brechen beleidigten Privatperson, in einem und demselben Verfahren verfolgt werden *).
§. 552.
Die gesetzlich bestimmten Handlungen müssen, um ein Straferkenntniss zu begrün- den, nicht nur wirklich, sondern auch auf die gesetzlich bestimmte Art geschehen. Dazu gehört: 1) dass sie an sich die Eigenschaften haben, welche die Gesetze von ihnen fo- dern **), 2) dass sie von den gesetzlich be- stimmten Personen geschehen, dass also a) kei- ne dieser Personen mangelt, b) dass diese Personen die gesetzlichen Eigenschaften, von welchen die Glaubwürdigkeit ihrer Handlun- gen abhängt, an sich tragen.
§. 553.
Ein Fehler, in dem Verfahren, der aus einem dieser Gründe hervorgeht, macht die gerichtlichen Handlungen nichtig, in Anse- hung welcher derselbe vorhanden ist. Per- sönliche Eigenschaften der richterlichen Per- sonen, welche nur die Gefahr der gesetzwi- drigen Verwaltung der Iustiz bestimmen,
machen
*) P. G. O. Art. 198. 201. 207. Herm. Besecke Diss. de tertia specie processus, mixti scilicet seu [de]- nunciatorii etc. Rost. 1760. Kleinschrodtheoria processus denunciatorii seu potius adhaesionis. Wirceb. 1797.
**) z. B. keine Suggestivfragen.
Von d. verſch. Formen d. gerichtl. Verfahr.
brechen beleidigten Privatperſon, in einem und demſelben Verfahren verfolgt werden *).
§. 552.
Die geſetzlich beſtimmten Handlungen müſſen, um ein Straferkenntniſs zu begrün- den, nicht nur wirklich, ſondern auch auf die geſetzlich beſtimmte Art geſchehen. Dazu gehört: 1) daſs ſie an ſich die Eigenſchaften haben, welche die Geſetze von ihnen fo- dern **), 2) daſs ſie von den geſetzlich be- ſtimmten Perſonen geſchehen, daſs alſo a) kei- ne dieſer Perſonen mangelt, b) daſs dieſe Perſonen die geſetzlichen Eigenſchaften, von welchen die Glaubwürdigkeit ihrer Handlun- gen abhängt, an ſich tragen.
§. 553.
Ein Fehler, in dem Verfahren, der aus einem dieſer Gründe hervorgeht, macht die gerichtlichen Handlungen nichtig, in Anſe- hung welcher derſelbe vorhanden iſt. Per- ſönliche Eigenſchaften der richterlichen Per- ſonen, welche nur die Gefahr der geſetzwi- drigen Verwaltung der Iuſtiz beſtimmen,
machen
*) P. G. O. Art. 198. 201. 207. Herm. Beſecke Diſſ. de tertia ſpecie proceſſus, mixti ſcilicet ſeu [de]- nunciatorii etc. Roſt. 1760. Kleinſchrodtheoria proceſſus denunciatorii ſeu potius adhaeſionis. Wirceb. 1797.
**) z. B. keine Suggeſtivfragen.
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[443/0471]
Von d. verſch. Formen d. gerichtl. Verfahr.
brechen beleidigten Privatperſon, in einem
und demſelben Verfahren verfolgt werden *).
§. 552.
Die geſetzlich beſtimmten Handlungen
müſſen, um ein Straferkenntniſs zu begrün-
den, nicht nur wirklich, ſondern auch auf
die geſetzlich beſtimmte Art geſchehen. Dazu
gehört: 1) daſs ſie an ſich die Eigenſchaften
haben, welche die Geſetze von ihnen fo-
dern **), 2) daſs ſie von den geſetzlich be-
ſtimmten Perſonen geſchehen, daſs alſo a) kei-
ne dieſer Perſonen mangelt, b) daſs dieſe
Perſonen die geſetzlichen Eigenſchaften, von
welchen die Glaubwürdigkeit ihrer Handlun-
gen abhängt, an ſich tragen.
§. 553.
Ein Fehler, in dem Verfahren, der aus
einem dieſer Gründe hervorgeht, macht die
gerichtlichen Handlungen nichtig, in Anſe-
hung welcher derſelbe vorhanden iſt. Per-
ſönliche Eigenſchaften der richterlichen Per-
ſonen, welche nur die Gefahr der geſetzwi-
drigen Verwaltung der Iuſtiz beſtimmen,
machen
*) P. G. O. Art. 198. 201. 207. Herm. Beſecke
Diſſ. de tertia ſpecie proceſſus, mixti ſcilicet ſeu de-
nunciatorii etc. Roſt. 1760. Kleinſchrod theoria
proceſſus denunciatorii ſeu potius adhaeſionis. Wirceb.
1797.
**) z. B. keine Suggeſtivfragen.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/471>, abgerufen am 19.11.2024.
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