter</hi> <hi rendition="#i">Einleit</hi>. Abſchn. 1. Kap. 9.</note>. Iede<lb/> dieſer Handlungen ſetzt als nothwendige allge-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">meine</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [446/0474]
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abtheil.
Erſter Titel.
Von den Theilen des Criminalproceſſes
überhaupt.
Erſter Abſchnitt.
Von den Bedingungen der Ausübung der
Criminaljuſtiz.
Erſte Abtheilung.
Von den Mitteln des Richters, den Angeſchuldigten ſeiner
Gewalt zu unterwerfen.
§. 554.
Die Ausübung der Criminaljurisdiction
ſetzt die Gegenwart des Angeſchuldigten vor
Gericht voraus. Der Criminalrichter hat
daher nothwendig das Recht zu ſolchen Hand-
lungen, durch welche er die Gegenwart
deſſelben vor Gericht bewirken kann *). Iede
dieſer Handlungen ſetzt als nothwendige allge-
meine
*) Mündlich von der Zuläſsigkeit des Procurators in
peinlichen Sachen I. H. Boehmer de poteſtare pro-
curatoris in criminalibus. In Exerc. ad D. 33. T. II.
Meiſter Einleit. Abſchn. 1. Kap. 9.
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