Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. Einl. III. Titel. tretung begangen worden ist, welcher zu-nächst den Gegenstand der Untersuchung aus- macht. Auf den Ort, wo erst die rechtliche Folge zur Wirklichkeit kam, oder wo die vorbereitenden Handlungen geschahen, ist nicht zu sehen. Bey einem unternommenen Verbrechen bestimmt der letzte Akt den Ge- richtsstand. §. 543. Es giebt 2) einen Gerichtsstand des Wohn- §. 544. Da in Deutschland viele einzelne Ge- Anse- *) Meister Einl. S. 645. Meister jun. pr. j. cr.
§. 19. Was Kleinschrod in d. Abh. von dem Gerichtsstande der Deprehension in peinl. Fällen, im Archiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 3. dagegen erinnert, ist gegen die Natur der Sache und selbst gegen deutliche Ausdrücke der Reichsgesetze. R. A. 1559. §. 161. 162. R. P. O. 1577. tit. 23. §. 2. Kayserl. Cam. Decr. v. I. 1664. Das Recht, den Verbrecher wirklich anzugreifen, setzt schon ein begründetes forum voraus. III. Buch. Einl. III. Titel. tretung begangen worden iſt, welcher zu-nächſt den Gegenſtand der Unterſuchung aus- macht. Auf den Ort, wo erſt die rechtliche Folge zur Wirklichkeit kam, oder wo die vorbereitenden Handlungen geſchahen, iſt nicht zu ſehen. Bey einem unternommenen Verbrechen beſtimmt der letzte Akt den Ge- richtsſtand. §. 543. Es giebt 2) einen Gerichtsſtand des Wohn- §. 544. Da in Deutſchland viele einzelne Ge- Anſe- *) Meiſter Einl. S. 645. Meiſter jun. pr. j. cr.
§. 19. Was Kleinſchrod in d. Abh. von dem Gerichtsſtande der Deprehenſion in peinl. Fällen, im Archiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 3. dagegen erinnert, iſt gegen die Natur der Sache und ſelbſt gegen deutliche Ausdrücke der Reichsgeſetze. R. A. 1559. §. 161. 162. R. P. O. 1577. tit. 23. §. 2. Kayſerl. Cam. Decr. v. I. 1664. Das Recht, den Verbrecher wirklich anzugreifen, ſetzt ſchon ein begründetes forum voraus. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0464" n="436"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Buch. Einl. III. Titel.</hi></fw><lb/> tretung begangen worden iſt, welcher zu-<lb/> nächſt den Gegenſtand der Unterſuchung aus-<lb/> macht. Auf den Ort, wo erſt die rechtliche<lb/> Folge zur Wirklichkeit kam, oder wo die<lb/> vorbereitenden Handlungen geſchahen, iſt<lb/> nicht zu ſehen. Bey einem unternommenen<lb/> Verbrechen beſtimmt der letzte Akt den Ge-<lb/> richtsſtand.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 543.</head><lb/> <p>Es giebt 2) einen G<hi rendition="#i">erichtsſtand des Wohn-<lb/> orts</hi> (<hi rendition="#i">for. domicilii</hi>). Dieſer iſt an dem Gericht<lb/> des Orts, wo der Verbrecher, in der Abſicht<lb/> eines beſtändigen Aufenthalts, ſich nieder-<lb/> gelaſſen hat. 3) Der <hi rendition="#i">Gerichtsſtand der Depre-<lb/> henſion</hi>, iſt vor dem Gericht, in deſſen Spren-<lb/> gel ſich der Verbrecher nach der begangenen<lb/> That aufhält. Nicht erſt durch Ergreifung<lb/> und Incarceration wird alſo dieſer Gerichts-<lb/> ſtand begründet <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Meiſter</hi><hi rendition="#i">Einl.</hi> S. 645. <hi rendition="#g">Meiſter jun.</hi> <hi rendition="#i">pr. j. cr.</hi><lb/> §. 19. Was <hi rendition="#g">Kleinſchrod</hi> in d. Abh. <hi rendition="#i">von dem<lb/> Gerichtsſtande der Deprehenſion in peinl. Fällen</hi>, im<lb/><hi rendition="#g">Archiv</hi> Bd. II. Stck. 3. Nr. 3. dagegen erinnert,<lb/> iſt gegen die Natur der Sache und ſelbſt gegen<lb/> deutliche Ausdrücke der Reichsgeſetze. R. A. 1559.<lb/> §. 161. 162. R. P. O. 1577. tit. 23. §. 2. <hi rendition="#i">Kayſerl.<lb/> Cam. Decr.</hi> v. I. 1664. Das Recht, den Verbrecher<lb/> wirklich anzugreifen, ſetzt ſchon ein begründetes<lb/> forum voraus.</note>.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 544.</head><lb/> <p>Da in Deutſchland viele einzelne Ge-<lb/> richte vorhanden ſind, ſo können dieſe in<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Anſe-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [436/0464]
III. Buch. Einl. III. Titel.
tretung begangen worden iſt, welcher zu-
nächſt den Gegenſtand der Unterſuchung aus-
macht. Auf den Ort, wo erſt die rechtliche
Folge zur Wirklichkeit kam, oder wo die
vorbereitenden Handlungen geſchahen, iſt
nicht zu ſehen. Bey einem unternommenen
Verbrechen beſtimmt der letzte Akt den Ge-
richtsſtand.
§. 543.
Es giebt 2) einen Gerichtsſtand des Wohn-
orts (for. domicilii). Dieſer iſt an dem Gericht
des Orts, wo der Verbrecher, in der Abſicht
eines beſtändigen Aufenthalts, ſich nieder-
gelaſſen hat. 3) Der Gerichtsſtand der Depre-
henſion, iſt vor dem Gericht, in deſſen Spren-
gel ſich der Verbrecher nach der begangenen
That aufhält. Nicht erſt durch Ergreifung
und Incarceration wird alſo dieſer Gerichts-
ſtand begründet *).
§. 544.
Da in Deutſchland viele einzelne Ge-
richte vorhanden ſind, ſo können dieſe in
Anſe-
*) Meiſter Einl. S. 645. Meiſter jun. pr. j. cr.
§. 19. Was Kleinſchrod in d. Abh. von dem
Gerichtsſtande der Deprehenſion in peinl. Fällen, im
Archiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 3. dagegen erinnert,
iſt gegen die Natur der Sache und ſelbſt gegen
deutliche Ausdrücke der Reichsgeſetze. R. A. 1559.
§. 161. 162. R. P. O. 1577. tit. 23. §. 2. Kayſerl.
Cam. Decr. v. I. 1664. Das Recht, den Verbrecher
wirklich anzugreifen, ſetzt ſchon ein begründetes
forum voraus.
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