Kaiser und Reich, welche sich aber blos 1) über Reichsunmittelbare 2) über solche Verbrechen der Mittelbaren erstreckt, welche an dem gan- zen Reich begangen werden. *) II. Die Cri- minalgerichtsbarkeit der einzelnen Territorien, welche in der Landeshoheit nothwendig ent- halten ist.
§. 533.
Die Criminaljurisdiction der einzelnen Territorien erscheint unter verschiedenen Mo- dificationen, welche verschiedene Eintheilun- gen begründen. A. In Ansehung des Um- fangs kann sie seyn I. vollständig (jur. illimitata), wenn sie blos an die nothwendigen, durch die Natur der Criminaljurisdiction bestimmten Schranken gebunden ist, II. unvollständig, be- schränkt (j. limitata), wenn sie ausserdem noch an zufällige Schranken gebunden ist. Sie kann aber limitirt seyn 1) in Rücksicht der Art der Verbrechen 2) des Orts, 3) der Personen, von welchen sie begangen werden, 4) in Anse- hung der Theile der criminalrichterlichen Gewalt selbst **) 5) in Ansehung ihrer Ausübung, welches eintritt bey einer gemeinschaftlichen oder concurrenten Gerichtsbarkeit. ***)
Anm. Iurisdictio solitaria -- simultanea -- communis und separata.
§. 534.
*)MeisterEinl. S. 343. ff.
**)Kochinst. j. cr. §. 657. Malblanc l. c. §. 104. MeisterEinl. S. 5[8]9 ff.
***)MeisterEinl. S. 595. ff.
Von der Criminaljurisdiction überhaupt.
Kaiſer und Reich, welche ſich aber blos 1) über Reichsunmittelbare 2) über ſolche Verbrechen der Mittelbaren erſtreckt, welche an dem gan- zen Reich begangen werden. *) II. Die Cri- minalgerichtsbarkeit der einzelnen Territorien, welche in der Landeshoheit nothwendig ent- halten iſt.
§. 533.
Die Criminaljurisdiction der einzelnen Territorien erſcheint unter verſchiedenen Mo- dificationen, welche verſchiedene Eintheilun- gen begründen. A. In Anſehung des Um- fangs kann ſie ſeyn I. vollſtändig (jur. illimitata), wenn ſie blos an die nothwendigen, durch die Natur der Criminaljurisdiction beſtimmten Schranken gebunden iſt, II. unvollſtändig, be- ſchränkt (j. limitata), wenn ſie auſſerdem noch an zufällige Schranken gebunden iſt. Sie kann aber limitirt ſeyn 1) in Rückſicht der Art der Verbrechen 2) des Orts, 3) der Perſonen, von welchen ſie begangen werden, 4) in Anſe- hung der Theile der criminalrichterlichen Gewalt ſelbſt **) 5) in Anſehung ihrer Ausübung, welches eintritt bey einer gemeinſchaftlichen oder concurrenten Gerichtsbarkeit. ***)
Anm. Iurisdictio ſolitaria — ſimultanea — communis und ſeparata.
§. 534.
*)MeiſterEinl. S. 343. ff.
**)Kochinſt. j. cr. §. 657. Malblanc l. c. §. 104. MeiſterEinl. S. 5[8]9 ff.
***)MeiſterEinl. S. 595. ff.
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Von der Criminaljurisdiction überhaupt.
Kaiſer und Reich, welche ſich aber blos 1) über
Reichsunmittelbare 2) über ſolche Verbrechen
der Mittelbaren erſtreckt, welche an dem gan-
zen Reich begangen werden. *) II. Die Cri-
minalgerichtsbarkeit der einzelnen Territorien,
welche in der Landeshoheit nothwendig ent-
halten iſt.
§. 533.
Die Criminaljurisdiction der einzelnen
Territorien erſcheint unter verſchiedenen Mo-
dificationen, welche verſchiedene Eintheilun-
gen begründen. A. In Anſehung des Um-
fangs kann ſie ſeyn I. vollſtändig (jur. illimitata),
wenn ſie blos an die nothwendigen, durch die
Natur der Criminaljurisdiction beſtimmten
Schranken gebunden iſt, II. unvollſtändig, be-
ſchränkt (j. limitata), wenn ſie auſſerdem noch
an zufällige Schranken gebunden iſt. Sie
kann aber limitirt ſeyn 1) in Rückſicht der Art
der Verbrechen 2) des Orts, 3) der Perſonen,
von welchen ſie begangen werden, 4) in Anſe-
hung der Theile der criminalrichterlichen Gewalt
ſelbſt **) 5) in Anſehung ihrer Ausübung,
welches eintritt bey einer gemeinſchaftlichen
oder concurrenten Gerichtsbarkeit. ***)
Anm. Iurisdictio ſolitaria — ſimultanea — communis und
ſeparata.
§. 534.
*) Meiſter Einl. S. 343. ff.
**) Koch inſt. j. cr. §. 657. Malblanc l. c. §. 104.
Meiſter Einl. S. 589 ff.
***) Meiſter Einl. S. 595. ff.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/457>, abgerufen am 22.12.2024.
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