Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. IV. Theil. II. Titel. und wird mit härtern oder geringern Strafengeahndet. *) §. 519. Die in dem gemeinen Recht **) besonders §. 520. I. Zu den gemeingefährlichen Verbrechen es *) L. 6. pr. D. eod. **) Ich verstehe darunter vorzüglich das röm. R. -- Die Reichsgesetze, z. E. die Reuterbestellung u. s. w. beziehen sich blos auf die Reichsarmee und enthal- ten mehr Polizeyverordnungen, als Strafen. ***) Darf nicht mit Aufruhr verwechselt werden.
s. Beermann a. a. O. S. 861. ff. II. Buch. IV. Theil. II. Titel. und wird mit härtern oder geringern Strafengeahndet. *) §. 519. Die in dem gemeinen Recht **) beſonders §. 520. I. Zu den gemeingefährlichen Verbrechen es *) L. 6. pr. D. eod. **) Ich verſtehe darunter vorzüglich das röm. R. — Die Reichsgeſetze, z. E. die Reuterbeſtellung u. ſ. w. beziehen ſich blos auf die Reichsarmee und enthal- ten mehr Polizeyverordnungen, als Strafen. ***) Darf nicht mit Aufruhr verwechſelt werden.
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II. Buch. IV. Theil. II. Titel.
und wird mit härtern oder geringern Strafen
geahndet. *)
§. 519.
Die in dem gemeinen Recht **) beſonders
begründeten Militärverbrechen können in ge-
meingefährliche und in individuellgefährliche
getheilt werden, von welchen jene, vermöge
ihres Begriffs, ein ganzes Heer, oder einen be-
trächtlichen Theil deſſelben den Zwecken des
Kriegsherrn entziehen können.
§. 520.
I. Zu den gemeingefährlichen Verbrechen
gehört 1) die Meuterey, welche in allen
Handlungen beſteht, durch welche ein Aufruhr
der Soldaten vorbereitet oder veranlaſst wird. ***)
Schon durch lauten Tadel der Befehle, am
meiſten aber durch wirkliche Auffoderung
zum Ungehorſam und Widerſtand gegen das
Commando wird das Verbrechen begangen.
Es ſoll mit dem Tode beſtraft werden, wenn
es
*) L. 6. pr. D. eod.
**) Ich verſtehe darunter vorzüglich das röm. R. —
Die Reichsgeſetze, z. E. die Reuterbeſtellung u. ſ. w.
beziehen ſich blos auf die Reichsarmee und enthal-
ten mehr Polizeyverordnungen, als Strafen.
***) Darf nicht mit Aufruhr verwechſelt werden.
ſ. Beermann a. a. O. S. 861. ff.
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