nung der Personen und zum Besitz der Sachen, welche die Bedingung der Ausübung dieser Handlungen sind, *) 3) das Recht auf die Ein- künfte, welche aus der Bestrafung entsprin- gen. **)
Anm. Von den zufälligen Rechten der Criminaljuris- diction s. Malblancconspectus rei jud. R. G. §. 102.
§. 531.
II. Die Verbindlichkeiten, die aus der Cri- minalgerichtsbarkeit fliessen, sind vorzüglich 1) die Besoldung der Gerichtspersonen, und die Errichtung und Ausbesserung der nöthigen Sachen auf eigene Kosten, 2) die Ueberneh- mung der Prozesskosten, wenn der Angeschul- digte, oder andere Personen, die dazu ver- pflichtet sind, sie nicht tragen können. ***)
§. 532.
Da in Deutschland eine doppelte Staatsge- walt, die Reichsstaatsgewalt und die Territorial- staatsgewalt. (Landeshoheit) gegründet ist, so giebt es auch eine doppelte Criminalgerichts- barkeit, nämlich I. die Criminaljurisdiction von
Kaiser
*) Zur Errichtung der Zuchthäuser aber gehört die Polizeygewalt des Staats, Meister jun. Diss. de jure ergastula instituendi, ex jurisdictione criminali haud fluente. Gött. 1784. Dessenprakt. Bemerkungen. Thl. 1. S. 34.
**)Meister Einleitung. S. 518.
***) P. G. O. Art. 47.
III. Buch. Einl. I. Titel.
nung der Perſonen und zum Beſitz der Sachen, welche die Bedingung der Ausübung dieſer Handlungen ſind, *) 3) das Recht auf die Ein- künfte, welche aus der Beſtrafung entſprin- gen. **)
Anm. Von den zufälligen Rechten der Criminaljuris- diction ſ. Malblancconſpectus rei jud. R. G. §. 102.
§. 531.
II. Die Verbindlichkeiten, die aus der Cri- minalgerichtsbarkeit flieſsen, ſind vorzüglich 1) die Beſoldung der Gerichtsperſonen, und die Errichtung und Ausbeſſerung der nöthigen Sachen auf eigene Koſten, 2) die Ueberneh- mung der Prozeſskoſten, wenn der Angeſchul- digte, oder andere Perſonen, die dazu ver- pflichtet ſind, ſie nicht tragen können. ***)
§. 532.
Da in Deutſchland eine doppelte Staatsge- walt, die Reichsſtaatsgewalt und die Territorial- ſtaatsgewalt. (Landeshoheit) gegründet iſt, ſo giebt es auch eine doppelte Criminalgerichts- barkeit, nämlich I. die Criminaljurisdiction von
Kaiſer
*) Zur Errichtung der Zuchthäuſer aber gehört die Polizeygewalt des Staats, Meiſter jun. Diſſ. de jure ergaſtula inſtituendi, ex jurisdictione criminali haud fluente. Gött. 1784. Deſſenprakt. Bemerkungen. Thl. 1. S. 34.
**)Meiſter Einleitung. S. 518.
***) P. G. O. Art. 47.
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III. Buch. Einl. I. Titel.
nung der Perſonen und zum Beſitz der Sachen,
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Handlungen ſind, *) 3) das Recht auf die Ein-
künfte, welche aus der Beſtrafung entſprin-
gen. **)
Anm. Von den zufälligen Rechten der Criminaljuris-
diction ſ. Malblanc conſpectus rei jud. R. G. §. 102.
§. 531.
II. Die Verbindlichkeiten, die aus der Cri-
minalgerichtsbarkeit flieſsen, ſind vorzüglich
1) die Beſoldung der Gerichtsperſonen, und
die Errichtung und Ausbeſſerung der nöthigen
Sachen auf eigene Koſten, 2) die Ueberneh-
mung der Prozeſskoſten, wenn der Angeſchul-
digte, oder andere Perſonen, die dazu ver-
pflichtet ſind, ſie nicht tragen können. ***)
§. 532.
Da in Deutſchland eine doppelte Staatsge-
walt, die Reichsſtaatsgewalt und die Territorial-
ſtaatsgewalt. (Landeshoheit) gegründet iſt, ſo
giebt es auch eine doppelte Criminalgerichts-
barkeit, nämlich I. die Criminaljurisdiction von
Kaiſer
*) Zur Errichtung der Zuchthäuſer aber gehört die
Polizeygewalt des Staats, Meiſter jun. Diſſ. de
jure ergaſtula inſtituendi, ex jurisdictione criminali haud
fluente. Gött. 1784. Deſſen prakt. Bemerkungen.
Thl. 1. S. 34.
**) Meiſter Einleitung. S. 518.
***) P. G. O. Art. 47.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/456>, abgerufen am 23.02.2025.
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